Gründe: I. Es wird zunächst zur Sachdarstellung auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, durch das der Beklagte verurteilt wurde, für die Babyerstausstattung der Klägerin 2.268,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte trägt vor: Bei dem Sonderbedarf für die Babyerstausstattung handelte es sich um einen Unterhaltsbedarf des Kindes, der frühestens mit der Geburt entstehe. Daher seien alle Aufwendungen, die noch vor der Geburt erfolgt seien, nicht erstattungsfähig. Zur Babyerstausstattung gehöre mit Sicherheit nicht die Umgestaltung der Wohnung in der Weise, dass ein Zimmer für das erwartete Kind abgetrennt worden sei. Nicht zur Babyerstausstattung würden auch Aufwendungen für die laufende Versorgung (z.B. Windeln, Babyöl, Babykosmetik und ähnliches) gehören. Ein Kinderhochstuhl gehöre ebenfalls nicht dazu, da das Kind frühestens ab dem 8. Monat sitzen könne. Außerdem sei noch der Babyhochstuhl der am 19.5.2004 geborenen Schwester der Klägerin vorhanden gewesen. Ohnehin werde bestritten, dass die Erstausstattung dieser Schwester der Klägerin nicht mehr vorhanden gewesen sei.
Z.T. müsse davon ausgegangen werden, dass die gekaufte Kleidung nicht für die Klägerin gewesen sei, da auf den Belegen der Firma … diese mit dem Zusatz "Girl" und nicht mit dem Zusatz "New Born" gekennzeichnet gewesen seien. Bei einer Kommode mit einer Höhe von 1,23 m und einer Tiefe von 0,48 cm könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Wickelkommode handele. Bei den Positionen 27 und 28 der von der Klägerin vorgelegten Liste falle auf, dass hierzu Kaufbelege aus dem Jahre 2006 vorgelegt worden seien, und zwar zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin noch nicht gezeugt gewesen sei.
Eine Zusage seinerseits, dass die Klägerin nicht sparen müsse, sondern dass er sich bei der Erstattung der Erstausstattung großzügig zeigen werde, habe es nicht gegeben.
Sozialhilferechtlich werde bei der Erstgeburt ein Zuschuss von 1.000,00 EUR bewilligt. Er sei lediglich bereit, Positionen in Höhe von insgesamt 775,32 EUR anzuerkennen. …
[Die Klägerin trägt vor:] Der Beklagte habe mehrfach zugesichert, dass er Aufwendungen für die Babyerstausstattung großzügig erstatten werde. Auf Grund seines Auftretens und Lebenszuschnitts (großes Auto, Boot) sei sie auch davon ausgegangen, dass er leistungsfähig gewesen sei. Ihre Mutter habe daher auf seine Zusagen vertraut und die Erstausstattung gekauft, wobei sie sich zu einem großen Teil das dafür erforderliche Geld aus dem Bekanntenkreis geliehen habe. Es sei auch nicht üblich und sinnvoll, die Babyausstattung erst nach der Geburt des Kindes zu kaufen.
Jedenfalls bei dem Kauf der Babyjacke am 13.2.2007 und des Babykleides am 14.2.2007 in W. sei der Beklagte dabei gewesen. Er habe sie bezüglich dieser Anschaffungen bestärkt und erklärt, dass er ihr das dafür ausgelegte Geld später erstatten werde. Er habe gerade kein Geld dabei.
Nach der Geburt der Tochter M. am … 5.2004 habe ihre Mutter zunächst kein weiteres Kind bekommen wollen. Sie habe deswegen im Laufe der Zeit sämtliche für dieses Kind angeschafften Gegenstände an befreundete Mütter verschenkt. Teilweise seien die Sachen auch unbrauchbar gewesen. Der Kinderhochstuhl der Tochter M. würde jetzt noch von dieser benutzt. …
II. Die Berufung des Beklagten ist überwiegend begründet. Der Beklagte ist lediglich verpflichtet, der Klägerin Kosten für die Säuglingserstausstattung in Höhe von 1.000,00 EUR zu erstatten.
Die Erstausstattung eines Säuglings stellt Sonderbedarf i.S.d. § 1613 Abs. 2 S. 1 Ziffer 1 BGB dar (vgl. Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 6, Rn 15; BVerfG FamRZ 1999, 1342; OLG Oldenburg FamRZ 1999, 1685; Palandt-Diederichsen, 68. Aufl., Rn 20 zu § 1613 BGB).
An sich müssen für Sonderbedarf die Eltern anteilig aufkommen. Das Einkommen der Mutter liegt im Jahr der Geburt der Klägerin jedoch unter dem Selbstbehalt.
Die von der Klägerin als Säuglingserstausstattung geltend gemachten Beträge sind bei weitem überzogen. Selbst wenn man die bereits vor der Zeugung der Klägerin behaupteten Anschaffungen, die Kosten für die laufende Versorgung (Windeln, Babyöl, Babykosmetik und ähnliches), Arztrechnungen für Mutter und Kind und die Ausstattung des Kinderzimmers herausrechnet, ist der geltend gemachte Aufwand immer noch unangemessen. Er entspricht in keinem Fall den Einkommensverhältnissen der Parteien.
Soweit die Klägerin vorträgt, dass der Beklagte ihrer Mutter zugesichert habe, dass er Aufwendungen für die Babyerstausstattung großzügig erstatten werde, ist diese behauptete Erklärung zu unbestimmt. Selbst wenn sie erfolgt sein sollte, durfte die Mutter der Klägerin sich z.B. ohne konkrete Rücksprache mit dem Beklagten nicht für berechtigt halten, für ein Kinderbett, eine Kindermatratze, Lattenrost und Schoner insgesamt 1.293,79 EUR auszugeben. Zu diesem Zeitpunkt (17.12.2007 bzw. 18.1.2008) hätte ihr Vertrauen in die von ihr behauptete Erklärung des Beklagten auch schon nachhaltig erschüttert sein müssen. Nach ih...