Im Anschluss an den Bericht 17. DFGT 2007 FF 2007, 291 ff. vom 16.–19.9.2009
Der diesjährige Familiengerichtstag stand unter dem Eindruck der zum 1.9.2009 wirksam gewordenen Reformen zum FamFG, zum Güterrecht und zum Versorgungsausgleich.
Die umfassende Form des Unterhaltsrechts ist auch erst 1 ¾ Jahr alt. Der Vorsitzende des DFGT Herr Prof. Brudermüller hatte somit genügend Anlass, die Familienrechtler auf die neuen Reformen einzuschwören und gleichzeitig deutlich zu machen, dass der DFGT viele dieser Reformen mit initiiert, begleitet, gefördert und auch an Details der gesetzlichen Regelung mitgewirkt hat. Insofern konnte der Vorsitzende durchaus auch seine Zufriedenheit mit diesem Abschluss der Reformpakete deutlich machen.
Von den Justizverwaltungen verlangte Brudermüller eine Aufstockung der Familiengerichtsbarkeit um 1/5, wenn die Aufgaben zügig und mit guter Qualität erledigt werden sollen. Die letzte Forderung des Vorsitzenden fand sich auch in der Presseberichterstattung wieder, auch ein Werk der aktiven Pressearbeit von Richterin am OLG Dr. Isabell Götz (München).
In ihrem Grußwort ging Frau Kollegin Ingeborg Rakete-Dombek (Berlin) u.a. auf die Frist von zwei Wochen vor der letzten mündlichen Verhandlung in § 137 Abs. 2 FamFG ein, wenn die Folgesache noch im Verbund anhängig gemacht werden soll. Sie sprach sich für einen partnerschaftlichen kommunikativen Umgang aller Beteiligten am Familienverfahren aus.
In dem Festvortrag beschäftigte sich Richterin des Bundesverfassungsgerichts Dr. Hohmann-Dennhardt mit dem "Wandel des Eheverständnisses durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz" und zeichnete die Gründe für diese grundlegende Gesetzesänderung nach. Es sei allerdings übertrieben, einen grundlegenden Wechsel im Eheverständnis des Gesetzgebers hierin zu sehen, wenn mehr Eigenverantwortung angemahnt wird und das Wohl der Kinder im Unterhaltsrecht mehr Berücksichtigung als bisher finden soll. Kritisch merkte Frau Dr. Hohmann-Dennhardt u.a. allerdings bezogen auf die neue Rechtsprechung des BGH Folgendes an:
"Möglicherweise könnte der Gesetzgeber sich hier doch noch einmal veranlasst sehen, sein Konzept der Bemessung des Unterhaltsbedarfs zu überdenken, zumal, wenn man die jüngere Rechtsprechung des BGH zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen betrachtet. Es mag zwar durchaus sinnvoll sein, Veränderungen in der Einkommens- und finanziellen Belastungssituation des Unterhaltspflichtigen nach Scheidung, sofern sie nicht auf einem unvorhersehbaren Karrieresprung beruhen oder vorwerfbar sind, nicht erst bei dessen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, sondern schon bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs seines geschiedenen Ehegatten. Doch der Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs wird damit letztlich aufgelöst und durch das faktische Leistungsvermögen des unterhaltsverpflichteten geschiedenen Ehegatten nach Scheidung ersetzt, bei dem nun auch zwischenzeitlich neu erwachsene Unterhaltsansprüche eines Kindes oder einer neuen Ehefrau Berücksichtigung finden. Verstärkt wird diese Abkopplung des Unterhaltsbedarfs von den ehelichen Verhältnissen darüber hinaus durch die vom BGH mittlerweile vorgenommene Berechnungsweise des Unterhaltsbedarfs, bei der zum Einkommen des Unterhaltspflichtigen die eventuell auch von seiner geschiedenen wie seiner neuen unterhaltsberechtigten Ehefrau erzielten Einkünfte hinzugefügt werden und ein Drittel dieser Summe dann den Unterhaltsbedarf jeder der beiden Ehefrauen ausmacht. Auch damit mag unter Berücksichtigung real vorhandener finanzieller Mittel zur Abdeckung der Bedarfe aller Beteiligten ein praktikabler, jedem das Gleiche zubilligender Ausgleich herstellbar sein. Mit den vormaligen ehelichen Lebensverhältnissen hat aber der so ermittelte Bedarf der geschiedenen Ehefrau kaum noch etwas zu tun, bedenkt man, dass bei dieser Berechnungsweise das Vorhanden- und Nichtvorhandensein sowie die Höhe von Einkünften sowohl der geschiedenen als auch der neuen Ehefrau wechselseitig den jeweiligen Unterhaltsbedarf der anderen mit bestimmt. Durch diese Rechtsprechung wird sich zudem die Frage, ob sich der Unterhalt gegebenenfalls nach § 1578b Abs. 1 BGB an dem angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten auszurichten hat, jedenfalls bei Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen und Kindern aus neuer Beziehung, auch nur noch selten stellen. Sie bleibt nur relevant, wenn das um Kindesunterhalt geminderte und gedreiteilte Einkommen des Verpflichteten einen Unterhaltsbedarf seines geschiedenen Ehegatten ergibt, der immer noch höher liegt als dessen angemessener Bedarf. Da muss schon das Einkommen des Unterhaltspflichtigen sehr hoch ausfallen und der vor der Ehe erreichte Lebensstandard seines geschiedenen Ehegatten sehr gering gewesen sein."
Prof. Dr. Peter Udsching (Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht Kassel) befasste sich mit Schnittstellen zwischen Unterhalt und Alterssicherung. Eine normative Abstimmung des familienrechtlic...