Insbesondere der Schutz des Rechts am eigenen Bild wird durch die Entwicklung des Internets zum interaktiven Medium vor neue Herausforderungen gestellt. Auf Homepages und in sozialen Netzwerken werden vielfach Fotos hochgeladen, ohne dass der Abgebildete davon weiß oder damit einverstanden ist. Mit familienrechtlichen Fragen sind solche Sachverhalte dann angereichert, wenn nichtsorgeberechtigte Angehörige Bilder von Minderjährigen ins Internet stellen.
Nach § 22 S. 1 KUG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Unter die Handlungsform des Verbreitens fällt auch die nicht körperliche Weitergabe digitaler Aufnahmen. Für die Alternative des Zurschaustellens ist zusätzlich erforderlich, dass dieses öffentlich erfolgt. Zur Bestimmung des Begriffs der Öffentlichkeit wird auf § 15 Abs. 3 UrhG zurückgegriffen; es muss sich um eine Mehrzahl von Personen handeln, die nicht durch persönliche Beziehungen mit dem potenziellen Verletzer oder untereinander verbunden sind. Beim Einstellen von Fotos auf einer dem freien Zugriff unterliegenden Internetseite kann ein öffentliches Zurschaustellen unproblematisch angenommen werden. Hingegen muss beim Hochladen von Bildern im Nutzerprofil von sozialen Netzwerken und Social-Sharing-Plattformen danach differenziert werden, ob die zugangsberechtigten Nutzer alle in direkter persönlicher Verbindung zum Profilinhaber stehen. Dafür wird mehr vorauszusetzen sein als die bloße Verknüpfung im sozialen Netzwerk, denn diese ist nicht zwingend von einem persönlichen Kontakt abhängig. Dennoch kann in Konstellationen, in denen bestimmte Fotos über entsprechende Funktionen der Plattform nur für eine kleine Anzahl von Personen freigegeben werden, ein öffentliches Zurschaustellen zu verneinen sein. Möglich bleibt dann aber noch ein Rückgriff auf die Handlungsform des Verbreitens.
Für eine Einwilligung ist nach der Legaldefinition in § 183 S. 1 BGB die vorherige Zustimmung erforderlich, auf die als empfangsbedürftige Willenserklärung die §§ 104 ff. BGB – jedenfalls analog – Anwendung finden. Bei Geschäftsunfähigkeit des Abgebildeten ist also die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Bei beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen muss die Einwilligung ebenfalls durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden, der die Einwilligung grundsätzlich auch ohne Zustimmung des abgebildeten Minderjährigen geben kann. Nur wenn der betroffene Minderjährige als einsichtsfähig einzustufen ist, bedarf es zu dessen Schutz zusätzlich der Einwilligung des Minderjährigen (Doppelzuständigkeit). Die erforderliche Einsichtsfähigkeit wird in der Regel ab einem Alter von 14 Jahren angenommen.
In einem Fall des AG Menden hatte ein nichtehelicher Vater Fotos seines eineinhalbjährigen Kleinkindes veröffentlicht. Die allein sorgeberechtigte Mutter hatte dagegen in Vertretung ihres Kindes erfolgreich im einstweiligen Verfügungsverfahren geklagt. Die entsprechende Seite war nach vorheriger Anmeldung für jedermann zugänglich, so dass das Gericht sowohl die Handlungsform des Verbreitens als auch die des öffentlichen Zurschaustellens bejahen konnte. Eine Einwilligung des Kleinkindes kam mangels Einsichtsfähigkeit nicht in Betracht. Die allein sorgeberechtigte Mutter hatte als gesetzlicher Vertreter die Einwilligung versagt. Das Gericht bejahte daher einen Anspruch auf Unterlassung und Verbreitung der Fotos des Kindes durch den Vater auf einer Internetseite.
Das Problem der Veröffentlichung von Kinderfotos durch nicht sorgeberechtigte Angehörige stellte sich auch einem Strafsenat des OLG Karlsruhe. Ein Mann hatte im Internet Fotos seines dem Jugendamt zur Personensorge übertragenen Enkels entgegen dem Einverständnis der Behörde veröffentlicht. Der Begleittext zu den Abbildungen befasste sich kritisch mit den Auseinandersetzungen zwischen dem Seitenbetreiber und dem Jugendamt in der Sorgerechtsangelegenheit. Nach § 33 Abs. 1 KUG ist das Verbreiten oder das öffentliche Zurschaustellen eines Bildnisses entgegen den §§ 22, 23 KUG strafbar. Das Jugendamt hatte den für eine Strafverfolgung nach § 33 Abs. 2 KUG erforderlichen Antrag gestellt. Der Strafsenat ging zunächst davon aus, dass nur das Jugendamt als Inhaber der Personensorge eine Einwilligung in die Veröffentlichung der Fotos des im Zeitraum der Verwendung der Fotos zwischen vier und sieben Jahre alten und nicht einsichtsfähigen Kindes erteilen konnte. Allerdings zog das Gericht in Betracht, dass das Kind im Zusammenhang mit der kritischen Kommentierung der Sorgerechtsübertragung an das Jugendamt durch den Großvater zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden sei und eine Einwilligung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG entbehrlich sein könnte. Zur Vornahme einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den schutzwürdigen Interessen des abgebildeten Kindes wurde die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Als G...