I. Einleitung
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft entsteht die Zugewinnausgleichsforderung des ausgleichsberechtigten Ehegatten mit Beendigung des gesetzlichen Güterstandes. Ab diesem Zeitpunkt ist der Ausgleichsanspruch gemäß § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB vererblich und übertragbar. Stirbt daher der ausgleichsberechtigte Ehegatte nach Beendigung des gesetzlichen Güterstandes, aber noch bevor der ausgleichspflichtige Ehegatte den Zugewinnausgleichsanspruch erfüllt hat, geht der Ausgleichsanspruch auf die Erben des Verstorbenen über. In vielen Fällen bedeutet dies, dass die gemeinsamen Kinder den Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen können, welches für den Ausgleichspflichtigen im Regelfall wohl hinnehmbar sein wird. Es sind jedoch Konstellationen vorstellbar, in denen der Zugewinnausgleichsanspruch beispielsweise auf den neuen Ehegatten des Verstorbenen übergeht. Der ausgleichspflichtige Ehegatte, der sich einer solchen Situation gegenübersieht, wird erwartungsgemäß wenig Verständnis für seine Zahlungsverpflichtung aufbringen können. Dies gilt umso mehr, wenn der Verstorbene schon während der bestehenden Ehe eine außereheliche Beziehung zu dem neuen Ehegatten unterhielt, es sich bei dem neuen Ehegatten gar um den Trennungsgrund handelte. Der nachfolgende Beitrag soll daher beleuchten, warum der Zugewinnausgleichsanspruch vererblich ist, unter welchen Voraussetzungen hiervon Ausnahmen bestehen und ob diesbezüglich Reformbedarf besteht.
Unter den Titel "Tod und Zugewinn" fallen sowohl das Versterben des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Erfüllung der Ausgleichsforderung, dies jeweils vor und nach Beendigung des Güterstandes. Innerhalb dieser vier Grundfälle gibt es wiederum unzählige Konstellationen auf Erbenseite, von denen nur die wohl typischsten beleuchtet werden sollen. Erben können beispielsweise die gemeinsamen Nachkommen der Ehegatten, einseitige Nachkommen nur eines Ehegatten, ein neuer Ehegatte oder gar der ausgleichspflichtige Ehegatte selbst sein. Im Folgenden soll zunächst abstrakt der Sinn und Zweck der Vererblichkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs beleuchtet und anschließend untersucht werden, zu welchen Ergebnissen das Gesetz in den einzelnen Fallgruppen kommt, ob diese für sich genommen sachgerecht erscheinen und miteinander kohärent sind.
II. Vorüberlegungen zu Sinn und Zweck der Vererblichkeit?
1. Die magere Gesetzesbegründung
Die Gesetzesbegründung gibt leider nur sehr wenig Aufschluss über den Sinn und Zweck der Vererblichkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs. Zu § 1385 Abs. 3 BGB a.F., der wortlautgleich in § 1378 Abs. 3 BGB übernommen wurde, heißt es lediglich, die Regelung solle verhindern, dass eine Ausgleichsforderung Gegenstand des Rechtsverkehrs werde, bevor feststehe, ob und ggf. in welcher Höhe sie einmal entstehen werde. Die Begründung bezieht sich mithin nur auf den Zeitpunkt, ab dem der Ausgleichsanspruch übertragen und vererbt werden kann. Der Frage, warum der Ausgleichsanspruch überhaupt übertragbar und vererblich ist, widmet sich die Gesetzesbegründung nicht. Die fehlende Begründung legt jedoch den Rückschluss nahe, der Gesetzgeber halte die Übertragbar- und Vererblichkeit des Ausgleichsanspruchs für selbstverständlich. Hierfür spricht auch, dass die Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf hinweist, die Vorschriften des § 1385 Abs. 3 BGB a.F. entsprächen im Wesentlichen der Regelung, die das BGB für Pflichtteilsansprüche getroffen habe. Gemäß § 2317 Abs. 1 BGB entsteht der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall und ist gemäß § 2317 Abs. 2 BGB vererblich und übertragbar. Diese Regelung dient nach ganz überwiegender Meinung lediglich der Klarstellung, da es sich bei dem Pflichtteilsanspruch um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt.
2. Höchstpersönlichkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs?
Der Zugewinnausgleichsanspruch stellt eine vermögensrechtliche Forderung dar. Eine Abtretung der Ausgleichsforderung wäre trotzdem grundsätzlich gemäß § 399 BGB ausgeschlossen, wenn es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch handelte, was wohl nicht der Fall sein dürfte. Dies wäre erstens dann gegeben, wenn die Handlung als eine natürliche Handlung an einen anderen Gläubiger nicht in gleicher Weise bewirkt werden könnte, oder wenn zweitens die Leistung bei Gewährung an einen anderen wirtschaftlich eine andere würde, oder wenn drittens die Identität der Leistung durch das persönliche Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner wesentlich mitbestimmt würde. Der Ausgleichsanspruch ist jedoch auf Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags gerichtet, sodass die ersten beiden Varianten bereits ausscheiden. In Betracht kommt lediglich die dritte Fallgruppe, da der Anspruch ein ehebezogener ist und daher zumindest für seine Entstehung die Person des Gläubigers wesentlich ist. Allerdings ergeben sich wirtschaftlich keine Änderungen für den Schuldner, wenn er an eine andere Person als den ausgleichsberechtigten Ehegatten zahlt. Anders wäre di...