Insgesamt zeigt sich, dass die "Ehe für Alle" zwar den familienrechtlichen Zugang zur Ehe nach §§ 1353 ff. BGB über den Garantieumfang des Art. 6 Abs. 1 GG hinaus erweitert,[117] sich aber gleichwohl mangels Funktionsgefährdung der Ehe als verfassungskonform erweist. Aus der politischen Handlungsperspektive, die Verfassungsrecht und Verfassungsrechtsprechung als reale Machtfaktoren ernst nimmt[118] und Verfassungsdogmatik nicht nur als rechthaberisches Glasperlenspiel betreiben will, sollte zudem Folgendes bedacht werden: Die Angleichung der Rechte gleichgeschlechtlicher Lebenspartner an die verschiedengeschlechtlicher Ehegatten hatte bis zum Sommer 2017 aus Gründen der jeweiligen Koalitionsräson nie eine politische Mehrheit gefunden. Die Angleichung ist letztlich ein Kind des BVerfG.[119] Es wäre weltfremd anzunehmen, dass das Gericht nunmehr, nachdem der Gesetzgeber den letzten ausstehenden Schritt eines letztlich judikativ aufgezeigten Weges gegangen und die Differenz zwischen Lebenspartnerschaft und Ehe aufgegeben hat, die "Ehe für Alle" aus Gründen des Namensschutzes scheitern lässt.

[117] Jestaedt, FAZ v. 5.7.2017, S. 7.
[118] Bis heute scharfsichtigste Analyse bei Loewenstein, Verfassungslehre, 3. Aufl. 2000, S. 186, 247 ff. und passim.
[119] Vgl. auch Germann, VVDStRL 73 (2014), 257 (286).

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