Bereits wirksam eingegangene Ehen genießen insoweit Bestandsschutz, schon weil eine zwangsweise Eheauflösung durch oder aufgrund eines Gesetzes mit Blick auf die damit verbundenen negativen Folgen für die rechtliche Absicherung gegenseitiger Rechte und Pflichten, für die persönliche Lebensplanung und für den sozialen Achtungsanspruch der hinter der Ehe stehenden – nicht zuletzt zum emotionalen Persönlichkeitskern zählenden – Solidarbeziehungen jedenfalls offensichtlich unzumutbar wäre. Sind bestehende gleichgeschlechtliche Ehen persönlichkeitsgrundrechtlich geschützt, würde dies den Gesetzgeber freilich nicht daran hindern, noch unverheirateten gleichgeschlechtlichen Paaren den Zugang zur Ehe künftig wieder zu entziehen. Eine gesetzliche Re-Differenzierung von gleich- und verschiedengeschlechtlichen Ehen würde jedoch auf die gleichheitsrechtlichen Anforderungen zurückverweisen, an denen eine geschlechtsbezogene Schlechterstellung nach der Rechtsprechung des BVerfG zu messen ist. Hat sich die "Ehe für Alle" erst einmal als Rechtsinstitut und Bestandteil des sozialen Lebens verfestigt, ist es kaum vorstellbar, dass sich rationale Sachgründe formulieren und plausibilisieren lassen, die einen Ausschluss künftiger gleichgeschlechtlicher Paare von der Ehe und die damit einhergehende – qualifiziert persönlichkeitsrelevante – Zurücksetzung gegenüber Bestands- wie verschiedengeschlechtlichen Neuehen rechtfertigen könnte. Das einzige denkbare Argument wäre, den einfachgesetzlichen Ehebegriff wieder in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 GG bringen zu wollen, was aber nach der Rechtsprechung des BVerfG kein selbstständiger Rechtfertigungsgrund für Ungleichbehandlungen wegen der sexuellen Orientierung ist.
Letztlich entfaltet sich hier ein allgemeines Privileg des Bestehenden, dessen Beibehaltung in der Regel möglich ist, weil schlichte Inaktivität vielleicht politisch, aber selten verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, wohingegen dessen Änderung zulasten Betroffener dem Gesetzgeber stets (höhere) Rechtfertigungslasten aufbürdet. Der Gesetzgeber war nicht gezwungen, die Eingetragene Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare einzuführen, abschaffen hätte er sie aber nach Einführung mit Blick auf die grundrechtlichen Rechtfertigungslasten allenfalls unter erschwerten Bedingungen können. Dies gilt erst Recht für die Öffnung der Ehe. Rechtspolitisch wäre ein "Wiederausstieg" aus der "Ehe für Alle" kaum vorstellbar und gemessen an den damit verursachten Verwerfungen fraglos unsinnig, darüber hinaus aber wohl auch verfassungsrechtlich kaum ein gangbarer Weg.