[1] A. Die Antragsteller begehren Umgang mit ihren beiden Enkeln.
[2] Sie sind die Großeltern mütterlicherseits der Kinder K., geboren am 12.10.2006, und M., geboren am 15.9.2008. Die Kinder wachsen bei ihren leiblichen Eltern, den Antragsgegnern, auf. Nach der Geburt hatten die Kinder zunächst regelmäßigen Kontakt mit den Großeltern. 2009 kam es zu einem Kontaktabbruch. 2011 wurde der Kontakt wieder aufgenommen. Dem lag unter anderem eine Vereinbarung zu Grunde, die die Eltern und die Großeltern im Jahr 2011 geschlossen hatten. Darin verpflichteten sich die Großeltern, den Eltern ein zinsloses Darlehen zur Verfügung zu stellen. Umgekehrt wurde ihnen hinsichtlich der Kinder ein Umgangsrecht eingeräumt. Das Darlehen sollte sofort zur Rückzahlung fällig sein, sofern durch die Eltern das Umgangsrecht nicht mehr gewährt würde. Seit Juli 2014 lehnen die Eltern den Umgang ihrer Kinder mit den Großeltern erneut ab. Hintergrund hierfür ist, dass ihnen kurz zuvor ein Schreiben der Großeltern an das zuständige Jugendamt bekannt geworden war, in dem diese diverse Vorwürfe und Bedenken in Bezug auf die Erziehung der Kinder durch die leiblichen Eltern, überschrieben mit den Worten "Vorfälle von seelischer Misshandlung der Enkelkinder …", vorbringen.
[3] Das Amtsgericht hat den Antrag der Großeltern auf Einräumung eines Umgangsrechts zurückgewiesen, nachdem es den Kindern einen Verfahrensbeistand bestellt, ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt und die Eltern, die Großeltern sowie die Kinder persönlich angehört hatte. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Großeltern zurückgewiesen, ohne die Beteiligten erneut anzuhören. Hiergegen wenden sich die Großeltern mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
[4] B. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
[5] I. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 70 Abs. 1 FamFG). Der Senat ist an die Zulassung gebunden.
[6] Die Rechtsbeschwerde ist auch uneingeschränkt zugelassen, obgleich das Oberlandesgericht ersichtlich allein die Verfahrensfrage beantwortet wissen will, ob gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG auch gegen den Willen eines Beteiligten im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann. Aus der vom Oberlandesgericht für die Zulassung angeführten Verfahrensfrage kann sich indes keine Beschränkung der Rechtsbeschwerde ergeben. Denn die Beschränkung der Rechtsbeschwerde oder Revision muss sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beziehen, der Gegenstand einer Teilentscheidung sein oder auf den der Rechtsmittelführer selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte. Eine Beschränkung der Zulassung auf einzelne Rechtsfragen ist nicht zulässig (Senatsbeschl. v. 15.3.2017 – XII ZB 109/16, FamRZ 2017, 884 Rn 14 m.w.N.).
[7] Die vom Oberlandesgericht für die Zulassung angeführte Verfahrensfrage betrifft demgegenüber das gesamte Umgangsrechtsverfahren. Sie dürfte ohnedies nur das Motiv der Zulassung wiedergeben, nicht aber die Absicht, diese zu beschränken.
[8] II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
[9] 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: (wird ausgeführt)
[14] 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
[15] Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht entgegen dem Willen der Großeltern keinen erneuten Erörterungstermin durchgeführt hat. Ebenso wenig ist etwas dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht die Voraussetzungen für ein Umgangsrecht der Großeltern als (derzeit) nicht gegeben erachtet hat. Dabei durfte es sich schließlich mit der schlichten Zurückweisung des Umgangsrechtsantrags begnügen, anstatt das Umgangsrecht (ggf. für einen bestimmten Zeitraum) auszuschließen.
[16] a) Die Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde, wonach das Oberlandesgericht nicht im schriftlichen Verfahren hätte entscheiden dürfen, geht fehl.
[17] aa) Gemäß § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG bestimmt sich das Beschwerdeverfahren (im Übrigen) nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Nach § 155 Abs. 2 S. 1 FamFG erörtert das Gericht in Kindschaftssachen die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Das Beschwerdegericht kann jedoch gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Diese Regelung ist mit Art. 6 EMRK vereinbar. Die Menschenrechtskonvention enthält zwar den Grundsatz der mündlichen Verhandlung für alle streitigen Zivilverfahren, worunter auch Ehesachen, Kindschaftssachen und Unterbringungssachen fallen. Für Rechtsmittelinstanzen gilt dabei jedoch, dass eine zweite mündliche Verhandlung bei Tatsachenentscheidungen entbehrlich ist, wenn ohne eigene Tatsachenermittlungen aufgrund der Aktenlage entschieden werden kann (BT-Druck...