Mit Gesetz vom 15.12.2013 hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates dem Abkommen zugestimmt. Ergänzende Umsetzungsregelungen wurden getroffen. Nachdem auch Frankreich das Abkommen ratifiziert hat, ist es zum 1.5.2013 in Kraft getreten. Der neu geschaffene Wahlgüterstand lehnt sich stark an die deutsche Zugewinngemeinschaft an. Vor allem bleibt das Vermögen der Ehegatten während der Ehe getrennt. Es werden allerdings bei der Wahl-Zugewinngemeinschaft zahlreiche Besonderheiten der französischen Errungenschaftsgemeinschaft berücksichtigt. Überlegenswert ist zumindest, ob nicht die eine oder andere Modifikation für das deutsche Recht übernommen werden sollte.
a) Schmerzensgeldansprüche werden nach dem Wahlgüterstand nicht beachtet. Im deutschen Recht ist dies anders. Entsprechende Zahlungen werden als Vermögenswerte in die Bilanz eingestellt. Insbesondere wird § 1374 BGB nach der Rechtsprechung des BGH nicht analog angewendet. In der Literatur wird demgegenüber die Auffassung vertreten, Schmerzensgeld unterfalle grundsätzlich nicht dem Zugewinnausgleich. Die Begründungen sind unterschiedlich. Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass es an einem verkehrsfähigen Vermögenswert mangele. Zum anderen soll der Schmerzensgeldanspruch deswegen ausscheiden, weil er keinen Bezug zur Ehe habe. Schmerzensgeldansprüche grundsätzlich vom Zugewinnausgleich auszuschließen, dürfte aber kaum sachgerecht sein. Es lassen sich Fallvarianten bilden, bei denen der Ehepartner sehr wohl von den Ereignissen mit berührt wird. So dürfte es einen Unterschied machen, ob jemand ein Schmerzensgeld erhält, weil er z.B. durch einen Unfall ein Bein verloren hat oder weil durch einen Vorfall seine psychische Situation sich derart verändert hat, dass auch das gesamte Familienleben beeinträchtigt wird. Diese Fälle lassen sich durchaus über § 1381 BGB lösen, sofern der Ausgleichsverpflichtete Schmerzensgeldempfänger ist. Ist der Schmerzensgeldberechtigte gleichzeitig Zugewinnausgleichsgläubiger, kann einzelfallbezogen eine Regelung über § 242 BGB ermittelt werden.
b) Die zufällige Wertsteigerung von Immobilien, die bereits bei Eheschließung vorhanden waren, ist nach dem Wahlgüterstand nicht ausgleichspflichtig. Dies ist wohl ein Tribut an die Errungenschaftsgemeinschaft des französischen Rechts. Der deutsche Gesetzgeber hat eine holzschnittartige Lösung präferiert. Es werden (nur) zwei Zeiträume gegenübergestellt: Anfangs- bzw. privilegiertes Anfangsvermögen und Endvermögen. Der Wertzuwachs – allerdings auch der Wertverlust! – ist von Bedeutung. Zugegebenermaßen handelt es sich dabei um eine sehr formale Vorgehensweise. Sie hat allerdings auch den Vorteil der Einfachheit und Praktikabilität für sich. An ihr sollte festgehalten werden. Fälle, bei denen Grundstücke z.B. erst nach der Trennung und ohne Bezug auf die Ehe erworben wurden, können dann "außen vor" gelassen werden, sofern Wertzuwächse nach der Trennung eingetreten sind und zu der Ehe überhaupt keinen Bezug haben.
c) Für die Ausgleichsforderung ist eine Kappungsgrenze auf die Hälfte des positiven Endvermögens festgesetzt. Diese Regelung des Wahlgüterstandes erinnert fatal an den Gesetzesentwurf zur Güterrechtsnovelle. Auch dort wurde ursprünglich eine entsprechende Kappungsgrenze angesetzt. Dies hatte zur Folge, dass der Zugewinnausgleichspflichtige immerhin die Hälfte des positiven Endvermögens behalten durfte, es sei denn, er hatte zuvor arglistig Vermögensbeträge verschwendet. Diese wurden dann seinem Endvermögen zugerechnet. Mit dem Halbteilungsgrundsatz war diese Kappungsgrenze eigentlich nicht zu vereinbaren. Eine Begründung dafür, weswegen dem Pflichtigen jedenfalls die Hälfte des positiven Vermögens verbleiben sollte, gab es nicht. Sofern man die formale Struktur des Zugewinnausgleichs mit dem Halbteilungsgrundsatz fortschreibt, ist es nur folgerichtig, auch über die Hälfte des positiven Vermögens hinaus Ausgleichsansprüche zuzusprechen. Lediglich eine Verschuldung wäre mit dem Zugewinnausgleich schwerlich zu vereinbaren.