Bereits nach altem Recht fristete diese Vorschrift einen juristischen "Dornröschenschlaf". Sofern wegen der alten Fassung des § 1378 Abs. 2 BGB ein Vorgehen gegen den Ehepartner nicht möglich war, konnte unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten gegen den Dritten Herausgabe der Sache verlangt werden. Eine solche Vorgehensweise war unüblich. Im Übrigen war sie mit erheblichen Kosten verbunden. Daher wurde sie von Ehegatten nach einem verloren gegangenen Prozess gegen den Partner nicht mehr ernsthaft in Betracht gezogen. Durch die Neufassung des § 1378 Abs. 2 BGB n.F. ist der Ehepartner in gewissem Umfang geschützt. Änderungen der Vermögenssituation haben zwar nunmehr bis zur Beendigung des Güterstandes keine Bedeutung mehr. Nach wie vor besteht aber ein Bedürfnis, ein Vorgehen auch gegen Dritte zu ermöglichen, sofern der Ehepartner kollusiv handelt, sich insbesondere "gesetzlich einrichtet" oder die Insolvenz anstrebt. Die vom Gesetzgeber angebotene Lösungsmöglichkeit hat jedoch bislang in der Praxis überhaupt keine Auswirkungen gezeigt. Entscheidungen zu dieser Vorschrift sind – soweit ersichtlich – nicht veröffentlicht. Seine Ursache könnte dies in Folgendem haben:
a) Bei einem kollusiven Zusammenwirken kann ohnehin auf anfechtungsrechtliche Vorschriften zurückgegriffen werden. Auch bieten sich Deliktsnormen, insbesondere § 826 BGB, an. Hierbei bietet das Aufrechnungsverbot gem. § 393 BGB einen erheblichen Vorteil.
b) Die gesetzgeberische Konstruktion des § 1390 BGB muss als gänzlich missglückt angesehen werden.
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Zunächst wird Unentgeltlichkeit vorausgesetzt. |
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Sodann soll eine Haftung nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgen. Dabei wird eine Gesamtschuldnerschaft zwischen dem Zahlungsanspruch gegen den Ehepartner und dem Bereicherungsanspruch gegen den Dritten konstruiert. |
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Der Gesetzestext ist missverständlich, da viel zu weitgehend. Der Dritte haftet nämlich sogar für die Gesamtforderung des Zugewinnausgleichs, sofern die unentgeltliche Zuwendung den Ausgleichsbetrag nur geringfügig übersteigt. |
Beispielfall:
Der Ehemann hat an seine Freundin das Festgeldkonto in Höhe von 100.000 EUR in Höhe von 50.100 EUR übertragen. Dieses stellt gleichzeitig auch seinen Zugewinn dar. Die Ehefrau verfügte über keinen Zugewinn.
Die Lösung nach dem Gesetzeswortlaut ist eindeutig: Der Ehemann haftet in Höhe von 50.000 EUR. Auch die Freundin haftet auf diesen Betrag. Ihr wurden eben nicht nur 50.000 EUR, sondern 50.100 EUR übertragen. Wieso soll die Freundin aber auf diesen Betrag insgesamt haften, wenn ihr – vorwerfbar – doch nur 100 EUR überlassen wurden?
Fazit: Diese Vorschrift bedarf dringend der Überarbeitung. Hinzu kommt, dass unverständlicher Weise die Verjährung unterschiedlich von der sonstigen Verjährung geregelt ist. Die Verjährung beginnt nicht etwa mit dem Jahresende gem. § 199 Abs. 1 S. 1 BGB, sondern mit der Beendigung des Güterstandes. Eine Kenntnis vom Ende des Güterstandes wird nicht vorausgesetzt.