[7] Von den beiderseits zulässigen Revisionen hat nur diejenige des Ehemanns Erfolg.
I. [8] Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Ehemann könne eine Abänderung des am 20.6.1985 geschlossenen Unterhaltsvergleichs verlangen, da dieser an die nach dem 21.7.1994 eingetretenen Umstände anzupassen sei. Das Abänderungsbegehren sei allerdings nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf die es gestützt werde, nach der mündlichen Verhandlung im früheren Abänderungsverfahren entstanden seien (§ 323 Abs. 2 ZPO a.F.).
[9] Ab August 2006 sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dadurch eingetreten, dass der Ehefrau nunmehr ein höheres (Renten-)Einkommen von 941,85 EUR bzw. ab April 2007 von 938,85 EUR zuzurechnen sei anstelle von 656,76 EUR, die ihr in dem vorangegangenen Abänderungsverfahren fiktiv zugerechnet worden seien. Zusätzlich könne der Ehemann sein Abänderungsverlangen darauf stützen, dass der Ehefrau ein fiktives weiteres Einkommen von 265,92 EUR aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuzurechnen sei, welches sie erworben hätte, wäre sie zuvor ihrer Erwerbsobliegenheit hinreichend nachgekommen, indem sie seit Beginn des Jahres 1993 – aus Anlass der Erhebung der ersten Abänderungsklage – eine Halbtagstätigkeit begonnen und seit Beginn des Jahres 1999 – in dem ihre Tochter das 16. Lebensjahr erreichte – eine Vollzeittätigkeit als medizinisch-technische Assistentin in der Vergütungsgruppe VI b bis zum Eintritt in den Ruhestand am 1.8.2006 ausgeübt hätte. Ausreichende Bewerbungsbemühungen habe sie nicht vorgetragen. Ein weiteres fiktives Einkommen aus einer betrieblichen Altersvorsorge des öffentlichen Dienstes sei ihr jedoch nicht zuzurechnen, da keine Obliegenheit bestanden habe, im öffentlichen Dienst tätig zu werden. Auch sei nicht fiktiv dasjenige zuzurechnen, was sie an privater Altersvorsorge unter Aufwendung ihrer Unterhaltsmittel zu erwerben unterlassen habe. Schließlich sei der Wohnvorteil nicht zuzurechnen, da die Wohnsituation bereits zum Zeitpunkt des ersten Abänderungsverfahrens gegeben gewesen und deshalb präkludiert sei.
[10] Eine weitere Veränderung der Verhältnisse sei durch die Rechtsprechungsänderung im April 2006 und auch durch die Änderungen der Unterhaltsrechtsreform per 1.1.2008 gegeben. Eine danach mögliche Herabsetzung des Unterhalts aus Billigkeitsgründen sei nicht durch das vorangegangene Abänderungsverfahren präkludiert, weil solche Gründe seinerzeit weder geltend gemacht worden seien noch eindeutig vorgelegen hätten oder zuverlässig prognostizierbar gewesen seien. Daher sei die Herabsetzung des Unterhalts aus Billigkeitsgründen auf den angemessenen Bedarf ab dem 1.8.2006 gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. auszusprechen. Angemessen sei es, es bei dem Betrag als Gesamteinkommen zu belassen, der der Ehefrau mit dem bisher titulierten und gezahlten Unterhalt von gerundet 1.790 EUR bis zum Bezug der Altersrente tatsächlich zur Verfügung stand. Hierauf anzurechnen sei das eigene Renteneinkommen von 940 EUR und ein fiktives Renteneinkommen von weiteren 266 EUR, so dass vom Ehemann ab dem 1.8.2006 nur noch ein monatlicher Unterhalt von 584 EUR zu zahlen sei.
[11] Eine Befristung des Unterhalts bis 31.12.2007 sei nicht auszusprechen, da sich der Aufstockungsunterhalt mit dem Erreichen der Altersgrenze im August 2006 in einen Altersunterhalt umgewandelt und das bis zu dem Zeitpunkt geltende Unterhaltsrecht keine Befristungsmöglichkeit für diesen vorgesehen habe. Auch sei die Befristung nicht deshalb auszusprechen, weil zuvor schon der Aufstockungsunterhalt zu befristen gewesen wäre. Nach der früheren Rechtsprechung sei das schon wegen der 16jährigen Ehedauer und der langjährigen ehelichen Haushaltsführung durch die Ehefrau nicht in Betracht gekommen. Aber auch im Hinblick auf die seit dem 12.4.2006 geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei der Unterhalt nicht zu befristen, da der Ehemann die Abänderungsklage erst eingereicht habe, als sich der Aufstockungsunterhalt bereits in einen Altersunterhalt umgewandelt hatte und die Ehefrau nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes nicht mehr damit rechnen musste, dass es nachträglich zu einer Befristung komme.
[12] Auch nach der am 1.1.2008 geänderten Rechtslage, die eine Befristung des Altersunterhalts grundsätzlich eröffne, sei der Unterhalt nicht zu befristen, da der Ehefrau dies unter Berücksichtigung ihres Vertrauens in die getroffene Regelung nicht mehr zuzumuten sei (§ 36 Nr. 1 EGZPO). Denn der Titel liege schon längere Zeit zurück, die Ehefrau könne keine Erwerbstätigkeit mehr ergreifen und habe mit der neuen Rechtslage nicht rechnen müssen. Eine kausale Verknüpfung mit ehebedingten Nachteilen sei insoweit nicht erforderlich. Billigkeitsmaßstab sei hier allein die fortwirkende Solidarität und Verantwortung im Lichte des Grundsatzes der Eigenverantwortung. Weiter sei von Bedeutung, dass die Klägerin nunmehr 68 Jahre alt sei, eine Erwerbstätigkeit ihrerseits ausscheide und sie au...