a) Allgemeines
Da der Anspruchsteller auch für das Endvermögen darlegungs- und beweispflichtig ist, muss von ihm sogar das Fehlen von Verbindlichkeiten vorgetragen werden. Der BGH eröffnet der anderen Partei nun ein sehr weites juristisches Feld. Schlüssig ist nämlich der Vortrag, dass solche Verbindlichkeiten gegeben sind, schon dann, wenn die Partei Tatsachen behauptet, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht oder die geltend gemachte Verbindlichkeit als entstanden erscheinen zu lassen. Bei einem Darlehen müssen damit noch nicht einmal nähere Angaben zum Zeitpunkt und zur Auszahlung gemacht werden. Die in der Praxis so beliebten Verwandten-"Darlehen" vorzugsweise von Personen, die sich im Ausland aufhalten, können also nicht etwa schon mangels Schlüssigkeit zurückgewiesen werden. Jemand, der solche Darlehen behauptet, muss sich aber über Folgendes im Klaren sein: Je vager die Art des Geldflusses, die Darlehensangabe als solche oder die Zweckvereinbarung sind, desto geringer fällt für die Gegenseite die Chance aus, bei Gericht mit einem "Darlehen" zu punkten. Im Zweifel wird ein Gericht selbst nach einer Beweisaufnahme und bei unklarem oder sogar widersprüchlichem Sachvortrag das Darlehen als widerlegt ansehen. Es wird dies bei der Endvermögensabrechnung nicht abziehen.
In diesem Zusammenhang schlägt Büte Folgendes vor:
Sofern das Gericht vor Eintritt in die Beweisaufnahme keine Anhörung der Partei gem. § 141 ZPO vornimmt, sollte dies angeregt werden. Auf diese Weise kann die Partei befragt werden, wann, wie, wo und unter welchen Umständen z.B. ein Darlehnsvertrag geschlossen worden ist, welche Möglichkeit der Rückzahlung und welcher Zinssatz vereinbart worden ist. Ergeben sich bei der nachfolgenden Beweisaufnahme Widersprüche, sind diese Umstände jedenfalls bei der Beweiswürdigung zu beachten. Ohnehin tut sich ja mancher – zumeist juristisch unerfahrener – Beteiligter in einer Anhörung schwer, solche schriftsätzlich vorab wohlformulierten Details über angebliche Darlehen schlüssig und bei Gericht plausibel dazulegen. Nicht zum ersten Mal würde sich bereits bei der Anhörung herausstellen, dass das mühsam errichtete Konstrukt des Darlehens in Wahrheit – sofern überhaupt eine Zahlung erfolgt sein sollte – einen ganz anderen juristischen Hintergrund hat oder gar eine juristische Chimäre bei den Passiva darstellt.
b) Tatbestandsvoraussetzungen des § 1375 Abs. 2 BGB
Derjenige, der sich auf eine illoyale Vermögensminderung beruft, ist hierfür darlegungs- und beweispflichtig. Immer dann, wenn in zeitlicher Nähe zum Stichtag beim anderen Ehegatten ein größerer Vermögenswert vorhanden war und insoweit eine Minderung eines Vermögens behauptet wird, muss sich der Inhaber des nicht mehr vorhandenen Vermögenswertes über den Verbleib schlüssig, substanziiert und plausibel erklären. Am häufigsten kommen in der Praxis Manipulationen von Konten oder einer Auflösung von Bausparverträgen bzw. Lebensversicherungen vor. Die von der Rechtsprechung nachstehend entschiedenen Fälle haben sich keinesfalls automatisch durch die Gesetzesnovelle erledigt. Sie greifen nach wie vor dann, wenn der Trennungszeitpunkt nicht (tag-)genau festgelegt werden kann. In diesem Fall gelten ja eben nicht die Rechtsfolgen der §§ 1379, 1375 Abs. 2 BGB. Der anspruchstellende Ehegatte kommt seiner Darlegungslast im Sinne von § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB immer schon dann nach, wenn er schlüssig und substanziiert behauptet, der andere Partner habe eine sein Vermögen mindernde, objektiv nicht erforderliche Kontenbewegung vorgenommen, um ihn zu benachteiligen. An einen derartigen Vortrag sind allerdings keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. So reicht es aus, wenn innerhalb eines Jahres vor dem Stichtag 135.000 EUR "verschwunden" sein sollen. Sogar ein Fehlbetrag von 36.000 EUR zwischen den Zeitpunkten Trennung und Scheidungsantrag soll selbst bei guten Einkommensverhältnissen ausreichend sein. Hierbei kommt es auf die finanziellen Verhältnisse der Beteiligten und ihren bisherigen Lebenszuschnitt an. Über Beträge, die Jahre vor dem Stichtag oder sogar noch während des Zusammenlebens abgehoben wurden, ist indes keine Auskunft zu erteilen.
Es muss immer eine einzelfallbezogene Beurteilung vorgenommen werden. Zu beachten ist, dass der Schuldner in diesen Fällen nicht etwa generell auskunftspflichtig über diese Zeiträume ist, sondern immer nur bezogen auf den genau bezeichneten und zu bezeichnenden Vermögenswert (z.B. Aktiendepot oder Lebensversicherung). Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn der Auskunftsberechtigte seinerseits Vermögenswerte verschwiegen hatte.
Um die Folge des § 138 Abs. 3 ZPO zu vermeiden, muss der andere Ehegatte schlüssig und substanziiert die sachgerechte Verwendung darlegen. Einer solchen substanziierten Erklärung zur Verwendung von Vermögen muss der Ehepartner, der sich auf die illoyale...