[1] I. Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin, seine geschiedene Ehefrau, Ansprüche aus Gesamtschuldnerausgleich geltend.
[2] Der Antragsteller und die Antragsgegnerin heirateten am 9.7.2002. Am 3.3.2008 nahmen sie gemeinsam einen Kredit bei der X-Bank auf. Die Bruttokreditsumme betrug 36.181,11 EUR, ausgezahlt wurden 27.500 EUR. Der Kredit war in monatlichen Raten von 431 EUR über einen Zeitraum von 84 Monaten zurückzuzahlen. Mit dem Abschluss des Kreditvertrages trafen die damaligen Eheleute zugleich eine Zahlungsanweisung, die in einer Anlage zum Kreditvertrag [ … ] niedergelegt ist. Aus dieser Anlage ergibt sich, dass von der Nettokreditsumme 5.233,10 EUR auf ein Konto mit der Nr. [ … ] bei der X-Bank Bonn AG, Empfänger: [ … ], für den Verwendungszweck "Kreditablösung [ … ]" überwiesen werden sollte. Der Restbetrag von 22.266,90 EUR sollte auf das Girokonto der Antragsgegnerin bei der X-Bank Köln mit der Nr. [ … ] fließen. Entsprechend dieser Zahlungsanweisung ist die Kreditauszahlung erfolgt. Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Kontoauszügen zu ihrem Girokonto [ … ] ergibt sich, dass ihr ein Betrag von 22.266,90 EUR am 6.3.2008 gutgeschrieben worden ist. Am 7.3.2008 hat die Antragsgegnerin mithilfe ihrer EC-Karte von ihrem Girokonto 6.050 EUR abgehoben, am 10.3.2008 200 EUR, am 13.3.2008 300 EUR, am 14.3.2008 100 EUR, am 18.3.2008 13.100 EUR und am 26.3.2008 2.550 EUR. Von diesem Girokonto sind durch die X-Bank auch die monatlichen Rückzahlungsraten von 431 EUR seit der Kreditauszahlung abgebucht worden. Die letzte Abbuchung erfolgte am 31.8.2012 bei einem noch offenen Forderungsstand von 12.087,02 EUR. Danach konnten keine Raten mehr von dem Konto der Antragsgegnerin eingezogen werden. Die Eheleute hatten sich im März 2012 getrennt. Am 11.1.2013 gelang es der X-Bank, von einem Konto des Antragsstellers 1.735,52 EUR einzuziehen. Dieser Betrag wurde auf den Privatkredit verbucht, so dass im Januar 2013 hier noch ein offener Forderungssaldo von 10.653,37 EUR bestand.
[3] Der Antragsteller hat im Mai 2013 nach vorheriger außergerichtlicher Inanspruchnahme der Antragsgegnerin beim Amtsgericht – Familiengericht – Bremerhaven einen Antrag auf Freistellung von der Inanspruchnahme durch die X-Bank in Höhe des restlichen Forderungssaldos sowie Zahlung von 1.735,52 EUR nebst Zinsen von der Antragsgegnerin begehrt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die ehemaligen Eheleute – sie sind seit Februar 2014 rechtskräftig geschieden – hätten bei der Kreditaufnahme vereinbart, dass im Innenverhältnis zwischen ihnen nur die Antragsgegnerin zur Kreditrückzahlung verpflichtet sei. Nur zu ihren Gunsten sei der Privatkredit im März 2008 aufgenommen worden. Sie habe damit ein Schmuckgeschäft ihres Bruders in E. finanzieren wollen. Der Antragsteller bestreitet, dass der Betrag von 5.233,10 EUR zur Ablösung eines gemeinsamen Altkredites der Eheleute verwandt worden ist. Er behauptet, bei dem in der Anlage zum Kreditvertrag genannten Empfängerkonto bei der X-Bank Bonn handele es sich ebenfalls um ein nur der Antragsgegnerin zustehendes Konto.
[4] Die Antragsgegnerin ist diesem Vortrag entgegengetreten mit der Behauptung, es handele sich um einen gemeinsamen Kredit der Eheleute, der von diesen auch gemeinsam zurückzuzahlen sei. Man habe von dem Geld die Renovierung des Badezimmers der Wohnung sowie Teppiche, eine Computeranlage für die Kinder und eine Urlaubsreise bezahlt. Über ihren diesbezüglichen Vortrag hat das Amtsgericht Beweis erhoben durch Einvernahme ihres Sohnes D.
[5] Mit Beschl. v. 15.1.2014 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremerhaven den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Gegen diesen, seinem Verfahrensbevollmächtigten am 17.2.2014 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 17.3.2014 beim Amtsgericht Bremerhaven eingegangenen Beschwerde. Er hat zugleich die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt.
[6] Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
[7] II. Die statthafte (§ 58 FamFG), form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand dürfte die Beschwerde des Antragstellers nur in Höhe einer Freistellung bezüglich eines Betrages von 5.326,69 EUR Aussicht auf Erfolg haben (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO). Der dem Antragsteller ebenfalls grundsätzlich zustehende Anspruch auf Zahlung von 867,76 EUR ist durch Aufrechnung erloschen. Wegen der Berechnung der ausgesprochenen Ratenzahlungsverpflichtung des Antragstellers wird auf die diesem Beschluss nur für den Antragsteller beigefügte Tabelle verwiesen.
[8] Der Antragsteller macht geltend, dass zwischen ihm und seiner ehemaligen Ehefrau abweichend von § 426 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbart worden sei, dass er im Innenverhältnis die Kosten für den Privatkredit, abgeschlossen am 3.3.2008, nicht zu tragen habe. Er habe den Darlehensvertrag am 3.3.2008 nur gemeins...