aa) Ist streitig, ob überhaupt Vermögen vorhanden war, muss der Betreffende, der sich auf das Anfangsvermögen beruft, dieses nachweisen. Dies gilt sogar für die Frage, ob es sich bei der Zuwendung nicht um Einkünfte im Sinne des § 1374 Abs. 2 letzter Halbsatz BGB handelt. Im Gegensatz zu Vermögenszuwendungen sind ja solche Leistungen zu den laufenden Einkünften nicht privilegiert. Für die rechtliche Abgrenzung, ob es sich um Einkünfte oder Vermögenszuwendungen handelt, kann auf die Grundsätze der jüngst ergangenen Entscheidung des BGH zurückgegriffen werden.
bb) In manchen Fällen ist es zwar unstreitig, dass ein Ehepartner Anfangsvermögen z.B. in Form von Immobilienbesitz hatte. Streitig wird dann aber sehr oft, ob er auch das Fehlen von Verbindlichkeiten (z.B. bei einer Finanzierung) darlegen und nachweisen muss. Sofern der andere Partner substanziiert solche Verbindlichkeiten behauptet, muss der Ehegatte entsprechend der allgemeinen Beweislastregel sein eigenes lastenfreies Anfangsvermögen nachweisen. Dies gilt vor allem dann, wenn im Grundbuch Eintragungen vorliegen. Im Zweifel ist von diesem Grundbuchstand auszugehen. Die Nicht(mehr-)valutierung ist von demjenigen zu beweisen, der sich auf das Anfangsvermögen beruft.
cc) Schwierig wird die Beweislastverteilung, sofern eine Gemengelage zwischen Aktiva und Passiva auftritt.
Beispiel (in Anlehnung an Brudermüller):
Ein Ehegatte behauptet, das Anfangsvermögen sei schuldenfrei gewesen und habe aus + 10.000 EUR (Pkw) bestanden. Der andere Ehegatte bestreitet, dass der Pkw überhaupt zu diesem Zeitpunkt vorhanden war; im Gegenteil hätten Schulden von 10.000 EUR existiert.
Bei dieser Kombination von Aktivvermögen und Verbindlichkeiten soll es "sachgerecht" sein, dass den Vermögensträger die Beweislast für das Aktivvermögen treffe. Dem anderen Ehepartner sei hingegen die Beweislast für die Schulden aufzubürden. Die unterschiedliche Behandlung zu dem Fall mit der Nichtvalutierung (s. oben bb)) überzeugt nicht. Bei diesem wird von allen Autoren die Darlegungs- und Beweislast bei dem Ehepartner gesehen, der sich auf das Anfangsvermögen beruft. Warum dies bei dem Fall der unterschiedlichen Vermögensgegenstände anders sein soll, leuchtet nicht ein. Kann das Anfangsvermögen nicht geklärt werden, müssen die Fälle einheitlich behandelt werden. Die Beweislast trifft also denjenigen, der sich auf das Anfangsvermögen beruft. Im Zweifel ist es demnach mit 0 EUR anzusetzen.