Das OLG Hamm entschied in seinem Beschluss vom 21.1.2016 nur noch über die Kosten eines Wohnungsverfahrens, nachdem die beteiligten Eheleute das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Dabei ging es den Beteiligten nicht um die Zuweisung der Ehewohnung an einen von ihnen und nicht einmal darum, was zu veranlassen war, damit die Ehefrau die Wohnung als alleinige Mieterin nutzen konnte, sondern nur (noch) um die Frage, ob der weichende Ehegatte eine Erklärung des anderen zur Wohnnutzung schon vor der Scheidung verlangen kann.
Sachverhalt
Die Beteiligten dieses Verfahrens waren bereits rechtskräftig geschiedene Eheleute. Der Ehemann war im Zuge der Trennung aus der gemeinsam angemieteten Wohnung ausgezogen. Es entsprach dem übereinstimmenden Willen beider Eheleute, dass die Ehefrau die Wohnung weiterhin nutzte. Kurz vor Ausspruch der Scheidung stellte der Ehemann und Antragsteller des vorliegenden Verfahrens klar, dass er mit Rechtskraft der Scheidung förmlich aus dem Mietverhältnis ausscheiden wolle. Er forderte die Ehefrau und jetzige Antragsgegnerin auf, an seiner Entlassung aus dem Mietverhältnis mitzuwirken. Konkret sollte die Antragsgegnerin sich dazu verpflichten, mit Rechtskraft der Ehescheidung eine einvernehmliche Erklärung an den Vermieter dahingehend abzugeben, dass das Mietverhältnis künftig nur mit der Antragsgegnerin fortgesetzt werde. Die Antragsgegnerin war zwar grundsätzlich einverstanden, stellte ihre Mitwirkung aber unter Vorbedingungen, woraufhin der Antragsteller ein gerichtliches Verfahren einleitete. Das Familiengericht verpflichtete die Ehefrau antragsgemäß, an der Erklärung gemäß § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB mitzuwirken. Gegen den Beschluss legte die Antragsgegnerin Beschwerde ein. Nachdem zwischenzeitlich die Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten war, gab die Antragsgegnerin die geforderte Erklärung gegenüber dem Vermieter ab. Daraufhin erklärten die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt und begehrten Kostenentscheidung.
Die Entscheidung
Das OLG Hamm erlegte die Kosten der Antragsgegnerin nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO auf. Der Ehemann habe einen Anspruch gegen die Ehefrau gehabt, dass diese sich gegenüber dem Vermieter zur Wohnungsüberlassung erklärte. Ein solcher Anspruch bestehe auch bereits während der Trennungszeit, der Ehemann habe also mit der Geltendmachung seiner Forderung nicht erst die Rechtskraft der Ehescheidung abwarten müssen, auch wenn das Mietverhältnis selbst erst mit der Scheidung umgestaltet werde. Das OLG rückt dabei ausdrücklich ab von der Auffassung aus dem Beschluss des OLG Hamm vom 3.9.2014. Aus dem Wesen der Ehe ergebe sich die Verpflichtung jedes Ehegatten, die finanziellen Belastungen des anderen Teils nach Möglichkeit zu mindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich sei. Da es vorliegend unstreitig war, dass der Antragsteller die Ehewohnung nicht weiter nutzen sollte, sei kein Grund mehr ersichtlich, weshalb das Mietverhältnis mit dem Antragsteller bestehen bleiben solle. Vielmehr habe der ausgezogene Ehegatte ein berechtigtes Interesse daran, künftig keinen finanziellen Belastungen aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein, insbesondere keinen Mietzinsansprüchen des Vermieters. Dieses finanzielle Interesse des Antragstellers sei vorrangig gegenüber dem Wunsch der Antragsgegnerin, weiterhin nur gesamtschuldnerisch zu haften. Deshalb sei es dem Antragsteller nicht zuzumuten, mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Mitwirkung der Antragsgegnerin bis zur Rechtskraft der Scheidung zu warten. Ansprüche aus der Zeit des Zusammenlebens – konkret ging es um eine Beteiligung des Antragstellers an einer Nebenkostenabrechnung und an Schönheitsreparaturen – könne die Antragsgegnerin nicht entgegenhalten. Die Entlassung aus dem Mietverhältnis wirke nur für die Zukunft und habe von vornherein keinen Einfluss auf Ansprüche, die vorher entstanden seien.
Umgestaltung des Mietverhältnisses
Die Möglichkeit einer Zuweisung der Ehewohnung nach § 1568a BGB ist als Anspruchsgrundlage desjenigen ausgestaltet, der die Wohnung ab Ehescheidung alleine nutzen will. Deshalb kann nur derjenige einen Überlassungsantrag stellen, der in der Wohnung bleiben möchte. Ein Anspruch des Ausgezogenen auf gerichtliche Wohnungszuweisung an den anderen Ehegatten besteht hingegen nicht, genauso wenig wie die Eheleute bei einverständlicher Wohnungsnutzung eine gerichtliche Zuweisung erreichen können. Es fehlt schlicht das Rechtsschutzbedürfnis für einen Zuweisungsantrag, wenn die Eheleute sich über die weitere Nutzung der Ehewohnung einig sind und ihnen nur das Einverständnis des Vermieters fehlt bzw. wenn der weichende Ehegatte zukünftig nicht mehr für die Mietschulden aufkommen möchte.
In solchen Fällen greift § 1568a Abs. 3 BGB, wonach bei einer Wohnungsüberlassung das Mietverhältnis über die Ehewohnung mit direkter Außenwirkung umgestaltet wird, und zwar ohne Mitwirkung des Vermieters. Die Umgestaltung erfo...