Ferner gab es – und zwar erhebliche – Abweichungen bei der Revisionszulassung. "Gesetzmäßigkeiten" lassen sich nicht feststellen. Allenfalls mag die Zulassungsquote mit der Größe des OLG etwas abnehmen.
Erscheinen die Zulassungsquoten bereits relativ gering, so mag daraus allein zunächst nichts herzuleiten sein, zumal es ein übereinstimmendes Merkmal ist und seine plausible Erklärung darin finden kann, dass die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen (auf die noch einzugehen ist) eben meistens nicht vorliegen.
Erkennt man jedoch die (einheitliche) Geringfügigkeit der Zulassungsquote, sind zumindest die Unterschiede innerhalb dieser Quote gravierend, weil sie sich teils um das Mehrfache übertreffen. Ein Grund hierfür, außer der Arbeitshypothese zulassungs(un)freudiger Oberlandesgerichte, ist nicht ersichtlich.
Allerdings muss bei der Gewichtung der Zahlen einiges bedacht werden.
Beim letzten Jahr (2009) ist zu berücksichtigen, dass eine erhöhte Anzahl von Verfahren nicht erledigt war. Dies fällt bei kürzeren Berichtszeiträumen (etwa 2006–2009) mehr ins Gewicht als bei langen (etwa 2000–2009), was allerdings Bestätigungen und Aufhebungen gleichermaßen betrifft.
Nicht jede zugelassene Revision wird auch eingelegt. Andererseits ist nichts darüber bekannt – und es wäre auch kein plausibler Grund dafür ersichtlich – warum ausgerechnet in bestimmten OLG Bezirken zugelassene Revisionen häufiger oder seltener eingelegt würden.
Die Zahl der Aufhebungen besagt für sich nichts. Viele Aufhebungen können für eine gesetzmäßige Handhabung des § 543 ZPO oder sogar eine besondere "Zulassungsfreude" sprechen. Wenige Aufhebungen besagen nichts, wenn wenige Revisionen zugelassen worden sind.
Es konnten keine durchgängigen Feststellungen dazu getroffen werden, wie die Erledigungszahlen der einzelnen Oberlandesgerichte erfasst wurden (UF oder UF + WF Sachen). Die Anfrage hatte sich ausdrücklich auf Revisionen bezogen.
Aufgrund der genannten Unwägbarkeiten sind die Zahlen also möglicherweise nicht im streng wissenschaftlichen Sinn dahin voll belastbar, dass besondere Neigungen oder Abneigungen zur Revisionszulassung einzeln sicher festzustellen wären. Darum kann es in einem solchen Kurzbeitrag aber auch überhaupt nicht gehen. Auch kann keinesfalls von höheren Zulassungsquoten auf eine "Dunkelziffer" bei den anderen Gerichten geschlossen werden.
Für die Erörterung der Arbeitshypothese genügt vielmehr bereits die ernsthafte Möglichkeit, dass zumindest bei einzelnen Oberlandesgerichten, ohne auf die Bezirke hier eingehen zu müssen, ein höherer Grad der Wahrscheinlichkeit der Revisionszulassung bestand als bei anderen Oberlandesgerichten. Hierfür dürfte das für sich sprechende Zahlenmaterial genügen. Auch die Gründe für die jeweilige Praxis sind hier nicht zu vertiefen, schon wegen fehlender sachlicher Grundlagen. Allerdings wird man nicht ausschließen können, dass es nicht für jeden OLG-Richter völlig einerlei ist, ob er aufgehoben wird; auch, dass bei der Nichtzulassung mitunter eine ansonstige Aufhebung durch den Bundesgerichtshof in Betracht gezogen und in Bezug auf das gewonnene, durchaus als gerecht empfundene Ergebnis beraten wird. Die Frage lautet, ob dieses Motiv – oder andere – die Nichtzulassung rechtfertigt.
Die These der unterschiedlichen OLG-Handhabung wird auch augenfällig durch die im Zusammenhang mit der Reform des § 522 ZPO erhobenen Zivilgerichtsstatistik verifiziert, wo "krasse/extreme Divergenzen" festgestellt wurden, die sich nicht mit der örtlichen Anwaltspraxis, sondern nur mit einem bedenklichen gerichtlichen Eigenleben bis hin zum Fehlgebrauch des Gesetzes erklären lassen.
Die Zivilprozessordnung regelt die Revisionszulassungsvoraussetzungen in § 543 Abs. 2 Satz 1 wie folgt:
Zitat
"Die Revision ist zuzulassen, wenn"
die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert“.
Die Rechtsfrage muss entscheidungserheblich sein.
Im Vordergrund des Beitrags steht die noch auszuführende verfassungsrechtliche Problematik im Hinblick auf die Anwendung der Vorschrift. Um an die Vorschrift anzuknüpfen, ist es erforderlich, deren Voraussetzungen anzusprechen, aber auch genügend, sich auf eine der Alternativen zu beschränken. Hierfür bietet sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besonders an, zumal sie Elemente des Zulassungsgrundes zu Ziffer 2. enthält.
Zunächst gilt die Vorschrift für alle Oberlandesgerichte gleichermaßen.
Sie ist zwingenden Rechts und von Amts wegen anzuwenden. Das Zivilprozessreformgesetz vom 27.7.2001 hat insofern bewusst eine Gesetzesbindung eingeführt. Die Zulassung sollte ausdrücklich nicht im Ermessen des Gerichts stehen.
Eine Rechtssache ist entweder von grundsätzlicher Bedeutung oder sie ist es nicht. Insbesondere ist nicht vorstellbar, sie weise "mehr oder weniger grundsätzliche Bedeutung" auf. Somit kommt es besonders auf das Tatbestandsmerkmal "gru...