Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Regress für Unterhaltsleistungen für die Vergangenheit nur noch begrenzt geltend gemacht werden kann. Zu diesem Zweck soll in § 1613 ein neuer Absatz 3 eingefügt werden. Dessen erster Satz lautet:
Zitat
"Der Berechtigte kann die Erfüllung eines nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 übergegangenen Unterhaltsanspruchs in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 für den Zeitraum von zwei Jahren vor Einleitung des Verfahrens auf Anfechtung der Vaterschaft bis zum Abschluss dieses Verfahrens verlangen."
Hierbei handelt es sich um eine starre Frist. Es ist ohne Bedeutung, wann der Scheinvater von Umständen erfahren hat, die gegen seine Vaterschaft sprechen. Der Gedanke des § 1600b BGB, der bei der Anfechtung der Vaterschaft für die Einhaltung der Zweijahresfrist ein subjektives Element enthält, soll ausdrücklich nicht berücksichtigt werden.
Fraglich ist, was genau unter dem Begriff "Zeitraum von zwei Jahren" zu verstehen ist. Da hier auf ein konkretes Ereignis abgestellt wird ("Einleitung des Verfahrens"), ist die Frist nach § 187 Abs. 1 BGB zu berechnen. Liegt das Fristende im Laufe eines Monats, was regelmäßig der Fall sein wird, stellt sich die Frage, ob für den gesamten Monat Unterhalt zu bezahlen ist. Aufgrund der systematischen Stellung der neuen Vorschrift in § 1613 BGB ist dies zu bejahen, da § 1613 Abs. 1 S. 2 BGB für diesen Fall eine Regelung enthält, mit der die lästige monatsanteilige Berechnung vermieden werden soll. Dieser Gedanke kann auch hier herangezogen werden, auch wenn der Wortlaut des § 1613 Abs. 1 S. 2 BGB auf Inverzugsetzung bzw. Rechtshängigkeit abstellt. Die Anfechtung der Vaterschaft ist aber ein durchaus vergleichbares Verfahren. Das Ende des Anfechtungsverfahrens markiert das Ende der Regressmöglichkeit. Auch spielt das konkrete Datum keine Rolle. Zum einen weiß der Scheinvater nicht, wann genau das Verfahren zu Ende ist, denn dies hängt u.a. von der Geschwindigkeit ab, mit der das Familiengericht arbeitet. Zum anderen ist er verpflichtet, nach § 1612 Abs. 3 BGB den Unterhalt monatlich im Voraus zu zahlen. Würde seine Regressmöglichkeit abgeschnitten, wäre nicht nur eine monatsanteilige Berechnung notwendig, die der Gesetzgeber nicht will, sondern er müsste den zu viel gezahlten Unterhalt vom Kind zurückfordern. Anschließend müsste das Kind sich den Teilunterhalt beim biologischen Vater holen. Das alles ist nicht praktikabel. Der Gedanke des § 1612 Abs. 3 S. 2 BGB, wonach der volle Monatsbeitrag auch für den Monat des Todes zu zahlen ist, kann als Indiz herangezogen werden.
Ein zweiter Satz deckt den Sonderfall des § 1599 Abs. 2 BGB ab. In den Fällen, in denen das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt, kann der Regress für den Unterhalt für den gesamten Zeitraum von der Geburt bis zur Anerkennung genommen werden. Der bisherige Absatz 3 wird vom Wortlaut her leicht modifiziert zum Absatz 4, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden sein soll.
Diese zeitliche Einschränkung ist vom Bundesverfassungsgericht nicht gefordert. Nach aktueller Gesetzeslage und Rechtsprechung gibt es keine zeitliche Einschränkung der rückwirkenden Geltendmachung. Einzig § 1613 Abs. 3 S. 2 BGB hindert die Durchsetzung von Ansprüchen, soweit die Erfüllung eine unbillige Härte für den Schuldner, d.h. den leiblichen Vater wäre. Die Gesetzesbegründung möchte durch die geplante Einschränkung auf zwei Jahre berücksichtigt wissen,
Zitat
"dass der Scheinvater in der Vergangenheit die Rolle des Vaters tatsächlich ausgefüllt hat oder ausfüllen konnte, etwa indem er das Kind (mit)betreute sowie Rechte und Pflichten der elterlichen Sorge wahrnahm oder Umgang ausübte."
Die Gesetzesbegründung führt weiter aus, dass die "Möglichkeit eines gelebten Familienlebens" nach aktueller Gesetzeslage auf einen "Kostenfaktor" reduziert wird, wenn "allein auf die monetäre Rückabwicklung von Unterhaltsansprüchen" geblickt würde. Zeiten, in denen sich die Beziehung des Kindes zum Scheinvater als "gewöhnliches Familienleben" darstellen, sollen unterhaltrechtlich nicht rückabgewickelt werden. Die Qualität des Familienlebens soll hingegen keine Rolle spielen. Der Entwurf differenziert bewusst nicht,
Zitat
"ob, auf welche Weise oder in welchem Umfang und mit welcher Qualität ein solches Familienleben tatsächlich in der Kernfamilie oder im Rahmen von Umgangskontakten gelebt wurde."
Erörterungen hierzu sollen unterbleiben, da sie in der Praxis aufwändig wären.
Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, eine solche zweijährige Verjährungsfrist in das BGB aufzunehmen. Die Begründung allerdings vermag nicht zu überzeugen. Bereits der Ansatz, ein "gewöhnliches Familienleben" mit einem Preisschild zu versehen und den Wert mit den Unterhaltsleistungen gleichzusetzen, ist zweifelhaft. Das "gelebte Familienleben" in einem Haushalt mit Gutverdie...