1.
Bekanntlich ist mit § 1578b BGB eine grundsätzlich für alle Unterhaltstatbestände geltende Billigkeitsregelung eingefügt worden, die nach Maßgabe der aufgeführten Kriterien eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung von Unterhaltsansprüchen vorsieht. Diese Möglichkeiten gab es zwar eingeschränkt schon zuvor; hiervon wurde allerdings lange Zeit kaum Gebrauch gemacht. Das änderte sich erst behutsam, nachdem der Senat im Jahr 2001 die Anrechnungsmethode zugunsten der Differenzmethode aufgegeben hatte. Denn der Wechsel der Berechnungsmethode führte in vielen Fällen zu dem Ergebnis, dass dauerhaft Unterhalt zu zahlen war. Erst in den letzten Jahren vor dem Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes war – vor allem im Anschluss an das Senatsurteil vom 12.4.2006 – eine größere Tendenz zur Anwendung der Beschränkungsmöglichkeiten zu erkennen.
2.
Die Neuregelung verfolgt das Ziel, die Beschränkung von Unterhaltsansprüchen zu erleichtern. Sie nennt objektive Billigkeitskriterien, nach deren Maßstab entschieden werden soll, ob, wie lange und in welcher Höhe noch ein Unterhaltsanspruch besteht. Ausgangspunkt ist zwar die nach der Rechtsprechung des BVerfG zu beachtende "gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten". Dieser Teilhabeanspruch bedeutet aber keine Lebensstandardgarantie im Sinne einer zeitlich unbegrenzten und der Höhe nach nicht abänderbaren Teilhabe nach einer Scheidung. Die Unterhaltsansprüche sollen deshalb auf das Maß begrenzt werden können, das als Ausdruck fortwährender Verantwortung für den Partner gerechtfertigt ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich nach dem Gesetz vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Dadurch soll in dem Spannungsverhältnis zwischen fortwirkender Solidarität und dem Grundsatz der Eigenverantwortung in jedem Einzelfall eine angemessene und für beide Seiten gerechte Lösung gefunden werden, bei der die Dauer der Ehe von besonderer Bedeutung sein soll. Der Reformgesetzgeber hat sich auch in diesem Punkt auf konkretisierungsbedürftige Grundaussagen und Generalklauseln beschränkt. Er wollte damit den Gerichten einen breiten Spielraum geben, um dem konkreten Einzelfall nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gerecht zu werden.
3.
Nach der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats begrenzen die bei der Billigkeitsabwägung vorrangig zu berücksichtigenden ehebedingten Nachteile regelmäßig die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts und stehen einer Befristung grundsätzlich entgegen. Denn einen ehebedingten Nachteil auszugleichen, gebietet die nacheheliche Solidarität. In diesem Punkt wird es wohl auch keine abweichenden Auffassungen geben. Das Problem ist denn auch nicht die Ausgleichspflicht an sich, sondern die Feststellung, ob und wenn ja in welchem Umfang ein ehebedingter Nachteil vorliegt.
Die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die zu einer Befristung oder Beschränkung des Unterhalts führen können, trägt grundsätzlich der Unterhaltspflichtige, weil § 1578b BGB als Ausnahmetatbestand konzipiert ist. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die – wie etwa die Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in dem erlernten Beruf oder die Möglichkeit hierzu – einen Wegfall ehebedingter Nachteile nahelegen, obliegt es dem Unterhaltspflichtigen, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere "Schonfrist" sprechen. Das sind klare Grundsätze. Das ändert aber nichts daran, dass der geforderte Vortrag in vielen Fällen auf vage Hypothesen hinausläuft, wie sich die Erwerbsbiografie ohne Eheschließung, Kindererziehung, Unterstützung des Ehemannes in seinem Geschäft, Pflege kranker Angehöriger usw. entwickelt hätte. Gerade nach längerer Ehe und bei einer Tätigkeit, die nicht von einem kontinuierlichen Aufstieg oder jedenfalls einem vorgegebenen Verlauf geprägt ist, deutliche Verbesserungen andererseits aber nicht ausschließt, läuft die Darlegung der alternativen Entwicklung auf Mutmaßungen über nicht gelebtes Leben hinaus. Die Entwicklung hat ja auch nicht unbedingt etwas mit Wahrscheinlichkeit zu tun, auch Zufälle können eine Rolle spielen. Dem jeweiligen Vortrag mag man beweisrechtlich gerecht werden können. Ob das Ergebnis im Einzelfall befriedigt und für sich in Anspruch nehmen kann, gerecht zu sein, wage ich zu bezweifeln. Je nachdem wie sich die Rechtsprechung insofern weiter entwickelt, werden Überlegungen anzustellen sein, wie das Problem des "Blicks in die Glaskugel" in den Griff zu bekommen ist.
4.
Ein Beobachten der Rechtsprechung scheint mir auch in einem weiteren Punkt erforderlich. In ...