Wird die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten ist. Dafür entstehende Betreuungskosten können mithin lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden (im Anschluss an Senatsurt. v. 14.3.2007 – XII ZR 158/04, FamRZ 2007, 882 und v. 5.3.2008 – XII ZR 150/05, FamRZ 2008, 1152). (Rn18)

BGH, Beschl. v. 4.10.2017 – XII ZB 55/17 (OLG Köln, AG Bergisch Gladbach)

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