1. Zur Verlängerung des Unterhalts nach § 1615l Abs. 2 BGB bei Betreuung eines behinderten Kindes. (Rn 12)

2. Die Belastung des betreuenden Elternteils durch die Wiederaufnahme eines anlässlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes unterbrochenen Studiums stellt keinen elternbezogenen Grund für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1615l Abs. 2 BGB dar. (Rn 27)

3. Die Lebensstellung des nach den §§ 1615l Abs. 2, 1610 Abs. 1 BGB Unterhaltsberechtigten richtet sich danach, welche Einkünfte er ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte. Sie ist deshalb nicht auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes festgeschrieben, so dass sich später ein höherer Bedarf ergeben kann (teilweise Aufgabe der Senatsurt. v. 16.12.2009 – XII ZR 50/08, BGHZ 184, 13 = FamRZ 2010, 357 und v. 13.1.2010 – XII ZR 123/08, FamRZ 2010, 444). (Rn 34)

BGH, Beschl. v. 10.6.2015 – XII ZB 251/14 (OLG Karlsruhe, AG Karlsruhe)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge