Derjenige, der sich auf eine illoyale Vermögensminderung beruft, ist hierfür darlegungs- und beweispflichtig. Immer dann, wenn in zeitlicher Nähe zum Stichtag beim anderen Ehegatten ein größerer Vermögenswert vorhanden war und insoweit eine Minderung eines Vermögens behauptet wird, muss sich der Inhaber des nicht mehr vorhandenen Vermögenswertes über den Verbleib schlüssig, substanziiert und plausibel erklären. Am häufigsten kommen in der Praxis Manipulationen von Konten oder einer Auflösung von Bausparverträgen bzw. Lebensversicherungen vor. Die von der Rechtsprechung nachstehend entschiedenen Fälle haben sich keinesfalls automatisch durch die Gesetzesnovelle erledigt. Sie greifen nach wie vor dann, wenn der Trennungszeitpunkt nicht (tag-)genau festgelegt werden kann. In diesem Fall gelten ja eben nicht die Rechtsfolgen der §§ 1379, 1375 Abs. 2 BGB. Der anspruchstellende Ehegatte kommt seiner Darlegungslast im Sinne von § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB immer schon dann nach, wenn er schlüssig und substanziiert behauptet, der andere Partner habe eine sein Vermögen mindernde, objektiv nicht erforderliche Kontenbewegung vorgenommen, um ihn zu benachteiligen. An einen derartigen Vortrag sind allerdings keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. So reicht es aus, wenn innerhalb eines Jahres vor dem Stichtag 135.000 EUR "verschwunden" sein sollen. Sogar ein Fehlbetrag von 36.000 EUR zwischen den Zeitpunkten Trennung und Scheidungsantrag soll selbst bei guten Einkommensverhältnissen ausreichend sein. Hierbei kommt es auf die finanziellen Verhältnisse der Beteiligten und ihren bisherigen Lebenszuschnitt an. Über Beträge, die Jahre vor dem Stichtag oder sogar noch während des Zusammenlebens abgehoben wurden, ist indes keine Auskunft zu erteilen.
Es muss immer eine einzelfallbezogene Beurteilung vorgenommen werden. Zu beachten ist, dass der Schuldner in diesen Fällen nicht etwa generell auskunftspflichtig über diese Zeiträume ist, sondern immer nur bezogen auf den genau bezeichneten und zu bezeichnenden Vermögenswert (z.B. Aktiendepot oder Lebensversicherung). Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn der Auskunftsberechtigte seinerseits Vermögenswerte verschwiegen hatte.
Um die Folge des § 138 Abs. 3 ZPO zu vermeiden, muss der andere Ehegatte schlüssig und substanziiert die sachgerechte Verwendung darlegen. Einer solchen substanziierten Erklärung zur Verwendung von Vermögen muss der Ehepartner, der sich auf die illoyale Vermögensverfügung beruft, ggf. schlüssig und substanziiert entgegentreten, um so die sachgerechte Verwendung des ausgegebenen Vermögens zu widerlegen.