Die Rechtsnachfolge von Todes wegen bestimmt sich bisher nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehört (Art. 25 Abs. 1 EGBGB). Zusätzlich kann der Erblasser für im Inland unbewegliches Vermögen in Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen (Art. 25 Abs. 2 EGBGB). Diese Anknüpfung ist für Erbfälle ab 17.8.2015 obsolet. Zu diesem Zeitpunkt unterliegt die gesamte Rechtsfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO). Dies ist unabhängig davon, ob er auch dort verstorben ist. Auch der Erblasser, der auf einer Reise verstirbt, wird nach dem Recht des Staates beerbt, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle mehr. Ebenso ist irrelevant, wo der Nachlass des Verstorbenen belegen ist. Ein deutscher Rentner, der seinen Lebensabend in Südtirol verbringt, wird deshalb nach italienischem Erbrecht beerbt.
Eine Definition des gewöhnlichen Aufenthalts enthält die Verordnung nicht. Er ist nicht identisch mit dem Wohnsitz. Dies hat Bedeutung in den Fällen einer zur Geschäftsunfähigkeit führenden Altersdemenz. Für die Begründung eines Wohnsitzes ist nämlich Geschäftsfähigkeit erforderlich, nicht jedoch für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts. Dieser ist nach rein objektiven Kriterien festzulegen. Ein Erblasser kann nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies gilt auch für den "Mallorca-Rentner", der im Sommer in Deutschland und im Winter in Spanien lebt. Bei Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts ist eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vorzunehmen. Dabei sind u.a. die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat und seine Bindungen, insbesondere familiärer und sozialer Art, zu berücksichtigen. Ein zusätzliches Indiz können die Staatsangehörigkeit und das Vorhandensein von Vermögensgegenständen sein. Wichtig sind auch der Arbeitsplatz und Kenntnisse der Landessprache. Bei Pendlern und Auszubildenden soll der familiäre Mittelpunkt für die Entscheidung über das Erbstatut maßgeblich sein. Ausnahmsweise soll auf die Rechtsnachfolge das Recht des Staates anwendbar sein, zu dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes eine engere Verbindung als zum Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts hatte (Art. 21 Abs. 2 EU-ErbVO).