Die Europäische Erbrechtsverordnung betrifft die Rechtsnachfolge von Todes wegen (Art. 1 Abs. 1 EU-ErbVO). Darunter ist jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen zu verstehen (Art. 3 Abs. 1 EU-ErbVO). Gleichgültig ist, ob dies aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder einer Verfügung von Todes wegen beruht. Die gesetzliche Erbfolge bestimmt sich dabei nach nationalem Recht, ebenso die Fragen des Güterrechts (Art. 1 Abs. 2 lit. d EU-ErbVO). Dies betrifft in Deutschland insbesondere das beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern dem Überlebenden zustehende zusätzliche Viertel (§ 1371 BGB, § 6 Satz 2 LPartG). Unentgeltliche Zuwendungen sind ebenfalls vom Anwendungsbereich der Europäischen Erbrechtsverordnung ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 lit. g EU-ErbVO). Hauptanwendungsbereich sind Lebensversicherungen und Sparbücher zugunsten Dritter auf den Todesfall. Erbrechtliche Probleme können sich insoweit lediglich im Verhältnis zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Erben ergeben. Für die Pflichtteilsberechnung gilt wiederum das Erbrecht (Art. 23 Abs. 2 lit. h EU-ErbVO). Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln werden dagegen nicht von der Europäischen Erbrechtsverordnung erfasst (Art. 1 Abs. 2 lit. g EU-ErbVO). Pflichtteilsansprüche im Zusammenhang mit Nachfolgeklausel bestimmen sich wieder nach dem Erbstatut (Art. 23 Abs. 2 lit. h EU-ErbVO).
Probleme bereitet auch die Abgrenzung zum Sachenrecht, insbesondere die Frage, ob bei einem Grundstücksvermächtnis ein automatischer dinglicher Übergang erfolgt oder, wie bisher in Deutschland, nach dem Erbfall auch die sachenrechtlichen Vollzugshandlungen (Erklärung der Auflassung, Eintragung im Grundbuch) erfolgen müssen. Art. 1 Abs. 2 lit. l EU-ErbVO nimmt vom Anwendungsbereich der Verordnung jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für solche Eintragungen, sowie die Wirkungen der Eintragungen solcher Rechte in einem Register vom Anwendungsbereich aus. Demgegenüber bestimmt Art. 23 Abs. 2 lit. e EU-ErbVO, dass der Übergang der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte auf die Erben und gegebenenfalls die Vermächtnisnehmer vom Erbstatut geregelt wird. Das Verhältnis der beiden Vorschriften ist umstritten. Bei derartigen Streitfragen kann nicht an die bisherige deutsche Begrifflichkeit angeknüpft werden. Vielmehr sind die diesbezüglichen von der Erbrechtsverordnung verwendeten Begriffe autonom auf der Grundlage des Europäischen Begriffsverständnisses auszulegen. Gegebenenfalls hat der Europäische Gerichtshof für eine einheitliche Auslegung zu sorgen (Art. 267 Abs. 2 AEUV).