a) Abgesehen davon, dass die entsprechenden Normen neu aufgeteilt wurden, liegen die begrüßenswerten Verbesserungen vor allen Dingen darin, dass nunmehr bereits das befürchtete Fehlverhalten gem. § 1375 BGB bzw. § 1365 BGB sanktioniert werden kann. Nach altem Recht musste erst einmal "das Kind in den Brunnen gefallen sein", bevor entsprechende Maßnahmen ergriffen werden konnten. Jetzt reicht schon die Möglichkeit aus, dass ein solches Verhalten in die Tat umgesetzt wird. In Zeiten, in denen das Internet augenscheinlich eine große Präsentationsbühne für Eheleute zu sein scheint, sind diese Vorschriften von besonderer Bedeutung. Das Selbstdarstellungsbedürfnis mancher Zeitgenossen, welches vielfach auf eine Profilneurose hinausläuft, führt immer wieder dazu, dass sogar privateste Dinge in die Öffentlichkeit hinausposaunt werden. Der Nachweis einer befürchteten Vermögensverschiebung kann daher vielfach relativ einfach geführt werden. Aus Anwaltssicht hat das Ganze natürlich auch einen haftungsrechtlichen "Haken". Da nunmehr bereits der befürchtete Verstoß ausreicht, obliegt es dem anwaltlichen Vertreter, viel eher einzuschreiten, als dies nach altem Recht überhaupt möglich war. Bisher konnte man immer noch dahingehend argumentieren, dass ja "noch gar nichts passiert sei".[20]

b) Bemerkenswert ist nunmehr auch, dass über § 1386 BGB die Möglichkeit des vorzeitigen Zugewinnausgleichs von beiden Eheleuten wahrgenommen werden kann. Auch dann, wenn der Ausgleichsberechtigte sein Vermögen in illoyaler Weise vermindert, um einen noch höheren Zugewinnausgleichsanspruch herausholen zu können, besteht z.B. ein derartiger Anspruch.

c) Nach wie vor ist die 3-jährige Trennungszeit ein Grund dafür, einen vorzeitigen Zugewinnausgleichsanspruch durchzusetzen. Gerade nach der jetzigen Rechtslage ist von dieser Möglichkeit verstärkt Gebrauch zu machen. Diese Erkenntnis scheint indes nach wie vor in der Praxis noch nicht angekommen zu sein. Da über die verschiedenen Auskunftsansprüche zum Anfangs-, Endvermögen und sogar zum Trennungszeitpunkt eine Folgesache Zugewinn ins Unendliche hinausgezögert werden kann, müssen die Beteiligten je nach Interessenlage abwägen, ob nicht ein vorzeitiger Zugewinnausgleich geltend gemacht werden sollte. Vielfach unbekannt besteht diese Möglichkeit selbst dann, wenn das Scheidungsverfahren rechtshängig und der Stichtag bestimmt ist. Der vorzeitige Zugewinnausgleich wird nicht etwa durch dieses Scheidungsverfahren im Rahmen einer doppelten Rechtshängigkeit verhindert.[21] Der vorzeitige Zugewinnausgleich ist ein Gestaltungsanspruch. Mit diesem wird der Güterstand beendet und zwar mit dem Tenor, dass der Zugewinn vorzeitig auszugleichen ist. Ab diesem Zeitpunkt "tickt" die Zinsuhr.[22] Der Berechtigte muss sich also gut überlegen, ob er nicht geradezu gezwungen ist, einen derartigen Anspruch zu verfolgen.[23] Aus anwaltlicher Sicht stellt es regelmäßig einen groben Beratungsfehler dar, den Mandanten nicht zumindest über diese Möglichkeit – tunlichst nachweisbar! – zu informieren. Die 3-Jahresfrist ab Trennung sollte daher vorsorglich immer notiert und der Mandant entsprechend instruiert werden.[24]

 
Hinweis

Fazit: Die Erweiterung der §§ 1385, 1386 BGB ist zu begrüßen. Unbedingt ist die 3-Jahresfrist des § 1385 Nr. 1 BGB zu beachten.

[20] Man ist an den umgangssprachlichen Spruch erinnert: "Der will nur spielen."
[21] Vgl. OLG Köln OLG-Report 2009, 144; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 466; AG Köln NJW-Spezial 2014, 134; ebenso Büte, FuR 2012, 517; Klein/Büte, Familienvermögensrecht, 2. Aufl., Kap. 14 Rn 46; Koch, FF 2016, 98.
[22] Braeuer, Zugewinnausgleich, 2. Aufl., Rn 748 f. weist darauf hin, dass alleine schon wegen der Verzinsung ab Rechtskraft des Gestaltungsbeschlusses ein Rechtsschutzinteresse für ein Vorgehen nach § 1386 BGB gegeben ist. Sofern ein Scheidungsverfahren bereits anhängig sei, fehle einem Antrag auf vorzeitigen Zugewinn gem. § 1385 BGB hingegen das Rechtsschutzinteresse.
[23] Vgl. hierzu die Beispielsfälle bei Büte, Zugewinnausgleich, 4. Aufl., Rn 347; Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 5. Aufl., Rn 333.
[24] Vgl. Büte, FuR 2012, 517.

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