1. Die magere Gesetzesbegründung
Die Gesetzesbegründung gibt leider nur sehr wenig Aufschluss über den Sinn und Zweck der Vererblichkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs. Zu § 1385 Abs. 3 BGB a.F., der wortlautgleich in § 1378 Abs. 3 BGB übernommen wurde, heißt es lediglich, die Regelung solle verhindern, dass eine Ausgleichsforderung Gegenstand des Rechtsverkehrs werde, bevor feststehe, ob und ggf. in welcher Höhe sie einmal entstehen werde. Die Begründung bezieht sich mithin nur auf den Zeitpunkt, ab dem der Ausgleichsanspruch übertragen und vererbt werden kann. Der Frage, warum der Ausgleichsanspruch überhaupt übertragbar und vererblich ist, widmet sich die Gesetzesbegründung nicht. Die fehlende Begründung legt jedoch den Rückschluss nahe, der Gesetzgeber halte die Übertragbar- und Vererblichkeit des Ausgleichsanspruchs für selbstverständlich. Hierfür spricht auch, dass die Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf hinweist, die Vorschriften des § 1385 Abs. 3 BGB a.F. entsprächen im Wesentlichen der Regelung, die das BGB für Pflichtteilsansprüche getroffen habe. Gemäß § 2317 Abs. 1 BGB entsteht der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall und ist gemäß § 2317 Abs. 2 BGB vererblich und übertragbar. Diese Regelung dient nach ganz überwiegender Meinung lediglich der Klarstellung, da es sich bei dem Pflichtteilsanspruch um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt.
2. Höchstpersönlichkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs?
Der Zugewinnausgleichsanspruch stellt eine vermögensrechtliche Forderung dar. Eine Abtretung der Ausgleichsforderung wäre trotzdem grundsätzlich gemäß § 399 BGB ausgeschlossen, wenn es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch handelte, was wohl nicht der Fall sein dürfte. Dies wäre erstens dann gegeben, wenn die Handlung als eine natürliche Handlung an einen anderen Gläubiger nicht in gleicher Weise bewirkt werden könnte, oder wenn zweitens die Leistung bei Gewährung an einen anderen wirtschaftlich eine andere würde, oder wenn drittens die Identität der Leistung durch das persönliche Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner wesentlich mitbestimmt würde. Der Ausgleichsanspruch ist jedoch auf Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags gerichtet, sodass die ersten beiden Varianten bereits ausscheiden. In Betracht kommt lediglich die dritte Fallgruppe, da der Anspruch ein ehebezogener ist und daher zumindest für seine Entstehung die Person des Gläubigers wesentlich ist. Allerdings ergeben sich wirtschaftlich keine Änderungen für den Schuldner, wenn er an eine andere Person als den ausgleichsberechtigten Ehegatten zahlt. Anders wäre dies beispielsweise bei dem Anspruch aus einem Darlehensversprechen, da die Bonität des Darlehensnehmers für den Versprechenden maßgeblich ist. Der bloße Anspruch auf Auszahlung der Darlehnssumme ist hingegen abtretbar, da die Bonität des Auszahlungsempfängers für den Schuldner nicht relevant ist und die Rückzahlungsverpflichtung des Darlehnsnehmers hiervon unberührt bleibt. Diese Überlegungen sind auf den Zugewinnausgleichsanspruch übertragbar. Das bloße emotionale Interesse des Ausgleichsverpflichteten, nur an den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu zahlen, kann nicht zur Begründung der Höchstpersönlichkeit einer Leistungspflicht genügen.
3. Keine bloß klarstellende Funktion
Da es sich bei dem Ausgleichsanspruch ohnehin um eine übertragbare Forderung handelt, stellt § 1378 Abs. 3 BGB insoweit lediglich klar, dass die Forderung vor Beendigung der Zugewinngemeinschaft nicht übertragbar ist, welches aber bereits mangels Existenz ausgeschlossen ist. Dennoch hat § 1378 Abs. 3 BGB nicht lediglich klarstellende Funktion. Es handelt sich um ein absolutes Veräußerungsverbot, das dem Zweck dient, die Eheleute vor unbedachten Verfügungen zu schützen und einem finanziellen Interesse Dritter an der baldigen Beendigung des Güterstandes vorbeugen soll.