Dem unbemittelten Rechtsuchenden ist es nicht zumutbar, die kostenfreie Beratung der Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung er angreifen will; vielmehr darf er im Widerspruchsverfahren anwaltlichen Rat im Wege der Beratungshilfe in Anspruch nehmen (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2009 – 1 BvR 1517/08, FamRZ 2009, 1811 = ZFE 2009, 434 [Viefhues]); hingegen muss im Rahmen des Anhörungsverfahrens noch keine Beratungshilfe gewährt werden (BVerfG, Beschl. v. 30.6.2009 – 1 BvR 470/09, FamRZ 2009, 1655).

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