Kaum eine andere Vorschrift des Einkommensteuergesetzes hat in den letzten Jahren derart grundlegende Veränderungen bis hin zur Einordnung der verschiedenen Tatbestände erfahren, wie die nunmehrige Regelung von § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG.
Bis zum Veranlagungszeitraum 2005 ergab sich ausschließlich eine Abzugsmöglichkeit von Kinderbetreuungskosten im Wege der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33c EStG. Diese Abzugsmöglichkeiten von außergewöhnlichen Belastungen waren jedoch äußerst eingeschränkt. Für die Jahre 2006 bis 2008 wurden die Regelungen der §§ 4f und 9 Abs. 5 EStG eingeführt. Hierbei war die Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten an besondere persönliche Voraussetzungen der Eltern, wie Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Krankheit, Behinderung o.Ä. geknüpft. Sie wurden darüber hinaus in Bezug auf ihre Abzugsfähigkeit wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt. Für die Jahre 2009 bis 2012 wurden diese Regelungen ohne wesentliche materiell-rechtliche Änderungen in § 9c Abs. 1 EStG zusammengefasst. Wenn die besonderen persönlichen Voraussetzungen bei den Eltern nicht vorlagen, konnten Betreuungskosten, abhängig vom Alter der Kinder, bis 2008 nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 EStG a.F. und ab 2009 nach § 9c Abs. 2 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden.
Nunmehr gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2012 ausschließlich die neue Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Weggefallen ist hierbei die Kausalität zwischen den Anspruchsvoraussetzungen und der Kinderbetreuung. Es werden ⅔ der Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000,00 EUR als Sonderausgaben abgezogen. Die Abzugsmöglichkeit beginnt mit der Geburt und endet mit der Vollendung des 14. Lebensjahres. Bei Behinderung besteht die Abzugsmöglichkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Die Regelungen sind als sogenannte Konkretisierende Beschränkungen verfassungsgemäß.