Kindesunterhalt
Macht ein volljähriges, nicht privilegiertes Kind gegenüber einem Elternteil Unterhalt geltend, so erfasst die zur Ermittlung der Haftungsanteile nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB erforderliche Darlegung der Einkommensverhältnisse beider Elternteile nicht ein fiktives Einkommen des nicht in Anspruch genommenen Elternteils (OLG Köln, Beschl. v. 14.3.2011 – 14 WF 20/10, FamRZ 2011, 1599 [LS]).
Ehegattenunterhalt
- Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nach § 36 EGZPO kann es gerechtfertigt sein, im Fall einer nicht ehebedingten Erkrankung den nachehelichen Unterhalt zwar auf den angemessenen Lebensbedarf (Ersatzmaßstab) herabzusetzen, den Anspruch aber nicht zeitlich zu befristen (KG, Urt. v. 15.3.2011 – 18 UF 32/09, FamRZ 2011, 1656 [LS]).
- Liegt eine lange Dauer der Ehe vor, ist bei der Prüfung der Befristung bzw. Begrenzung des nachehelichen Unterhalts der Grundsatz der nachehelichen Solidarität zu beachten. Bei einer Ehedauer von mehr als 32 Jahren ist regelmäßig eine starke wirtschaftliche Verflechtung der ehelichen Lebensverhältnisse indiziert (OLG Hamm, Beschl. v. 16.5.2011 – 8 UF 246/10, FamRZ 2011, 1656 [LS]).
- Zur Herabsetzung eines vor der Unterhaltsrechtsreform titulierten oder vereinbarten Unterhaltsanspruchs nach dem Eintritt des Unterhaltsberechtigten in das Rentenalter vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2011 – XII ZR 157/09, FamRZ 2011, 1721 m. Anm. Hauß, S. 1724 = MDR 2011, 1234 = FamRB 2011, 329 [Hauß].
- Das Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Partner kann zu einer Ersparnis von Wohn- und Haushaltskosten und damit zu einer Minderung der Bedürftigkeit führen. Derartige Synergieeffekte kommen auch beim Zusammenleben mit einem volljährigen Kind in Betracht (OLG Hamm, Beschl. v. 9.6.2011 – 6 UF 47/11, FamRB 2011, 330 [Bißmaier]).
- Die Anzahl der zum Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit vom Anspruchsteller vorgetragenen Bewerbungen ist nur ein Indiz für seine dem Grundsatz der Eigenverantwortung entsprechenden Arbeitsbemühungen, nicht aber deren alleiniges Merkmal. Für ausreichende Erwerbsbemühungen kommt es vielmehr, wie für das Bestehen einer realistischen Erwerbschance, vorwiegend auf die individuellen Verhältnisse und die Erwerbsbiografie des Anspruchstellers an, die vom Familiengericht aufgrund des – ggf. beweisbedürftigen – Parteivortrags und der offenkundigen Umstände umfassend zu würdigen sind (Fortführung von BGH, Urt. v. 30.7.2008 – XII ZR 126/06, FamRZ 2008, 2104 und v. 27.1.1993 – XII ZR 206/91, FamRZ 1993, 789). Bei der Bedarfsermittlung aufgrund der beiderseitigen Einkommensverhältnisse ist es Aufgabe der Tatsacheninstanzen, unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls eine geeignete Methode zur möglichst realitätsgerechten Ermittlung des Nettoeinkommens zu finden. Daher kann es im Einzelfall zulässig und geboten sein, die abzuziehende Einkommensteuer nicht nach dem sog. In-Prinzip, sondern nach dem Für-Prinzip zu ermitteln (Anschl. an BGH, Urt. v. 2.6. 2004 – XII ZR 217/01, FamRZ 2004, 1177). Für eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts genügt auch bei fehlenden ehebedingten Nachteilen nicht der alleinige Hinweis auf die Dauer der Ehe, der Kinderbetreuung und der bisherigen Unterhaltszahlungen, wenn andere Umstände unstreitig sind, die für eine Verlängerung des Unterhalts sprechen. Die Entscheidung des Familiengerichts muss erkennen lassen, dass alle wesentlichen Faktoren berücksichtigt worden sind (BGH, Urt. v. 21.9.2011 – XII ZR 121/09, FamRZ 2011, 1851).
- Der durch die Unterhaltsrechtsreform eingeführte selbständige Härtetatbestand der verfestigten Lebensgemeinschaft in § 1579 Nr. 2 BGB soll rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. Entscheidend ist, dass der Unterhaltsberechtige sich durch die neue Lebensgemeinschaft endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt. Die Leistungsfähigkeit des neuen Partners spielt keine Rolle. Ein Abänderungsbegehren muss auf neue Umstände gestützt werden. Als Indizien kommen das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit und ein längerer Zeitablauf in Betracht (BGH, Urt. v. 5.10.2011 – XII ZR 117/09, FamRZ 2011, 1854 m. Anm. Maurer S. 1858).
Elternunterhalt
Kosten, die das unterhaltspflichtige Kind für die Besuchsfahrten zu seinem im Pflegeheim lebenden Elternteil aufwendet, sind nicht aus dem ihm verbleibenden Selbstbehalt zu bestreiten (OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.1.2011 – 7 UF 99/10, FamRZ 2011, 1657; die zugelassene Revision zum BGH wurde eingelegt, BGH – XII ZR 17/11).
Unterhaltsregress
Dem Scheinvater steht nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zu, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat (BGH, Urt. v. 9.11.2011 – XII ZR 136/09).
Versorgungsausgleich
- Die Vorschrift des § 33 Abs. 1 VersAusglG zur Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung eines im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtigen Rentenempfängers ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Ausse...