Der Entscheidung ist im Wesentlichen zuzustimmen.
1. Die Beklagte konnte nicht geltend machen, sie habe gem. § 1573 Abs. 1 BGB keine angemessene Erwerbstätigkeit finden können. Dass die bloße Meldung beim Arbeitsamt dazu nicht genügt, hat der BGH nochmals bestätigt (so schon BGH FamRZ 1982, 255, 257). Sie muss vielmehr im Einzelnen darlegen, ohne dass ihr die Beweiserleichterung nach § 287 Abs. 2 ZPO zugute kommt (BGH FamRZ 1993, 789, 791), welche nachhaltigen Bewerbungen sie unternommen hat, um eine Stelle zu finden.
2. Der BGH hat auch nochmals bestätigt, dass die mangelhafte Arbeitsuche auch für die Arbeitslosigkeit ursächlich sein muss (reale Beschäftigungschance). Hier kommt es darauf an, dass die Beklagte schon seit 1998 ihrer Erwerbsobliegenheit nicht genügt hätte (BGH FamRZ 2008, 872 m. Anm. Hoppenz), wobei Zweifel zu Lasten der beweisbelasteten Beklagten gehen.
Der erste Leitsatz ist ohne weiteres zu begrüßen. Anscheinend war es nötig, dieses noch einmal höchstrichterlich hervorzuheben (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1 Rn 529; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rspr. zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rn 716 und viele andere mehr).
3. Der Realsplittingvorteil wird in Randnummer 29 ausgesprochen knapp behandelt. Durch den Hinweis auf BGH FamRZ 2008, 968 (971); BGH FamRZ 2007, 1232 (1234) und BGH FamRZ 2007, 793 (797) wird die Sache aber klar.
4. Die wichtigste Aussage der Entscheidung ist die, dass eine unterschiedliche Erwerbsobliegenheit gegenüber geschiedenem Ehemann und gegenüber Kindern bestehen kann. Gegenüber den Kindern erfüllte die Mutter, solange diese noch minderjährig waren, durch Pflege und Erziehung (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB) ihre Unterhaltspflicht und die Mutter traf erst mit der Volljährigkeit (seit Mai 2005) der beiden Kinder eine Erwerbspflicht, während sie gegenüber ihrem Ehemann schon seit 1998 (infolge der Scheidung) zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet war; normale Verhältnisse vorausgesetzt.
5. Das Kindergeld ist im Volljährigenunterhalt in vollem Umfang von den Tabellenbeträgen nach der Düsseldorfer Tabelle abzuziehen. Der Senat verweist auf seine Urteile FamRZ 2006, 99 (101 f.) und 2008, 963 m. Anm. Büttner. Das dürfte ebenfalls dafür sprechen, dass es der BGH auch bei einer Anwendung neuen Rechts so machen will.
6. Noch eine Frage: Ist es nötig, die beiden der Entscheidung voraus gestellten Leitsätze so unbestimmt zu lassen, wie es mit "Zur Darlegungs- und Beweislast für den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit gem. § 1573 Abs. 1 BGB" und "Zur Berücksichtigung einer anteiligen Haftung …" geschieht? Hätte man nicht auch einfach schreiben können: a) Die Darlegungs- und Beweislast für den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit gem. § 1573 Abs.1 BGB trifft den Unterhaltsberechtigten. b) Beide Eltern haften anteilig (hier: unter Einbezug fiktiven Einkommens) für den Volljährigenunterhalt im Rahmen der Bemessung des Ehegattenunterhalts?
Dr. Helmut Büttner, Vors. Richter am OLG a.D., Sankt Augustin