Ehegattenunterhalt
Die Beurteilung, ob eine unzulässige Unterschreitung des angemessenen Unterhalts und damit ein nach § 134 BGB unwirksamer Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt vorliegt, setzt voraus, dass zunächst die Höhe dieses angemessenen Unterhaltsanspruchs im hierfür erforderlichen Umfang festgestellt worden ist. b) Sonstige ehevertragliche Regelungen, die dem Unterhaltsberechtigten zum Vorteil gereichen können, sind in die Prüfung nicht einzubeziehen. Denn die Wirksamkeit der Regelung des Trennungsunterhalts ist isoliert zu betrachten und wird nicht durch Vereinbarungen zu anderen Gegenständen berührt. (BGH, Beschl. v. 30.9.2015 – XII ZB 1/15)
Kindesunterhalt
- a) Eine Vereinbarung, mit welcher ein Mann die Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung einer Frau mit dem Ziel erteilt, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen, enthält regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten Vertrag zugunsten des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Mann dem Kind gegenüber die Pflicht ergibt, für dessen Unterhalt wie ein rechtlicher Vater einzustehen (im Anschluss an Senatsurt. BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861). b) Die Einwilligung des Mannes muss gegenüber der Frau erklärt werden und bedarf keiner besonderen Form. (BGH, Urt. v. 23.9.2015 – XII ZR 99/14)
- Ein Kind, das aus krankheitsbedingten Gründen nicht in der Lage ist, seiner Erkrankung gegenzusteuern sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Ausbildungsfähigkeit zu ergreifen, behält trotz Verletzung seiner Ausbildungsobliegenheit seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt und muss auch sonst keine unterhaltsrechtlichen Nachteile befürchten (KG, Beschl. v. 10.6.2015 – 13 UF 12/15, FamRB 2015, 371 [Liceni-Kierstein]).
Elternunterhalt
a) Der Unterhaltsbedarf des Elternteils bestimmt sich grundsätzlich durch seine Unterbringung in einem Heim und deckt sich regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten (im Anschluss an Senatsurt. v. 21.11.2012 – XII ZR 150/10, FamRZ 2013, 203 Rn 15, m.w.N., m. Anm. Hauß). b) Hat der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte zu den Kriterien der Heimauswahl noch keinen Vortrag gehalten, genügt der Unterhaltspflichtige seiner Obliegenheit zum substanziierten Bestreiten dadurch, dass er konkrete, kostengünstigere Heime und die dafür anfallenden Kosten benennt (Fortführung von Senatsurt. v. 21.11.2012 – XII ZR 150/10, FamRZ 2013, 203, m. Anm. Hauß). c) Grundsätzlich ist der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte nicht darauf beschränkt, die Kosten der Heimunterbringung zum einzigen Auswahlkriterium zu erheben. Hat er die Wahl zwischen mehreren Heimen im unteren Preissegment, steht ihm insoweit ein Entscheidungsspielraum zu. Außerhalb dieses Preissegments hat der Unterhaltsberechtigte demgegenüber besondere Gründe vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass die Wahl des Heims aus dem unteren Preissegment nicht zumutbar war (Fortführung von Senatsurt. v. 21.11.2012 – XII ZR 150/10 –, FamRZ 2013, 203, m. Anm. Hauß). (BGH, Beschl. v. 7.10.2015 – XII ZB 26/15)
Versorgungsausgleich
- a) Zur Abänderung eines nach dem vor dem 1.9.2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs im Hinblick auf eine betriebliche Altersversorgung. b) Einem Feststellungsantrag im Hinblick auf einen künftigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn die beantragte Feststellung den genauen Inhalt des Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unbestimmt lässt und eine Feststellungsentscheidung damit nicht geeignet wäre, weitere Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überflüssig zu machen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 18.9.1996 – XII ZB 58/95, FamRZ 1996, 1465, und v. 7.12.1983 – IVb ZB 553/80, FamRZ 1984, 251). (BGH, Beschl. v. 16.9. 2015 – XII ZB 166/13)
- Zur Ausübung richterlichen Ermessens im Rahmen von § 18 Abs. 2 VersAusglG, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte mehrere Anrechte bei dem gleichen betrieblichen Versorgungsträger hat (hier: "VBLklassik" und "VBLextra"), von denen nur eines geringwertig ist (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 1.2.2012 – XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610). (BGH, Beschl. v. 2.9.2015 – XII ZB 33/13)
- a) Bei der Teilung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der Zugangsfaktor unberücksichtigt. b) Zur Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit. (BGH, Beschl. v. 9.9.2015 – XII ZB 211/15)
Unterbringung
- a) Der Gutachter in einer Unterbringungssache muss schon vor der Untersuchung des Betroffenen zum Sachverständigen bestellt worden sein (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 7.8.2013 – XII ZB 691/12, FamRZ 2013, 1725). b) Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 29.1.2014 – XII ZB 330/13, FamRZ 2014, 649, m. Anm. Schmidt-Recla). (BGH, Beschl. v. 16.9.2015 – XII ZB 250/15)
- a) Für die Feststellung nach § 62 Abs. ...