Bereits jetzt kann eine Verfügung von Todes wegen auf die Europäische Erbrechtsverordnung abgestellt werden. Insbesondere kann eine Rechtswahl getroffen werden. Stirbt der Erblasser vor dem 17.8.2015, entfaltet diese Rechtswahl keine Wirkungen. Verstirbt er später, ist sie anwendbar. Früher getroffene Rechtswahlen, insbesondere hinsichtlich des im Inland belegenen Immobilienvermögens, bleiben beim Todesfall nach dem 17.8.2015 bestehen (Art. 83 Abs. 2 EU-ErbVO). Es kann deshalb auch nach dem 17.8.2015 zu einer Nachlassspaltung kommen.
Nachdem die Verordnung unmittelbar anwendbares Recht ist, bedarf sie keiner Umsetzung in nationales Recht. Allerdings bedarf das deutsche Recht teilweise der Anpassung an die Europäische Erbrechtsverordnung. Hierzu liegt ein Referentenentwurf für ein Begleitgesetz zur Europäischen Erbrechtsverordnung vor. Kernstück ist die Abschaffung des bisher geltenden Art. 25 EGBGB, der noch das Staatsangehörigkeitsprinzip enthält. Gleichzeitig wird in diversen Vorschriften das Europäische Nachlasszeugnis dem deutschen Erbschein in seinen Rechtswirkungen gleichgestellt. Dies betrifft insbesondere die Berichtigung von Grundbüchern sowie sonstigen Registern.
Das Europäische Nachlasszeugnis wird auf Antrag nicht nur Erben, sondern auch Vermächtnisnehmern und Testamentsvollstreckern oder Nachlassverwaltern ausgestellt (Art. 53, 65 EU-ErbVO). Nachlassgläubigern steht kein Antragsrecht zu. Ein grenzüberschreitender Bezug ist nicht Voraussetzung für die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses; es kann auch im Ausstellungsstaat verwendet werden (Art. 62 Abs. 3 S. 2 EU-ErbVO). Es dient nicht nur zum Nachweis der Erbfolge, sondern auch der Stellung als Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Vermächtnisnehmer. Vom Europäischen Nachlasszeugnis wird nur eine beglaubigte Abschrift erteilt, während die Urschrift die Ausstellungsbehörde verwahrt (Art. 70 Abs. 1 EU-ErbVO). Erteilte beglaubigte Abschriften sind nur sechs Monate nach Ausstellung gültig (Art. 70 Abs. 3 Satz 1 EU-ErbVO). Es besteht keine ausdrückliche Pflicht, erteilte beglaubigte Abschriften auch bei einer Unrichtigkeit während der Geltungsdauer einzuziehen. Allerdings wird eine beglaubigte Abschrift eines geänderten Europäischen Nachlasszeugnisses erst nach Rückgabe der zirkulierenden Abschrift erteilt. Die Gutglaubenswirkung des Europäischen Nachlasszeugnisses (Art. 69 Abs. 3 und 4 EU-ErbVO) entfällt – anders als beim deutschen Erbschein – nicht erst bei positiver Kenntnis von seiner Unrichtigkeit, sondern bereits bei grob fahrlässiger Unkenntnis.
Autor: Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz , Notar in Regen und Zwiesel, Honorarprofessor an der Universität Regensburg
FF 12/2014, S. 487 - 491