1. Kein Vorrang des Anspruchs auf Familienunterhalt gemäß § 1360 BGB gegenüber dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1615l Abs. 2 BGB.

2. Anteilige Haftung des mit der Mutter nicht verheirateten Vaters analog § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB bei konkurrierenden Betreuungsunterhaltsansprüchen der Mutter gegen ihren Ehemann einerseits und den nicht mit ihr verheirateten Vater ihres Kindes andererseits auch bei intakter Ehe der Mutter.

3. Kein Wegfall des Anspruchs der Mutter auf Betreuungsunterhalt gegen den nicht mit ihr verheirateten Vater ihres Kindes gemäß § 1586 Abs. 1 BGB analog bei Fortsetzung der mit einem anderen Mann zum Zeitpunkt der Zeugung des Kindes bereits bestehenden Ehe.

4. Ausschluss des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt (§ 1615l Abs. 2 BGB) gemäß § 1579 Nr. 2 BGB analog nur bei grober Unbilligkeit.

KG Berlin, Beschl. v. 8.10.2014 – 3 UF 38/14 (AG Tempelhof-Kreuzberg)

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