Interview mit Dr. Christine Hohmann-Dennhardt, Richterin des BVerfG a.D.
FF/Schnitzler: Sie waren bis Januar 2011, somit 12 Jahre lang Mitglied des Bundesverfassungsgerichts und unter anderem für das gesamte Familienrecht zuständig. Welche Entscheidungen sind Ihnen aus dieser langen Zeit noch besonders in Erinnerung?
Dr. Hohmann-Dennhardt: Da ist natürlich meine allererste Senatssache als Berichterstatterin zu nennen, die sich gleich mit einem sehr schwierigen Thema befasste, der Inhaltskontrolle von Eheverträgen. Die Entscheidung schlug damals hohe Wellen und führte zu Änderungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Inzwischen ist die Aufregung längst abgeklungen und es ist zur Selbstverständlichkeit geworden, bei der Prüfung solcher Verträge auch einzubeziehen, auf welchen persönlichen wie sozialen Hintergründen und gemeinsamen Perspektiven der Ehegatten sie zustande gekommen sind.
Natürlich sind mir auch alle anderen Entscheidungen noch in guter Erinnerung, wie z.B. die zum Lebenspartnerschaftsgesetz; ebenfalls eine Materie, die zunächst heiß umstritten war, dann aber im Rechtsalltag immer mehr Akzeptanz gefunden hat. Insbesondere aber sind mir die Entscheidungen zum Betreuungsunterhalt und zum erzwungenen Umgang im Gedächtnis geblieben, weil es hier um die Lebensbedingungen von Kindern und die Achtung wie Berücksichtigung ihrer eigenständigen Persönlichkeit ging und mir das Thema Kindeswohl und Grundrechtsschutz von Kindern besonders am "verfassungsrechtlichen Herzen" gelegen hat.
FF/Schnitzler: Mit einer Ihrer letzten Entscheidungen vom 25.1.2011 haben Sie die bis dahin praktizierte Dreiteilungsmethode des Bundesgerichtshofs in einer Senatsentscheidung gekippt. Die Entscheidung war außerordentlich knapp ausgegangen (5:3). Welche Überlegungen sind seinerzeit angestellt worden, dass die Dreiteilungsmethode kassiert werden soll?
Dr. Hohmann-Dennhardt: Sie können diese Gründe der Entscheidung entnehmen. Der Senat war mehrheitlich der Auffassung, dass sich die Rechtsprechung zu den "wandelbaren Lebensverhältnissen" unter Anwendung der sog. Dreiteilungsmethode allzu sehr loslöst vom Konzept des Gesetzgebers, der ja erst vor gar nicht allzu langer Zeit das Unterhaltsrecht reformiert hat, aber gerade dort, wo das Gesetz bestimmt, dass die Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den "ehelichen Verhältnissen" erfolgen soll, keine Änderung vorgenommen hat. Ansprüche neuer Ehegatten des Unterhaltspflichtigen aber haben nun wirklich keinerlei Bezug mehr zu den ehelichen Verhältnissen seiner früheren Ehe. Unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden war deshalb eine Überschreitung der richterlichen Rechtsfortbildung festzustellen, die gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt.
Eine ganz andere Frage ist, ob der Gesetzgeber sich vielleicht selbst irgendwann einmal dazu entschließt, den Unterhaltsbedarf nicht mehr an den ehelichen Verhältnissen der geschiedenen Ehe, sondern an den realen Einkommensverhältnissen und Bedürfnissen der unterhaltsrechtlich miteinander Verbundenen aus alter und neuer Ehe auszurichten. Dies bleibt seiner Entscheidung vorbehalten. Es ist nicht Sache der Gerichte, dem durch Rechtsprechung vermeintlich vorauszueilen.
FF/Schnitzler: Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit der Entscheidung vom 28.2.2007 maßgeblich die Unterhaltsrechtsreform, die ab 1.1.2008 in Kraft ist, beeinflusst. Insbesondere die Überlegung des Gerichts, dass bei der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil für eheliche und nichteheliche Kinder ein gleicher Maßstab angewendet werden muss und daran die Dauer der Unterhaltsansprüche zu messen ist, hat zu einer völligen Neuordnung des § 1570 BGB, aber auch des § 1615l BGB geführt. Wie sehen Sie die Entwicklung auf diesem Gebiet?
Dr. Hohmann-Dennhardt: Gut und richtig ist, dass eheliche und nichteheliche Kinder nunmehr gleichbehandelt werden, was ihr Bedürfnis nach persönlicher Betreuung durch einen Elternteil angeht. Und angesichts dessen, dass heutzutage immer mehr junge Mütter nach kürzerer Zeit wieder in ihren Beruf zurückkehren wollen, ist auch die gesetzgeberische Entscheidung nicht zu beanstanden, den Betreuungsunterhalt erst einmal grundsätzlich auf die Zeit bis zum dritten Lebensjahr des Kindes zu begrenzen, sofern dessen Betreuung in Betreuungseinrichtungen gesichert ist, jedoch mit der Maßgabe, dass der Unterhalt unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Kindes länger beansprucht werden kann, und zwar solange und soweit, wie ein solches Bedürfnis besteht. Das schließt, wie der Familiensenat des BGH richtig entschieden hat, eine pauschale Altersphaseneinteilung von Kindern zur Bestimmung des kindlichen Betreuungsbedürfnisses, wie sie in früherer Rechtsprechung vorgenommen wurde, aus.
Allerdings sollten bei der Frage, wie viel Zeit an täglicher persönlicher Zuwendung das jeweilige Kind durch seinen betreuenden Elternteil braucht, durchaus das jeweilige Alter des Kindes und die persönlichen Lebensumstände von Kind und Elternteil hinreichend Berück...