In Betracht kommt daher allenfalls eine Verletzung der objektiv-rechtlichen Institutsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG.[31] Diese sichert "den Kern der das Familienrecht bildenden Vorschriften insbesondere des bürgerlichen Rechts gegen eine Aufhebung oder wesentliche Umgestaltung".[32] Diese Institutsgarantie ist nach der Rechtsprechung mehr als eine bloße Kernbereichsgarantie. Sie kann vielmehr bereits verletzt sein, "wenn bestimmende Merkmale des Bildes von Ehe und Familie, das der Verfassung zugrunde liegt, mittelbar beeinträchtigt werden".[33] Die Bestimmung, was Ehe als Verfassungsrechtsbegriff ausmacht, hat sich vor allem als Methodenproblem erwiesen.[34] Angesichts der Begriffstradition, die auf ein vorverfassungsrechtliches Gesamtbild[35] (Art. 119 Abs. 1 S. 1 WRV,[36] BGB-Familienrecht) verweist,[37] das ausgeformt wurde, lange bevor gleichgeschlechtliche Ehen auch nur als Regelungsoption diskutabel schienen, wird der Ehebegriff des Grundgesetzes im Lichte des Herkömmlichen und Tradierten ausgelegt. Es gehört zum Sinngehalt von institutionellen Gewährleistungen und Institutsgarantien, dass sie jedenfalls einen tradierten Kern enthalten, der gegen gesellschaftliche Veränderungen resistent sein soll. Die institutionelle Sicherung von Lebensbereichen entspringt letztlich einem Misstrauen in den demokratischen Prozess, sichert also – wie auch immer motivierte – Bestandsinteressen gegen Veränderungsprozesse ab. Man mag dies verfassungspolitisch als Argument dagegen anführen, gesellschaftliche Freiheitsbereiche durch die Verfassung nicht nur durch individuelle Rechte, sondern auch objektiv-institutionell zu strukturieren; Diskussionen über die institutionelle oder individualvertragliche Matrix des Familienrechts[38] zeigen dies. Dass aber der geltende Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsdogmatisch auch eine objektiv-institutionelle Gewährleistung enthält, ist nach Entstehung, Wortlaut und Systematik nicht ernsthaft zu bestreiten.

Verschiedengeschlechtlichkeit wurde von der Rechtsprechung des BVerfG bislang als Strukturmerkmal der Institutsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG angesehen,[39] zuletzt in den Entscheidungen des Zweiten Senats zum Ehegattensplitting aus dem Jahr 2013[40] und zum kirchlichen Arbeitsrecht aus dem Jahr 2014[41].

Zitat

"Zum Gehalt der Ehe, wie er sich ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen Gestaltung bewahrt und durch das Grundgesetz seine Prägung bekommen hat, gehört, dass sie die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist, begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates."[42]

Das BVerfG hat hieraus konsequenterweise – anders als bisweilen vertreten,[43] aber auf der Linie der Rechtsprechung zu Art. 12 EMRK[44] – den Schluss gezogen, dass es mit Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang stehe, wenn der Gesetzgeber verhindere, dass auch gleichgeschlechtliche Partner die Ehe schließen können.[45] Zugleich steht aber Art. 6 Abs. 1 GG auch der Schaffung anderer, von der Ehe verschiedener familienrechtlich gesicherten Partnerschaften nicht entgegen, die den gleichgeschlechtlichen Paaren das Angebot eines mit der Ehe funktionsäquivalenten Modells des Zusammenlebens machen. Der familienrechtliche Weg über das LPartG als Sondergesetz für gleichgeschlechtliche Paare war also insoweit nicht zu beanstanden.[46] Auch die Rechtsprechung des BVerfG zur Eingetragenen Lebenspartnerschaft hat hieran angeschlossen. Das Gericht hat eben nicht die Öffnung der Ehe gefordert. Es hat vielmehr – gerade umgekehrt – eine inhaltliche Angleichung der selbstständigen Lebenspartnerschaft an die Ehe gefordert. Das Gericht verbleibt also bei einem rein gleichheitsrechtlichen Anspruch, der vom Bestand und der eheanalogen Ausgestaltung der Einge tragenen Lebenspartnerschaft abhängt.[47] Was hieraus nun für eine einfachgesetzliche Öffnung der Ehe folgt, ist alles andere als klar.

[31] Vgl. BVerfGE 105, 313 (344 f.); Brosius-Gersorf, in: Dreier (Hrsg.), GG, Bd. I, 3. Aufl. 2013, Art. 6 Rn 76; von Coelln (Fn 26), Art. 6 Rn 31 ff.
[32] BVerfGE 80, 81 (92).
[33] BVerfGE 76, 1 (49).
[34] Siehe Gärditz (Fn 13), S. 98 ff.; Möller, DÖV 2005, 64 (67 f.); Wasmuth, NJ 2017, 353 (356 f.).
[35] Hierzu BVerfGE 2, 380 (403); 9, 89 (96); 14, 197 (216 ff.); 21, 54 (62); 25, 269 (290); BVerwGE 1, 159 (161); Häberle, Jura 2000, 1; Nawiasky, Allgemeine Rechtslehre als System der rechtlichen Grundbegriffe, 2. Aufl. 1948, S. 137 f; kritisch Blankenagel, Tradition und Verfassung, 1987, S. 134 ff.; Jestaedt, Demokratieprinzip und Kondominialverwaltung, 1993, S. 151 f., 359 f., 521 f.
[36] BVerfGE 6, 55 (73).
[37] Robbers (Fn 25), Art. 6 Rn 47; Windthorst, in: Gröpl/ders./von Coelln (Hrsg.), Studienkommentar GG, 3. Aufl. 2017, Art. 6 Rn 15.
[38] Vgl. etwa einerseits Schwenzer, RabelsZ 71 (2007), 707 (712 ff.); dies., in: Baer/Lepperhoff (Hrsg.), Gleichberechtigte Familien?, 2007, S. 143 ff.; andererseits Röthel, in: Lipp/Röthel/Windel (Hrsg.), Familienrechtliche...

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