Bei der Ermittlung der Passivlegitimation für Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet müssen die §§ 7–10 TMG berücksichtigt werden. Die Vorschriften beruhen auf der Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie und enthalten Regelungen zur Beschränkung der Verantwortlichkeit von Telemedienanbietern, die unabhängig vom Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen sind und gleich einem Vorfilter vorangeschaltet geprüft werden müssen.
Ein Seitenbetreiber haftet für selbst erstellte Inhalte auf seiner Internetseite nach allgemeinen Gesetzen. Es handelt sich insoweit um eigene Informationen i.S.d. § 7 Abs. 1 TMG, der klarstellt, dass ein Inhalteanbieter (Content-Provider) nicht in der Verantwortlichkeit privilegiert ist. Auch wenn sich der inkriminierende Inhalt auf der Seite eines Meinungsforums, eines sozialen Netzwerkes oder einer Foto-Plattform befindet, haftet derjenige, der den Inhalt hochgeladen hat, als unmittelbarer Verletzer. Einer Inanspruchnahme steht in der Praxis jedoch meist die anonyme oder pseudonyme Nutzung, die in § 13 Abs. 6 TMG sogar gesetzlich vorgeschrieben ist. Damit kann es für den Verletzten von Vorteil sein, wenn ihm neben dem unmittelbaren Verletzer der Plattformbetreiber als zusätzlicher Anspruchsgegner zur Verfügung steht.
Die §§ 8–10 TMG sehen vor, dass Diensteanbieter für fremde Informationen nur eingeschränkt verantwortlich sind. Damit kommt es zunächst darauf an, wann eine Nutzerinformation als eine für den Plattformbetreiber in diesem Sinne fremde Information einzustufen ist. Bei Vornahme einer Negativabgrenzung bleiben als fremde Informationen alle Informationen übrig, die keine eigenen Informationen sind. Zu den eigenen Informationen können neben selbst erstellten Informationen auch solche Informationen zählen, die sich der Diensteanbieter zu eigen macht. Ein Zueigenmachen nutzergenerierter Inhalte ist nach dem BGH anzunehmen, wenn nach einer wertenden Gesamtbetrachtung aus objektiver Sicht der Eindruck entsteht, dass der Plattformbetreiber die inhaltliche Verantwortung für eine Information übernehmen will, wofür vor allem die Integration in den Seitenaufbau, eine redaktionelle Kontrolle und die Übertragung umfassender Nutzungsrechte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sprechen. Eine Entscheidung über eine Zurechnung als zu eigen gemachter Inhalte muss in jedem Einzelfall getroffen werden. Dabei ist eine hinreichende Konkretisierung tragfähiger Kriterien zugunsten einer höheren Rechtssicherheit der Diensteanbieter bisher noch nicht erfolgt. Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen stellt sich die Frage der Zurechnung eines Drittinhaltes als zu eigen gemachter Inhalt jedoch nicht mit der gleichen Intensität wie im Bereich der Immaterialgüterrechtsverletzungen. Denn es ist beispielsweise aus der objektiven Sicht eines Internetnutzers leicht zu erkennen, dass eine herabsetzende Äußerung in einem Meinungsforum nicht die Meinung des Forumsbetreibers wiedergibt. Ebenso wird das Foto einer familiären Situation kaum den redaktionellen Kerninhalt eines Themenportals darstellen. Damit wird in den meisten Fällen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im familiären Kontext nur eine Haftung des Plattformbetreibers für fremde Informationen in Betracht kommen.
Die §§ 8–10 TMG enthalten Privilegierungen der Verantwortlichkeit für fremde Inhalte. So haftet ein Host-Provider für fremde Informationen, die er für einen Nutzer speichert, nach § 10 S. 1 TMG dann nicht, wenn er keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder Information hat oder diese nach Kenntniserlangung unverzüglich löscht oder den Zugang zu ihr sperrt. Allerdings finden die Verantwortlichkeitsbeschränkungen nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH keine Anwendung auf Unterlassungsansprüche. Auch der EuGH hat in einer mit Spannung erwarteten Entscheidung zur Verantwortlichkeit der Internetauktionsplattform eBay die von einigen Stimmen in der Literatur kritisierte Rechtsprechung des BGH nicht korrigiert.
Plattformbetreiber können für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch eigenverantwortlich handelnde Dritte nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Prüfungspflichten verletzen. Forderungen der Literatur, die Haftung für mittelbare Rechtsverletzungen auf die einheitliche Grundlage der Verletzung von Verkehrspflichten zu stellen, haben für den Bereich der Verletzung absoluter Rechte bislang keine Berücksichtigung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefunden. Der Unterschied beider Haftungskonzepte – Störerhaftung einerseits, täterschaftliche Verkehrspflichtverletzung andererseits – wirkt sich allerdings praktisch kaum aus, wenn man die Prüfungspflichten als Ausprägung der Verkehrspflichten versteht.
Prüfungspflichten können angesichts des Verbots allgemeiner Überwachungspflichten in § 7 Abs. 2 S. 1 TMG nur entstehen, wenn der Diensteanbieter Kenntnis von einer Rechtsverletzung hat, die durch e...