[4] Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[5] I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei nicht nach § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB erbunwürdig, ohne dass es darauf ankomme, ob er im Zeitpunkt der Tat schuldunfähig gewesen sei. Er habe zwar vorsätzlich versucht, die Erblasserin durch das Durchtrennen des Verbindungsschlauchs zur Magensonde zu töten und einen minder schweren Fall des versuchten Totschlags i.S.d. § 213 StGB begangen. Sein erstmals im Berufungsverfahren gehaltener Vortrag, die Erblasserin habe früher geäußert, nicht menschenunwürdig dahinvegetieren zu wollen, sei nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen. Die gesundheitliche Situation der Erblasserin sei aber seit mehreren Jahren denkbar schwer und kaum erträglich ohne Aussicht auf Besserung gewesen. Die Handlung des Beklagten sei nicht von einer für Tötungsdelikte typischen aggressiven Motivation, sondern eher von Verzweiflung und einer empfundenen Ausweg- und Aussichtslosigkeit geprägt gewesen. Die versuchte Tötung in einem minder schweren Fall sei nicht ohne weiteres dazu geeignet, eine Erbunwürdigkeit zu begründen. § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB sei vielmehr als Regelvermutung zu verstehen, die eine Prüfung der besonderen Umstände des Einzelfalles zulasse. Zweck der Bestimmung sei der Schutz der Würde des Erblassers in seiner Eigenschaft als Träger von Testierfreiheit. Dieser Schutzzweck werde durch das Verhalten des Beklagten nicht berührt. Die Erblasserin sei seit etwa zehn Jahren krankheitsbedingt nicht mehr testierfähig gewesen. Die Frage einer Änderung ihres den Beklagten begünstigenden Testaments habe sich nicht gestellt. Angesichts der tragischen Besonderheiten des Falles erscheine es als nicht angemessen, den Beklagten für erbunwürdig zu erklären.
[6] II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
[7] 1. Gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist unter anderem erbunwürdig, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat. Die Geltendmachung der Erbunwürdigkeit erfolgt durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs im Wege der Anfechtungsklage gem. §§ 2340, 2342 BGB. Entschieden wird durch Gestaltungsurteil (Senatsbeschl. v. 12.9.2012 – IV ZR 177/11, ZEV 2013, 34 Rn 7).
[8] Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen zustatten kommt (§ 2341 BGB). Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der am Wegfall des Unwürdigen Interessierte selbst Erbe wird (Senatsurt. v. 19.4.1989 – IVa ZR 93/88, NJW 1989, 3214 unter 1; MüKo-BGB/Helms, 6. Aufl., § 2341 Rn 2). Dies richtet sich nach § 2344 BGB. Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt (Abs. 1). Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (Abs. 2). Dies ist hier der Kläger, da er im Falle des rückwirkenden Wegfalls des Beklagten neben seinen Schwestern als testamentarischer – jedenfalls aber als gesetzlicher – Erbe der Erblasserin in Betracht kommt (zur Ermittlung des neuen Anfallsberechtigten vgl. Staudinger/Olshausen, BGB (2015), § 2344 Rn 14). Infolge der Rückwirkung der Erbunwürdigerklärung ist es – anders als die Revisionserwiderung meint – unerheblich, dass der Kläger nach dem Tod der Erblasserin zunächst einen Pflichtteilsanspruch gegen den Beklagten geltend gemacht hat. Die im Testament vorgesehene Pflichtteilsstrafklausel greift hier nicht ein, da sie lediglich den Fall betrifft, dass der überlebende Ehegatte Vollerbe des zuerst Versterbenden geworden ist und ein Kind Pflichtteilsansprüche nach diesem geltend macht. In einem solchen Fall soll das Kind auch nach dem Längstlebenden nur den Pflichtteil erhalten und die weiter getroffene Verfügung in Form der Schlusserbeneinsetzung unwirksam sein. Hier geht es indessen nicht um die Erbfolge nach dem Beklagten, sondern um diejenige nach der Mutter. Im Falle der Begründetheit der Erbunwürdigkeitsklage hat diese zur Folge, dass der Beklagte bereits nicht Vollerbe nach der Erblasserin geworden ist, sondern die Kinder der Eheleute an seine Stelle einrücken. Der Sinn und Zweck einer Pflichtteilsstrafklausel, dem überlebenden Ehegatten den Nachlass möglichst vollständig zu erhalten und die Kinder daran zu hindern, Ansprüche bereits nach dem Tod des Erstversterbenden geltend zu machen (vgl. MüKo-BGB/Leipold, 6. Aufl., § 2074 Rn 45), greift in einem solchen Fall nicht ein. Ob und inwieweit sich der Kläger erhaltene Zahlungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung mit seinen Geschwistern anrechnen lassen muss, betrifft lediglich das Verhältnis dieser Miterben untereinander, nicht dagegen die Rechtsbeziehung zum Beklagten.
[9] 2. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht die Erbunwürdigkeit des Beklagten gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht verneinen.
[10] a) Die Vorschrift erfasst auch den Fall der versuchten vorsätzlichen Tötung, den der Gesetzgeber – anders als noch im urs...