a) Nach § 1570 Abs. 2 BGB verlängert sich der Unterhaltsanspruch außerdem, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Nach der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses soll hierdurch im Einzelfall eine aus Gründen der nachehelichen Solidarität gerechtfertigte weitere Verlängerung des Unterhaltsanspruchs gewährt werden können. Maßgeblich sei dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung. So könne etwa einem Ehegatten, der im Interesse der Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit dauerhaft aufgegeben oder zurückgestellt habe, ein längerer Anspruch auf Betreuungsunterhalt eingeräumt werden als einem Ehegatten, der von vornherein alsbald wieder in den Beruf habe zurückkehren wollen. Bei § 1570 Abs. 2 BGB handele es sich deshalb um eine ehespezifische Ausprägung des Betreuungsunterhaltsanspruchs. Wie der Senat entschieden hat, kommt ein Anspruch hiernach aber nur solange in Betracht, wie der betreffende Elternteil ein Kind tatsächlich entsprechend der ursprünglichen Abrede betreut. Voraussetzung ist weiter, dass sich feststellen lässt, inwiefern ein schutzwürdiges Vertrauen in die Abrede trotz veränderter Rahmenbedingungen über die Scheidung hinaus Bestand hat.
b) Ein weiterer Anwendungsfall des Abs. 2 kann nach der Rechtsprechung des Senats vorliegen, wenn und soweit die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils bei Berücksichtigung des konkreten Betreuungsbedarfs unter dem Gesichtspunkt einer andernfalls eintretenden unzumutbaren Doppelbelastung noch eingeschränkt ist, auch wenn das Kind ganztägig anderweitig betreut wird. Insofern hat der Senat allerdings den pauschalen Vortrag, Kindesbetreuung und Erwerbsarbeit dürften nicht über einen 8-Stunden-Tag hinausgehen, nicht als ausreichend erachtet. Das dürfte schon deshalb einleuchten, weil auch der Unterhaltspflichtige neben seiner Erwerbstätigkeit für seinen eigenen Haushalt sorgen muss. Zweifellos kann sich je nach den Umständen des Einzelfalls die Überforderung eines Elternteils ergeben, der vollschichtig arbeitet und vorher und anschließend all das zu bewältigen hat, was zur Betreuung eines oder mehrerer Kinder erforderlich ist. Aber durch den Hinweis auf einen insgesamt 8-stündigen Arbeitstag kann der zur Darlegung einer unzumutbaren Doppelbelastung erforderliche Vortrag nicht ersetzt werden. Der Senat hat im Übrigen zu bedenken gegeben, dass die Leistungen, die der Betreuende für das Kind erbringt, auf Grund der Verpflichtung, diesem Naturalunterhalt zu leisten, geschuldet werden. Die Obliegenheit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, bleibt davon unberührt, solange keine eltern- oder kindbezogenen Gründe diese Obliegenheit einschränken.
c) Die Einordnung des Gesichtspunkts einer unzumutbaren Doppelbelastung als elternbezogener Grund ist allerdings nicht unwidersprochen geblieben. Es ist darauf hingewiesen worden, dass ein Kind mehr oder weniger unmittelbar darunter leide, wenn dem betreuenden Elternteil nach seiner Erwerbstätigkeit zu wenig Zeit, Kraft und Nerven bleiben, um sich dem Kind persönlich zuwenden zu können. Dann stehe aber nicht ein eltern-, sondern ein kindbezogener Grund einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit entgegen. Dem ist mit dem Argument begegnet worden, dass diese Betrachtung die Gefahr begründe, die eher wehleidige Mutter, die ihre eigene Befindlichkeit an das Kind weitergebe, gegenüber der belastbaren Mutter zu privilegieren. Unabhängig davon, wie man zu dieser Frage steht, scheint es in der Tat nicht ausgeschlossen, dass es zu Überschneidungen zwischen eltern- und kindbezogenen Gründen kommen kann, etwa wenn es um die Fortführung einer während des Zusammenlebens der Eltern begonnenen musischen oder sportlichen Ausbildung eines Kindes geht. Dass auch im Übrigen die weitere Förderung von Talenten dem Wohl eines Kindes dient, wird man nicht bezweifeln können.