1. Zur Entwicklung bis 2009
Der Versorgungsausgleich gehört seit der zum 1.7.1977 in Kraft getretenen Eherechtsreform zu den finanziellen Folgen der Ehescheidung (bisher: §§ 1587 ff. BGB a.F., seit 1.9.2009: Gesetz über den Versorgungsausgleich). Der Versorgungsausgleich soll die Unterschiede in der Alters- und Invaliditätsversorgung der Ehegatten während der Ehe ausgleichen und dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger verschaffen. Leitendes Prinzip des Versorgungsausgleichs ist, dass derjenige Ehegatte, der in der Ehe die werthöheren Versorgungsanrechte angesammelt hat, die Hälfte des Wertunterschieds an den anderen Ehegatten auskehren muss. Grundlegend für die Reform von 1977 ist sowohl der Zugewinnausgleichs- und Teilhabegedanke, wonach beide Ehegatten an der während der Ehezeit von beiden oder auch nur von einem von ihnen geschaffenen Alters- und Invaliditätssicherung teilhaben sollen, als auch der Versorgungsgedanke, wonach vor allem der geschiedenen Hausfrau eine eigenständige soziale Sicherung verschafft werden soll. In der Rechtsprechung war lange Zeit die Meinung vorherrschend, dass der Versorgungsausgleich aus der ehelichen Unterhaltspflicht resultiere und vor allem der Unterhaltssicherung im Alter diene.
Der Versorgungsausgleich erfolgt als Wertausgleich in öffentlich-rechtlicher Form, bis zum 31.8.2009 vor allem durch sog. Rentensplitting (§§ 1587a ff. BGB a.F.), seit dem 1.9.2009 vor allem durch (grundsätzlich systeminterne) Teilung aller Anrechte (§§ 10 ff., 14 ff. VersAusglG), oder subsidiär bis zum 31.8.2009 als schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, soweit der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich – vor allem wegen des Ausgleichshöchstbetrags (§ 1587b Abs. 5 BGB a.F.) – (technisch) nicht (mehr) möglich gewesen ist (§§ 1587f ff. BGB a.F.), seit dem 1.9.2009 nur noch in seltenen Ausnahmefällen als schuldrechtliche Ausgleichsrente (§§ 20 ff. VersAusglG).
2. Zu Auswirkungen des Versorgungsausgleichs
a) Bei geschiedenen Ehegatten mit stärker differenzierten Einkommen hat schon allein der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich a.F. sichergestellt, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte durch den Versorgungsausgleich so viele Rentenanwartschaften hat erhalten können, wie er sie selbst nur im günstigsten Fall hätte erreichen können, wenn er während der ganzen Ehedauer versichert gewesen wäre. Alle in Betracht kommenden einschlägigen ehebedingten Versorgungs-Nachteile sind also danach bereits in vollem Umfang ausgeglichen worden. Hat sich ein öffentlich-rechtlich nicht mehr ausgleichsfähiger Restwert ergeben, ist dieser dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich a.F. anheimgegeben worden, der dann jedenfalls – in Einzelfällen deutlich – über den Ausgleich ehebedingter Versorgungs-Nachteile hinausgegangen ist. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich a.F. hat also dem Berechtigten im Alter oder bei Invalidität in jedem Fall mindestens den Lebensstandard gewährleistet, den er ohne die Eheschließung erreicht hätte.
Seine Rente hat sich sowohl auf den von ihm selbst erworbenen Anrechten als auch auf den vom Verpflichteten stammenden Anwartschaften, die ihm übertragen worden sind, gegründet. Letztere haben ohne weiteres den größeren Teil der Rente ausmachen können. Der (zusätzliche) schuldrechtliche Versorgungsausgleich a.F. hat dem Berechtigten dann einen höheren Lebensstandard verschafft, als wenn er unverheiratet geblieben wäre. Das ist zu Lasten des Verpflichteten gegangen, der dann seinerseits im Alter oder bei Invalidität den Lebensstandard, den er ohne die Eheschließung erreicht hätte, bei weitem nicht mehr erreicht hat.
b) Nach dem Versorgungsausgleich n.F. ändert sich an diesem Ergebnis im Kern nichts – jedenfalls nicht zugunsten des Verpflichteten. Nun werden alle in der Ehe erworbenen Anrechte intern oder auch extern geteilt. Durch externe Teilung über die gesetzliche Rentenversicherung können jetzt auch größere Anrechte vollständig ausgeglichen werden, weil der bisherige Ausgleichshöchstbetrag (§ 1587b Abs. 5 BGB a.F.) entfallen ist.
Auch Beamtenversorgungen werden intern oder – solange sie keine interne Teilung zulassen – extern in vollem Umfang ausgeglichen. Damit entstehen auch in diesen Fällen keine Reste mehr, die im bis zum 31.8.2009 geltenden Recht nur im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich a.F. haben ausgeglichen werden können.
Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich n.F. allein kann also dem Berechtigten bereits einen merklich höheren Lebensstandard verschaffen, als er ihn hätte, wenn er unverheiratet geblieben wäre. Danach kann es künftig in wenigen Einzelfällen zu atypisch h...