Finke/Ebert 6. Aufl. 2008, 1.600 Seiten, 108 EUR, Deutscher Anwaltverlag

Die Herausgabe der 6. Aufl., eigentlich schon im vergangenen Jahr geplant, hat sich durch das erst Ende des letzten Jahres verkündete Unterhaltsrechtsänderungsgesetz verzögert. Dafür ist nicht nur die Gesetzesänderung, sondern sind auch die neuen OLG-Leitlinien berücksichtigt worden. Der neue Mitherausgeber Dr. Ebert ist bekannt durch sein hervorragendes Werk zum einstweiligen Rechtsschutz (2. Aufl. 2007) und hat neben dem vorläufigen Rechtsschutz auch Teile des aktuellen Unterhaltsrechts übernommen.

Auch die Neuauflage des Buches ist geprägt von einer klaren, an der Fachanwaltsausbildung orientierten Gliederung. Dies erleichtert dem Praktiker die Suche und das Auffinden von Lösungen oder Lösungsansätzen. Die Suche ist nicht beschränkt auf ein ausführliches und sorgfältig bearbeitetes Stichwortverzeichnis (S. 1553–1591), sondern besonders hilfreich ist die jedem Kapitel vorangestellte Detailgliederung. So umfasst sie bei der allgemeinen Übersicht über das Ehe- und Familienrecht über zwei Druckseiten, zum Unterhalt findet man sogar fast ganze sieben Druckseiten. Zwar ist es spannend, das jeweilige Kapitel von Beginn an zu lesen, weil insgesamt die Darstellung sehr praxisbezogen und gut verständlich ist, in der täglichen Arbeit wird man jedoch vorrangig diese Detailgliederung bemühen. Die Hauptabschnitte sind eine Groborientierung und die jeweiligen Untergliederungspunkte führen sehr schnell zu der Sachfrage.

Beim Unterhalt findet man unter "Familienunterhalt" auch die Prozesskostenvorschusspflicht, die wiederum in fünf Unterpunkte gegliedert ist. Durch die Verbindung von materiellem und prozessualem Recht findet sich schnell der Gliederungspunkt "Rückforderungsanspruch". Vermisst habe ich hier den Hinweis bei Rn 21, dass der Rückforderungsanspruch als familienrechtlicher Ausgleichsanspruch definiert wird und deshalb grundsätzlich nicht dem Einwand nach § 818 BGB unterliegt (vgl. BGH FamRZ 1990, 491; Benkelberg, FuR 2003, 68 ff.).

Insbesondere bei den geänderten Vorschriften, z.B. § 1570 und § 1578b BGB, finden sich neben grundsätzlichen Erläuterungen auch klar gegliederte Checklisten, ohne aber Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Neben den klaren Erläuterungen der neuen bzw. geänderten Unterhaltstatbestände habe ich mit großem Interesse die Ausführungen zum Übergangsrecht gelesen, denn schon zu Beginn (Rn 494) wird zutreffend darauf hingewiesen, dass durch Regelungen, die der Klarheit und Rechtssicherheit dienen sollten, Unsicherheiten in der Rechtsberatung und der Rechtsanwendung geradezu heraufbeschworen werden. Besonders deutlich wird dies durch die Frage der Zumutbarkeit der Abänderung für Alttitel (Rn 498 ff.) und zutreffend wird auf die Problematik bei umfassenden Vereinbarungen hingewiesen (Rn 500, 501), die also nicht nur Unterhalt, sondern auch Güterrecht, Hausrat, Wohnung und ggf. sogar Versorgungsausgleich enthalten, und dass die Abänderung des Unterhaltes erhebliche Auswirkungen auf die Gesamtvereinbarung im Regelfall haben wird. Eine große praktische Hilfe ist eine Checkliste für die Zumutbarkeitsprüfung (Rn 503).

Im Kapitel Ehewohnung/Hausrat (§ 5) wird neben den unstreitigen Fragen Wert auf die Darstellung der Problembereiche gelegt und Finke schildert eindrucksvoll unter gleichzeitiger Hilfestellung zur Lösung, wie die höchstrichterlich nach wie vor nicht gelöste Frage der Rückführung von Hausratsgegenständen vermieden werden kann (Rn 31), und gibt wertvolle Argumentationshilfen (Rn 32–34), die aber letztlich stets an der nach wie vor uneinheitlichen und kontroversen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte scheitern können, denn § 621e Abs. 2 ZPO (i.V.m. § 26 EGZPO) verhindert die Zulassung der Rechtsbeschwerde, sodass bis auf Weiteres wohl kaum mit einer Grundsatzentscheidung in dieser Frage zu rechnen ist. Auch das am 1.9.2009 in Kraft tretende FamFG wird hieran nichts ändern.

Borth erläutert in Kapitel 6 das Güterrecht und in Kapitel 7 wie gewohnt umfassend und tiefgehend den Versorgungsausgleich. Der einstweilige Rechtsschutz (Kapitel 8) wird gemeinsam von Gießler und Ebert bearbeitet. Trotz der 7-seitigen Detailgliederung ist es den Autoren gelungen, anschaulich und dennoch knapp und verständlich den Gesamtkomplex darzustellen. Besonders hilfreich ist die tabellarische Übersicht (S. 938 ff.). Sie orientiert sich an den Regelungsbereichen, also z.B. Unterhalt, Hausrat, persönliche Gebrauchssachen, Ehe-/Partnerschaftswohnung oder Zugewinn. In den Untergliederungen werden die verschiedenen Anspruchsarten definiert mit materieller Rechtsgrundlage. Die prozessualen Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes sind gegliedert nach eV (einstweilige Verfügung), eA (einstweilige Anordnung) und geben die konkrete Verfahrensgrundlage an. Zunächst erstaunt etwas die dritte Spalte "andere Mittel", aber ein kurzer Blick auf die jeweiligen Rechtsgrundlagen zeigt, dass diese Untergliederung notwendig ist, denn die Einstellung nach § 180 ZVG eben...

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