Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht angebracht (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 3, 569 Abs. 1 ZPO). Sie ist auch begründet:
1. In Fällen wie dem vorliegenden Verfahren zur Regelung der elterliche Sorge, in denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, ist dem Beteiligten im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich ist. Entscheidend ist dabei, ob ein bemittelter Rechtsuchender in der Lage des Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (vgl. BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427; OLG Brandenburg FamFR 2010, 494 sowie Holzer/Netzer, FamFG, 2011, § 78 Rn 6; Horndasch/Viefhues-Götsche, FamFG, 2. Aufl. 2011, § 78 Rn 28 ff.). Die gebotene, einzelfallbezogene Prüfung erfordert hier, unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und Möglichkeiten des betreffenden Beteiligten, sich in der konkreten Situation mündlich oder schriftlich auszudrücken (vgl. OLG Brandenburg FamFR 2010, 494) die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Seiten der Antragstellerin:
a) Die Rechtslage ist im vorliegenden Fall jedenfalls für die Antragstellerin bereits objektiv schwierig: Bei ihrem Antrag, ihr die alleinige elterliche Sorge für die beiden Kinder zu übertragen, handelt es sich nicht um einen Erstantrag, sondern dem Antrag sind bereits verschiedene, an unterschiedlichen Gerichten geführte Verfahren vorausgegangen: Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder wurde der Mutter vor dem Jahr 2006 durch das Amtsgericht R übertragen; nähere Verfahrensdaten wurden nicht bekannt. Im Scheidungsverfahren der Beteiligten verblieb es bei dem Aufenthaltsbestimmungsrecht zugunsten der Mutter und im Übrigen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Darüber hinaus wurde die Mutter durch gerichtlich protokollierte Elternvereinbarung vom Vater umfassend für den Bereich der Gesundheitsfürsorge bevollmächtigt, und der Vater übernahm im Zusammenhang mit den Kindern weitere Verpflichtungen (u.a. Zusammenarbeit mit dem Jugendamt; Begleitung einer Therapie für A). Das Ineinandergreifen der verschiedenen Teilbereiche der elterlichen Sorge und das unterschiedliche Ausmaß, in dem in die gesetzliche Regelung durch gerichtliche Bestimmung oder elterliche Vereinbarung regulierend eingegriffen wurde, lässt die Angelegenheit nicht mehr als einfach erscheinen. Wenn jetzt noch berücksichtigt wird, dass von der Antragstellerin als gelernter Metzgereifachverkäuferin eine besondere Gewandtheit im Umgang mit Behörden oder Gerichten eher nicht erwartet werden kann, ist klar, dass auch ein bemittelter Beteiligter in ihrer Situation einen Anwalt mit der Vertretung beauftragt hätte.
b) Entscheidendes Argument, weshalb eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt hier erforderlich erscheint, ist indessen die Schwierigkeit der Sachlage:
Die Eltern sind in hohem Maße zerstritten; das Maß ihres Streites hat ein Ausmaß erreicht, dass das Jugendamt bereits auf die erste Anfrage des Gerichts, ohne überhaupt in der Sache Stellung bezogen zu haben, sich für die Bestellung eines Verfahrensbeistandes für die beiden Kinder eingesetzt hat. In dem eigentlichen Bericht hat das B Jugendamt, nach Einholung der Stellungnahme des in Amtshilfe tätig gewordenen Jugendamtes R eindringlich die Schwierigkeiten der Eltern auf der Paarebene dargestellt und auf dieser Grundlage eine mehrfach gestaffelte Empfehlung für eine Entscheidung in der Sache abgegeben. In eine ähnliche Richtung weisen auch schon die Anregungen der Mutter am Ende ihrer Antragsschrift; hier hat sie für den Fall, dass der Vater ihrem Antrag entgegentreten sollte, die Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens beantragt. Das ist, zusammen mit den anderen Hinweisen, ein Indiz dafür, dass die Sachlage jedenfalls nicht mehr einfach ist.
Beide Kinder befinden sich in psychiatrischer Behandlung: A1 absolviert derzeit eine teilstationäre Therapie in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und dem Schreiben des Vaters vom 10.3.2010 an das Jugendamt bzw. dem Bericht des Verfahrensbeistands zufolge soll für A2 eine Kostenübernahme für 65 Stunden Psychotherapie vorliegen; der genaue Hilfebedarf in Bezug auf sie soll noch nicht feststehen. Für beide Kinder läuft parallel ein jugendhilferechtliches Hilfeplanverfahren (§ 36 SGB VIII), bei dem die beabsichtigte Einbeziehung auch des Vaters scheiterte. Gerade die möglichen Rückwirkungen des familienrechtlichen Sorgeverfahrens auf das jugendhilferechtliche Verwaltungsverfahren und die laufende kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung bzw. Betreuung, zusammen mit der lediglich gerichtlich protokollierten Bevollmächtigung der Mutter, in Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge auch mit Wirkung für den Vater entscheiden zu dürfen (Elternvereinbarung vom 20.12.2006), hätten aber auch einen bemittelten Beteiligten in der Lage der Mutter veran...