Ein völliger Ausschluss des Anspruchsübergangs auf den neuen Ehegatten sollte daher nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen erfolgen, wenn das Zahlungsverlangen unbillig wäre. Dies ist bereits de lege lata gemäß § 1381 Abs. 1 BGB möglich. Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. Hierbei handelt es sich um einen Billigkeitsbehelf. Er schließt in seinem Anwendungsbereich § 242 BGB aus. Grobe Unbilligkeit kann gemäß § 1381 Abs. 2 BGB insbesondere dann vorliegen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat. Heftig umstritten ist hingegen, ob darüber hinaus auch Pflichtverletzungen der Ehegatten im persönlichen Lebensbereich die Einrede des § 1381 Abs. 1 BGB begründen können.
Der BGH hat hierzu den Grundsatz entwickelt, es sei entscheidend, ob der nach den gesetzlichen Vorschriften ermittelte Zugewinnausgleich im Einzelfall den Sinn und den Gerechtigkeitsgehalt der Vermögensteilhabe unter Ehegatten grob verfehle und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspreche. Hierzu wird vertreten, das Fehlverhalten müsse sich auch ökonomisch relevant ausgewirkt haben. Dieser weiteren Einschränkung ist jedoch entgegenzuhalten, dass durchaus Situationen denkbar sind, in denen ein persönliches Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass es, unabhängig von etwaigen ökonomischen Auswirkungen, den Zugewinnausgleich unbillig erscheinen lässt.
Einen solchen Fall hatte beispielsweise das Landgericht Nürnberg-Fürth zu entscheiden. Der ausgleichsberechtigte Ehemann hatte seine Ehefrau getötet, indem er ihren Kopf zwei Minuten lang unter Wasser drückte. Er machte seinen Ausgleichsanspruch gegen die Erben seiner Ehefrau geltend, die ihrerseits die Einrede der Unbilligkeit erhoben. Das Landgericht gab den Beklagten Recht, obwohl davon auszugehen war, dass der Ehemann das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen überwiegend, wenn nicht gar alleine erwirtschaftet hatte.
Ein einfacher Ehebruch stellt demgegenüber keine außergewöhnlich schwerwiegende Verfehlung dar, die stets die Unbilligkeitseinrede begründen kann. Dies auch dann nicht, wenn der Ehebruch das Scheitern der Ehe verursacht hat. Daher legt die Rechtsprechung strenge Maßstäbe zur Begründung der Unbilligkeitseinrede an.
Beispielhaft zu nennen sei ein Beschluss des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2014. Es ließ für die Begründung eines Leistungsverweigerungsrechts nicht genügen, wenn der Ehemann eine in seinem Eigentum stehende Wohnung leer stehen ließe, um darin Prostituierte zu empfangen. Ein wirtschaftlicher Schaden sei aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse während der Ehe nicht entstanden und die Verfehlung erreiche auch nicht die erforderliche Schwere, um ein Leistungsverweigerungsrecht ohne wirtschaftliche Relevanz im Ausnahmefall zu bejahen.
Das OLG Karlsruhe hat hingegen in einem Urteil aus dem Jahr 1964 eine besonders schwere Eheverfehlung des ausgleichsberechtigten Ehegatten festgestellt, die zum Ausschluss des Zugewinnausgleichsanspruchs führte. In dem zu entscheidenden Fall hatte die Ehefrau ein Verhältnis zu dem minderjährigen Neffen ihres Ehemannes unterhalten, welches sie entgegen der Bitte ihres Ehemannes über Jahre hinweg nicht beendete. Aus dem Verhältnis gingen zwei Kinder hervor, deren Ehelichkeit der Ehemann anfechten musste. Nach Scheidung der Ehe heiratete die Ehefrau den Neffen ihres geschiedenen Ehemannes. Das OLG Karlsruhe urteilte, das Verhalten der Ehefrau sei "ungewöhnlich hartnäckig, besonders treulos und verwerflich" gewesen. Die Durchführung des Zugewinnausgleichs sei daher unbillig. Eine Besonderheit des Falles lag jedoch darin, dass der Zugewinn des Ehemannes aus der enormen Wertsteigerung eines Ackergrundstücks des Ehemannes resultierte, welche ungefähr zeitgleich mit dem Verhältnis der Ehefrau begann. Hätte der Ehemann sich bereits zu Beginn des Verhältnisses scheiden lassen, hätte er keinen oder nur einen sehr geringen Zugewinn erzielt. Obwohl eine besonders schwerwiegende Eheverfehlung vorliegen mag, ist unklar, ob das OLG Karlsruhe auch noch nach Abschaffung des Schuldprinzips im Scheidungsfolgenrecht derartig geurteilt hätte.
Es ist somit festzuhalten, dass ehewidriges Verhalten grundsätzlich nicht genügt, um den Zugewinnausgleichsanspruch auszuschließen. Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann gegenüber dem neuen Ehegatten des verstorbenen Ausgleichsberechtigten im Regelfall nicht mit Erfolg die Unbilligkeitseinrede erheben – dies zumeist auch dann nicht, wenn der neue Partner der Grund für das Scheitern der Ehe war und die Beziehung bereits währen der ersten Ehe bestand.
Dieses, dem ausgleichspflichtigen Ehegatten vermutlich unbillig erscheinende Ergebnis, ist im Hinblick darauf, dass im Scheidungsfolgenrecht das Schuldprinzip keine Berücksichtigung mehr ...