Wir haben also festzustellen: Die Vorschrift des § 1578b BGB und die auf ihr fußende Rechtsprechung haben in einem bedeutsamen Bereich eine nicht unerhebliche Verwerfung, eine Schieflage, zwischen unterhaltsrechtlichen Regelungen und Rechtsregelungen über den Versorgungsausgleich offenbar werden lassen. Diese Verwerfung kann und sollte dadurch abgebaut werden, dass ebenso wie im Unterhaltsrecht auch im Recht des Versorgungsausgleichs die (wirtschaftliche) Eigenverantwortung der geschiedenen Ehegatten ein Stück gestärkt und die Mitverantwortlichkeit des früheren Ehepartners ein Stück zurückgenommen wird. Angezeigt erscheint eine Begrenzung des Versorgungsausgleichs, soweit er zu atypisch hohen Versorgungen auf der einen Seite und zu unangemessenen Versorgungsminderungen auf der anderen Seite führen kann. Folgende Lösungen bieten sich an:
1) Begrenzung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs n.F. grundsätzlich auf die Versorgungshöhe, die der Berechtigte über eine eigene Beitragszahlung höchstens hätte erreichen können, oder
2) Begrenzung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs n.F. in der Regel auf den Ausgleich ehebedingter Versorgungs-Nachteile;
3) in Altfällen regelmäßiger Verzicht auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich a.F. im Fall des § 1587f Nr. 2 BGB a.F.
Die Alternative 2) entspräche den neuen unterhaltsrechtlichen Regelungen wohl am ehesten.
Die Rechtsprechung könnte solche Ergebnisse wohl herbeiführen. Das neue Versorgungsausgleichsrecht bietet für die Abänderung von Entscheidungen, die nach altem Recht ergangen sind, nicht nur eine "wesentlich weiter gefasste" Übergangsregelung (§§ 51 ff. VersAusglG), weil die Ausgleichsmechanismen des bisherigen Rechts häufig Ergebnisse erzielten, die der Korrektur bedürfen. Das neue Recht enthält in § 27 VersAusglG vor allem auch eine neue Härteklausel mit einem "erweiterten Spielraum bei der Anordnung eines Ausschlusses" des Versorgungsausgleichs. Die Grenzen werden durchaus großzügig gezogen: "Der Ausschluss einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente wird nur in den Fällen in Betracht kommen, in denen die ausgleichsberechtigte Person auf diese nicht zur Sicherung ihres Lebensbedarfs angewiesen ist."
Es erscheint aber fraglich, ob die Rechtsprechung diesen Weg alsbald gehen wird. Zivilgerichte tun sich mit Härte- und Billigkeitsklauseln erfahrungsgemäß sehr schwer, jedenfalls solange höchstrichterliche Vorgaben (noch) nicht vorliegen. Das zeigt u.a. die eingangs erwähnte zögerliche Anwendung der §§ 1573 Abs. 5 und 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. Hinzu kommt, dass die bisherigen Härteklauseln des Versorgungsausgleichsrechts (§§ 1587c und 1587h BGB a.F.) relativ eng gefasst sind und noch enger interpretiert werden, neue Kommentierungen zu § 27 VersAusglG aber vor allem auf die bisherige Praxis Bezug nehmen. Häufig reagiert die Rechtsprechung erst mit großer zeitlicher Verzögerung auf schon eingetretene Entwicklungen. Zu hoffen ist daher doch wohl noch eher auf den Gesetzgeber. Dieser sollte – obwohl er erst im vergangenen Jahr einschlägig tätig war – der unterhaltsrechtlichen Neuregelung des § 1578b BGB auch im Recht des Versorgungsausgleichs angemessen Rechnung tragen.