Zwei Änderungen des BGB, die sich materiellrechtlich substantiell auswirken werden, sind vorgesehen. Das ist zum einen der Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter in § 1607 BGB sowie zum anderen eine Regelung zur Begrenzung des Zeitraums, für den Unterhaltsregress genommen werden kann (dazu unter IV.). Der Gesetzentwurf sieht vor, § 1607 BGB um einen neuen Absatz 4 mit dem Auskunftsanspruch zu ergänzen. Dieser geplante Absatz lautet:
Zitat
"Die Mutter des Kindes ist verpflichtet, dem Dritten, der dem Kind als Vater Unterhalt gewährt hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, wer ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat, soweit dies zur Feststellung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn und solange die Erteilung der Auskunft für die Mutter des Kindes unzumutbar wäre."
1. Mit dieser Regelung des Auskunftsanspruchs soll die formell-rechtliche Grundlage geschaffen, werden, die den Scheinvater in die Lage versetzt, den Anspruchsgegner zu kennen, gegen den er den Regressanspruch richten kann. Gesetzessystematisch folgt die neue Vorschrift auf § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB, der bestimmt, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen leiblichen Vater auf den Scheinvater übergeht, soweit dieser dem Kind Unterhalt geleistet hat. Die materielle Inhaberschaft des Anspruchs setzt begrifflich voraus, dass eine rechtliche Vaterschaft des Scheinvaters durch Anfechtung beseitigt ist. Ein Regressanspruch des Mannes, der sich für den Vater hielt, ohne dass die Vaterschaft festgestellt war, scheidet damit zukünftig aus. Anspruchsgegnerin ist ausschließlich die biologische Mutter i.S.d. § 1591 BGB, d.h. die Frau, die das Kind geboren hat.
2. Der Auskunftsanspruch besteht nur, "soweit" die Auskunftspflicht zur Feststellung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Der Entwurf verweist an dieser Stelle auf § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB, d.h. auf die Vorschrift zur unterhaltsrechtlichen Auskunftspflicht. Wenn der Scheinvater keinen Unterhalt geleistet hat, entfällt der Regressanspruch. In Parallele zu § 1605 BGB ist kein Raum für einen Auskunftsanspruch, wenn der Scheinvater schon weiß, wer der biologische Vater ist. Diese Kenntnisvermittlung wird die Mutter im Zweifel zu beweisen haben. Ebenso scheidet der Regressanspruch aus, wenn der Scheinvater die Erfüllung für die Vergangenheit nicht nach § 1613 BGB verlangen kann. Es bleibt jedoch etwas im Dunkeln, welche Fälle der Gesetzgeber hier praktisch im Auge hat. Der Verweis auf § 1613 BGB trägt nicht, soweit es einen beliebigen Zeitraum in der Vergangenheit gibt, für den Unterhalt verlangt werden kann. Auch die Fälle des § 1613 Abs. 3 BGB (zukünftig Absatz 4, siehe Näheres unten) greifen hier nicht, da hierfür die Person des Verpflichteten bekannt sein muss, denn anderenfalls lässt sich nicht einschätzen, ob der Regressanspruch eine unbillige Härte bedeutet. Es bleiben wohl lediglich die Fälle, in denen eine Unterhaltsleistung in der Vergangenheit bewirkt wurde und zwar nur in Zeiträumen, für die § 1613 Abs. 3 BGB in der geplanten Neufassung den Anspruch abschneidet.
Der Auskunftsanspruch scheitert indes nicht daran, dass die Mutter einwendet, der Regressanspruch bestehe nicht mehr, etwa weil der Scheinvater geäußert hat, er verzichte auf jedwede Regressforderungen. Hierbei handelt es sich nämlich um einen Umstand, der erst auf der Leistungsstufe zu prüfen ist.
3. Der Regress des Scheinvaters gegen den biologischen Vater ist nur möglich, wenn dessen Vaterschaft festgestellt ist. Daran wird es des Öfteren fehlen, wenn niemand der Berechtigten die Feststellung bei Gericht betreibt und dies entweder ablehnt oder nicht zu erwarten ist, dass dies in absehbarer Zeit geschieht. Der Scheinvater ist nicht antragsberechtigt; es ist allgemein anerkannt, dass dieses Recht ausschließlich dem potentiellen Vater, der Mutter und dem Kind zusteht. Der Bundesgerichtshof erlaubt deshalb in diesem Fall in ständiger Rechtsprechung, dass die Vaterschaft des biologischen Vaters im Rahmen des Regressprozesses inzidenter überprüft wird. Die Sperre des § 1600d Abs. 4 BGB, wonach von einer Vaterschaft erst ausgegangen werden darf, wenn das Familiengericht sie festgestellt hat, wird so umgangen. Aufgrund dieser gerichtlichen Praxis sieht der Gesetzgeber keinen Handlungsbedarf. Es bleibt also bei der Möglichkeit des Scheinvaters, den (vermuteten) biologischen Vater gerichtlich in Anspruch zu nehmen und sich in diesem Prozess Klarheit zu verschaffen, ob der richtige Anspruchsgegner verklagt ist. Eine substantiierte Darlegung, warum gerade diese Person in Anspruch genommen wird, bleibt hingegen notwendig.
4. Besondere Bedeutung kommt Satz 2 zu, der den Auskunftsanspruch im Falle der Unzumutbarkeit verneint, wobei die Unzumutbarkeit auch eine temporäre ("solange") sein kann. Hier hat der Gesetzgeber die Leitplanken zu achten, die das Verfassungsgericht vorgibt und die oben dargestellt worden sin...