1. a) Eine Vereinbarung, mit welcher ein Mann die Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung einer Frau mit dem Ziel erteilt, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen, enthält regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten Vertrag zugunsten des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Mann dem Kind gegenüber die Pflicht ergibt, für dessen Unterhalt wie ein rechtlicher Vater einzustehen (im Anschluss an Senatsurt. BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861). b) Die Einwilligung des Mannes muss gegenüber der Frau erklärt werden und bedarf keiner besonderen Form. (BGH, Urt. v. 23.9.2015 – XII ZR 99/14)
  2. Ein Kind, das aus krankheitsbedingten Gründen nicht in der Lage ist, seiner Erkrankung gegenzusteuern sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Ausbildungsfähigkeit zu ergreifen, behält trotz Verletzung seiner Ausbildungsobliegenheit seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt und muss auch sonst keine unterhaltsrechtlichen Nachteile befürchten (KG, Beschl. v. 10.6.2015 – 13 UF 12/15, FamRB 2015, 371 [Liceni-Kierstein]).

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