Die alte Regelung zu § 1378 Abs. 2 BGB führte zu den größten Ärgernissen im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahrens. Zur Erinnerung:
a) Zwar kam es bereits nach der ursprünglichen Gesetzesfassung für die Berechnung des Zugewinnausgleichs auf den Stichtag, d.h. die Zustellung des Scheidungsantrages oder des Antrages auf vorzeitigen Zugewinnausgleich (§§ 1384, 1387 BGB) an. Der Zugewinnausgleichsgläubiger war jedoch nur scheinbar durch diese Rückwirkung umfassend geschützt. Das Ergebnis konnte nämlich noch unterlaufen werden, sofern bis zur Beendigung des Güterstandes das Vermögen nicht mehr vorhanden war (§ 1378 Abs. 2 BGB a.F.). Der Zugewinnausgleichsschuldner musste nur eine entsprechende Einrede erheben. In der Literatur war strittig, ob dies sogar dann galt, wenn der Zugewinnausgleichsschuldner zuvor die Situation selber arglistig herbeigeführt hatte, indem er z.B. Vermögen verschwendet oder in Benachteiligungsabsicht ausgegeben hatte. Die überwiegende Meinung bejahte aber selbst dann die Anwendbarkeit der Vorschrift. Der BGH hatte diese Streitfrage nach altem Recht nie entschieden. Erst durch eine Entscheidung nach der Güterrechtsreform gelangte er zu demselben Ergebnis. Dies bedeutete: Sogar arglistig handelnde Schuldner konnten es darauf anlegen, das Verfahren in die Länge zu ziehen, um dann den juristischen "Rettungsanker" des § 1378 Abs. 2 BGB zu werfen. Selbst illoyales Verhalten war kein Hinderungsgrund.
Mit dieser Regelung hat § 1378 Abs. 2 BGB n.F. scheinbar grundsätzlich aufgeräumt. Nunmehr kommt es für die Berechnung ebenso wie für die Höhe abschließend auf den Zeitpunkt des Stichtages an. Nachträgliche Ereignisse sind ohne Bedeutung. Diese Gesetzesänderung ist uneingeschränkt zu begrüßen. Gerade nach Einführung der Fachanwaltschaft für Familienrecht häuften sich die Fälle, in denen bei scheinbar klaren Zugewinnrechtsfällen im Nachhinein die Forderung unterlaufen wurde. Selbst Arreste während des Verfahrens waren insoweit nicht hilfreich. Es fehlte dann zum Schluss eben an der Hauptforderung. Wegen der Akzessorietät mussten entsprechende Sicherheiten sogar freigegeben werden.
b) Zweifelsohne wollte der Gesetzgeber mit der Novelle den Zugewinnausgleichsgläubiger besser schützen. Betrachtet man die gesetzliche Entwicklung, befremdet die unmittelbar danach einsetzende Diskussion schon sehr. In Fällen des Vermögensverlustes nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages plädierte sie dafür, Ergebnisse über § 1381 BGB (grobe Unbilligkeit) zu korrigieren. Vor allem Schwab hatte auf die vermeintlich ungerechten Ergebnisse hingewiesen. Sie könnten entstehen, sofern nach dem Stichtag, aber bis zur Rechtskraft der Scheidung ein Vermögensverfall eintrete. Insbesondere bei volatilen Vermögenswerten sei das Ergebnis ungerecht. Diese Meinung wurde offenbar noch von den Schockwellen der Finanzkrise im Jahre 2008 beflügelt. Allerdings sei die Frage erlaubt: Warum wird insoweit immer nur an den Zugewinnausgleichsschuldner gedacht? Warum wird versucht, über § 1381 BGB vermeintlich unbillige Ergebnisse zu korrigieren? Niemand ist bislang auf die Idee gekommen, eine Art Bonuszahlung einzuführen für den Fall, dass Aktien oder insbesondere Firmenwerte nach dem Stichtag an Wert gewinnen. So ist es geradezu ein alltägliches Phänomen, dass der "Virus" des Vermögensverfalls vor allem Firmenvermögenswerte justament dann ebenso schicksalhaft wie "zufällig" befällt, wenn es der Ehe schlecht geht und der Scheidungsantrag eingereicht wird. Insoweit wird aber durchgängig an der gesetzlich vorgegebenen Lösung festgehalten, die ein holzschnittartiges Konstrukt ist. Bei dieser können sicherlich Ungerechtigkeiten auftreten. Auch der BGH hat in einer Entscheidung die Möglichkeit offengelassen, § 1381 BGB anzuwenden. Die Vorschrift wurde in dem betreffenden Verfahren nur deswegen nicht weiter geprüft, weil der Schuldner vermeintlich keine Einrede erhoben hatte. Aus Sicht des Verfassers ist es aber inkonsequent, es bei Verbesserungen strikt bei dem Stichtagsprinzip zu belassen, bei Verschlechterungen jedoch eine Abänderung gem. § 1381 BGB überhaupt in Betracht zu ziehen. Chancen wie Risiken werden bei dieser Betrachtung ungleich behandelt. Dies gilt vor allen Dingen dann, wenn man – wie in der Rechtsprechung vielfach vertreten – § 1381 BGB sogar noch über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinaus anwenden will. Wird der Zugewinnausgleich z.B. später rechtshängig gemacht, soll bis zur Entscheidung über den Zugewinnausgleich noch die Möglichkeit bestehen, die Einrede zu erheben. Auf diese Weise wird der Zugewinnausgleichsgläubiger ganz erheblich benachteiligt. Die entsprechende Rechtsansicht konterkariert die Intentionen des Gesetzgebers.