Das Urteil des OLG München/Augsburg setzt sich mit der Frage auseinander, inwieweit der Vater einer nichtehelichen minderjährigen Tochter für die Internatskosten aufzukommen hat.

Das Amtsgericht Kempten hatte noch die zusätzliche Unterhaltsforderung wegen Mehrbedarfs für weitgehend begründet gehalten, weil ein Ermessensfehlgebrauch bei der Entscheidung der Kindesmutter nicht festzustellen sei.

Das OLG hat die Klage unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen.

Hierbei hat sich der Senat in Augsburg davon leiten lassen, dass die Unterbringungskosten in Salem nicht Teil des vom Vater geschuldeten Unterhalts sei, zumal er als Arzt den Höchstbetrag (200 %) nach der Düsseldorfer Tabelle an monatlichem Unterhalt zahlt.

Zwar könne die Mutter als alleinige Inhaberin des Sorgerechts auch alleine über die Ziele und Wege der Ausbildung des minderjährigen Kindes entscheiden, allerdings sind hier wichtige Gründe für eine Unterbringung des Kindes in einer Bildungseinrichtung, die monatliche zusätzliche erhebliche Kosten verursacht, nicht gegeben.

Der Sachvortrag hat keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass die Schülerin ausgerechnet in Salem besonders gefördert werden muss. Hierzu reichte dem Senat offenbar der Hinweis auf die gerade in Salem praktizierte Disziplin nicht aus.

Es gibt keine Erziehungs- oder Lernschwierigkeiten. Insbesondere bestehen auch keine Probleme in den Verhaltensstrukturen der Klägerin, so dass auch eine Unterbringung der 13-Jährigen auf einer "normalen" staatlichen Schule möglich wäre.[1]

Klaus Schnitzler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Euskirchen

[1] Vgl. Bömelburg, in: Schnitzler, Münchener Anwaltshandbuch, 2. Aufl. 2008, § 6 Rn 95; BGH FamRZ 1983, 48; Kalthoener/Büttner/Niepmann, 10. Aufl. 2008, Rn 302 ff; Götz, FF 2008, 352.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge