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FF 12/2011, Nießbrauch, Wohnrecht, Leibrente & Co im Zug ... / a) Einmalige Leistungen

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Unproblematisch sind Fälle, in denen der Erwerber eine einmalige Zahlung beispielsweise als (Teil-) Kaufpreis, Übernahme von Belastungen[19] oder auch als Ausgleichszahlung an Dritte – z.B. für weichende Geschwister – zu erbringen hat. In Höhe dieser Zahlungsverpflichtung liegt keine Schenkung vor, so dass der Wert der Zuwendung entsprechend zu kürzen ist.[20] Soweit die Leistung erst nach Erwerb der Immobilie fällig werden sollte, ist eine Abzinsung des Betrages vorzunehmen. Eine am Stichtag noch nicht fällige Schuld belastet weniger als eine sofort fällige Verbindlichkeit.[21]

Hat der Erwerber bestimmte Nebenleistungen zu erbringen, beispielsweise die Übernahme der laufenden Nebenkosten oder von Schönheitsreparaturen, sind sie entsprechend vom Wert der Zuwendung abzuziehen, soweit es sich um geldwerte Gegenleistungen handelt.[22]

[19] OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 56, 57; BGH FamRZ 2007, 978, 981.
[20] BeckOK/Mayer, Stand 1.8.2010, § 1374 BGB Nr. 15; Staudinger/Thiele, BGB, 2007, § 1374 Rn 29; Münch, Vorweggenommene Erbfolge im Zugewinn – Vertragliche Regelung statt Gutachterstreit, DNotZ 2007, 795, 797; BGH FamRZ 1990, 1217, 1218 = MDR 1990, 1005 = NJW 1990, 3018; OLG Hamm FamRZ 1995, 611, 612.
[21] BeckOK/Mayer, Stand 1.8.2010, § 1374 BGB Nr. 15; Münch, DNotZ 2007, 795, 797; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 56, 57; BGH FamRZ 1990, 1217, 1218; OLG Hamm FamRZ 1995, 611, 612.
[22] Schlögel, Gegenleistungen in Überlassungsverträgen und ihre Behandlung im Zugewinnausgleich – zugleich Anmerkung zum Urteil des BGH vom 22.11.2006 – XII ZR 8/05, MittBayNot 2008, 98, 101.

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