Unterhalt nach § 1615l BGB
a) § 1615l Abs. 3 BGB enthält eine Rechtsgrundverweisung auf § 1613 BGB, weshalb für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB vorliegen müssen, also namentlich eine Aufforderung zur Auskunft oder eine Inverzugsetzung. b) Ebenso wie beim Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB ist auch ein Antrag auf künftigen Betreuungsunterhalt gemäß § 1615l BGB nur dann abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres absehbar keine kind- und elternbezogenen Verlängerungsgründe mehr vorliegen (BGH, Beschl. v. 2.10.2013 – XII ZB 249/12).
Kindesunterhalt
In die im Rahmen der Prüfung eines Anspruchsüberganges nach § 33 Abs. 2 S. 3 SGB II anzustellende grundsicherungsrechtliche Vergleichsberechnung sind unabhängig vom Bestehen oder vom Rang bürgerlich-rechtlicher Unterhaltspflichten auch die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen, in der die unterhaltspflichtige Person lebt (BGH, Beschl. v. 23.10.2013 – XII ZB 570/12).
Versorgungsausgleich
Der Wegfall des Rentnerprivilegs nach § 57 Abs. 1 S. 2 BeamtVG zum 1.9.2009 führt nur dann zu einer Kürzung oder zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach der Härteklausel gemäß § 27 VersAusglG, wenn weitere, den Ausgleichspflichtigen unangemessen belastende Umstände hinzutreten. Ein befristeter oder teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn aufgrund der durch den Versorgungsausgleich erfolgten Kürzung eines Versorgungsanrechts die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit in Bezug auf einen geschuldeten Kindesunterhalt beeinträchtigt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Ausgleichspflichtige über eine weitere Absicherung für den Fall des Alters verfügt und der Ausgleichsberechtigte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewiesen ist (OLG Koblenz, Beschl. v. 5.3.2013 – 11 UF 714/12, FamRZ 2013, 1661).
Güterrecht
Allein eine ungewöhnlich lange Trennungszeit von Ehegatten rechtfertigt nicht die Annahme einer unbilligen Härte der Ausgleichspflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Vielmehr müssen weitere Gründe hinzutreten, aus denen sich ein Leistungsverweigerungsrecht ergibt (BGH, Urt. v. 9.10.2013 – XII ZR 125/12).
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Nach Beendigung einer nichtehelichen Beziehung findet grundsätzlich kein nachträglicher Ausgleich für die laufenden Kosten der Lebenshaltung und Haushaltsführung statt. Dies gilt auch dann, wenn die zum Bestreiten der gemeinsamen Lebensführung aufgenommenen Kreditverbindlichkeiten nur von einem Partner begründet und getilgt wurden. Ein möglicher Ausgleich kann indes dann in Betracht zu ziehen sein, wenn ein Partner während der Lebensgemeinschaft zugunsten des anderen Leistungen erbracht hat, die deutlich über das hinausgehen, was zum Zusammenleben erforderlich war (OLG Hamm, Beschl. v. 23.4.2013 – 2 WF 39/13, FamRB 2013, 363 [Burger]).
Sorge- und Umgangsrecht
Allein die Tatsache, dass die Großeltern die Fremdunterbringung ihrer Enkelkinder missbilligen und die Erziehungsprobleme der Mutter, die zur Fremdunterbringung geführt haben, nicht in ihrem gesamten Umfang wahrgenommen haben, reicht nicht aus, um den von den Großeltern und Enkelkindern gewünschten Umgangskontakt auszuschließen (red. LS; OLG Köln, Beschl. v. 11.12.2012 – 27 UF 122/12, FamRZ 2013, 1748).
Datenerhebung durch Jugendamt
Bei der Mitwirkung des Jugendamtes in familiengerichtlichen Verfahren, bei denen es nicht um den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung geht, ist die Erhebung von sozialen Daten bei Dritten (hier: Kindergarten, Kinderlogopädin, Erziehungsberaterin) grundsätzlich unzulässig; ein Verstoß kann zur Schadensersatzpflicht führen (OLG Zweibrücken, Urt. v. 21.2.2013 – 6 U 21/12, FamRB 2013, 357 [Schmid]).
Vormundschaft und Pflegschaft
- Die Beschwerdebefugnis einer Pflegeperson gegen die Auswahl eines neuen Vormunds ist in verfassungskonformer Auslegung der §§ 303 Abs. 2, 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn das betreute Kind nicht in einer Weise am Verfahren beteiligt wurde, die eine Wahrung des Kindeswohls und die Persönlichkeitsrechte des Kindes gewährleistet. Aus der Formulierung von § 1791 Abs. 1 BGB ergibt sich in Zusammenschau mit §§ 1790 Abs. 1 S. 2, 1836 Abs. 1 S. 2 BGB und den jugendhilferechtlichen Bestimmungen (§§ 53 Abs. 1, 56 Abs. 4 SGB VIII) ein Vorrang der Einzelvormundschaft, die auf eine natürliche Person übertragen und von dieser ausgeübt werden soll, so dass diese zu bestellen ist, wenn sie für die Ausübung des Amtes geeignet ist (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.6.2013 – 18 UF 296/11, FamRZ 2013, 1665 mit Anm. Salgo, S. 1668).
- Ist für ein Kind zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts im Strafverfahren gegen die Eltern ein Ergänzungspfleger zu bestellen, bedarf es keiner Vorabklärung, ob das Kind überhaupt aussagebereit ist. Einem neunjährigen Kind ist auch ein Ergänzungspfleger zu bestellen, wenn es im Strafverfahren gegen seine Eltern darüber entscheiden muss, ob es den behandelnden Arzt von seiner Schweigepflicht entbindet. In beiden Fällen bedarf es neben der Bestel...