1. Die gesetzliche Neuregelung zum 25.11.2015
Im Zuge des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner, welches am 25.11.2015 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber an zwei Stellen Änderungen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes vorgenommen. Diese wurden im Einzelnen bereits in einem ausführlichen Beitrag kommentiert. Zusammengefasst lässt sich sagen, dass diese schlampige und nur als redaktionell gemeinte Überarbeitung die Rechtslage verschlimmbessert hat. Zur Erinnerung:
a) In § 1384 Nr. 4 BGB wurde ebenso wie in § 1387 BGB der Begriff des "Stellens von Anträgen" eingeführt. Auf diese Weise sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es nach dem FamFG gar keine "Klagen" mehr geben kann. Die jetzige Gesetzesfassung nimmt offensichtlich auf die §§ 23, 25 FamFG Bezug.
b) Der Gesetzgeber hat hierdurch aber in doppelter Weise fehlgegriffen. Zum einen handelt es sich bei den Zugewinnverfahren um Familienstreitsachen i.S.v. § 113 Abs. 1 S. 1, 2 FamFG. Damit sind die ZPO-Vorschriften anwendbar, gerade aber nicht die §§ 23, 25 FamFG. Darüber hinaus wird nunmehr eine neue juristische Baustelle eröffnet. Anträge werden "gestellt", indem sie bei Gericht eingereicht werden. Die Anhängigkeit wäre jetzt auf diese Weise für die Berechnung des Stichtages zum Zugewinnausgleich i.S.v. § 1387 BGB maßgeblich?! In den Gesetzesmaterialien findet sich indes überhaupt kein Hinweis darauf, dass ein solcher Wechsel von der Rechtshängigkeit zur Anhängigkeit beabsichtigt war. Es besteht auch gar keine Veranlassung, beim vorzeitigen Zugewinnausgleich auf die Anhängigkeit des Verfahrens abzustellen, während bei dem Scheidungsantrag gem. § 1384 BGB ausdrücklich auf die Rechtshängigkeit dieses Antrages Bezug genommen wird. Der Gesetzgeber täte gut daran, diese missratene Formulierung umgehend klarzustellen. Gleichzeitig sollte klargestellt werden, dass bei § 1385 Nr. 4 BGB keine "Auskunft", sondern eine "Unterrichtung" gemeint ist. Spätestens seit der einschlägigen BGH-Entscheidung war und ist klar, dass der Begriff der Unterrichtung ein "aliud" gegenüber dem Auskunftsanspruch ist. Wenn der andere Ehepartner beharrlich eine Auskunft i.S.v. § 1379 BGB verweigert, gibt er gerade keine Veranlassung, einen vorzeitigen Zugewinnausgleich anhängig zu machen. Diese Rechtsfolge tritt nur dann ein, sofern der Unterrichtungsanspruch nicht erfüllt wird.
2. Anpassung des § 1385 Nr. 3 BGB (Nichterfüllung der wirtschaftlichen Verpflichtungen)
In § 1385 Nr. 2 BGB hat der Gesetzgeber eine erhebliche Besserstellung des Zugewinnausgleichsgläubigers erreicht. Im Gegensatz zur alten Fassung reicht nunmehr bereits der befürchtete Verstoß gegen § 1365 BGB bzw. § 1375 BGB aus, um den vorzeitigen Zugewinnausgleich zu rechtfertigen. Eine solche Ausweitung hätte man sich auch bei Nr. 3 gewünscht. In der Praxis taucht nämlich immer wieder folgende Situation auf:
Zumeist ist der Unterhaltsschuldner ebenfalls Schuldner des Zugewinnausgleichsanspruches. Sehr oft werden nach der Trennung jedwede Unterhaltszahlungen mit fadenscheinigen Begründungen geradezu willkürlich abgelehnt. Macht der Unterhaltsgläubiger dann Zahlungsansprüche geltend und gewinnt er ein entsprechendes Verfahren, so entpuppt sich dies vielfach durch die Zugewinnausgleichsberechnung als veritable mathematische Nullnummer. Nach herrschender Meinung und auch nach der Rechtsprechung des BGH sind nämlich Unterhaltsansprüche aufseiten des Unterhaltsberechtigten Aktiva, aufseiten des Unterhaltspflichtigen Passiva. Sofern auf beiden Seiten sonstiges Vermögen besteht, werden die Ansprüche spätestens im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens nivelliert. Soweit es die Unterhaltsansprüche bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages angeht, sind letztlich derartige Verfahren wirtschaftlich völlig sinnlos. Sie werden im Rahmen des Zugewinnausgleichs finanziell rückabgewickelt. Diese Ergebnisse tauchen vor allen Dingen deswegen auf, weil zunächst nur der tatsächliche Verstoß ausschlaggebend ist. Zusätzlich muss nach dem Gesetzestext die wirtschaftliche Verpflichtung über "längere Zeit" verletzt worden sein. Diese Norm wird sogar noch zu Lasten des Unterhaltsberechtigten restriktiv ausgelegt. Dem Unterhaltsschuldner wird zugutegehalten, dass er das Recht habe, ggf. auch im Instanzenwege die Unterhaltsfrage klären zu lassen. Sofern man nicht schon an eine Erweiterung des § 1385 Nr. 3 BGB denkt, sollte zumindest im Rahmen des § 1381 BGB festgehalten werden, dass insbesondere in Fällen der Unterhaltsrückstände aus Kindes- und Ehegattenunterhalt die Vorschrift angewendet werden kann. In diesem Zusammenhang verfängt insbesondere nicht das Argument, dass bei einer Unterhaltszahlung der Unterha...