In einem Hauptsacheverfahren über Maßnahmen nach § 1 GewSchG ist ein Regelwert i.H.v. 2.000,00 EUR vorgesehen (§ 49 Abs. 1 Hs. 1 FamGKG). Bei Ansprüchen nach § 2 GewSchG gilt ein Regelwert in Höhe von 3.000,00 EUR (§ 49 Abs. 1 Hs. 2 FamGKG).

Soweit Gegenstand des Verfahrens sowohl Ansprüche nach § 1 GewSchG als auch nach § 2 GewSchG sind, werden die Werte nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zusammengerechnet.[5]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

Der Anwalt beantragt für die Ehefrau, gegen den Ehemann sowohl ein Kontaktverbot zu verhängen als auch ein Verbot, die eheliche Wohnung zu betreten. Darüber hinaus beantragt er die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung an die Ehefrau.

Der Verfahrenswert für den Antrag auf Kontaktverbot und Betretungsverbot beläuft sich gem. § 49 Abs. 1 Hs. 1 FamGKG auf 2.000,00 EUR, der Wert für die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung auf 3.000,00 EUR (§ 49 Abs. 1 Hs. 2 FamGKG). Beide Werte sind nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zusammenzurechnen, sodass sich ein Gesamtwert i.H.v. 5.000,00 EUR ergibt.

Dagegen findet keine Wertaddition statt, wenn in einem Verfahren mehrere Gewaltschutzanordnungen auf derselben Grundlage ergehen (also z.B. ein Näherungsverbot, ein Kontaktaufnahmeverbot usw. nach § 1 GewSchG).[6]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

Der Anwalt beantragt für die Ehefrau, gegen den Ehemann sowohl ein Kontakt- als auch ein Näherungsverbot zu verhängen und ihm zu untersagen, sich an bestimmten Orten (Arbeitsplatz, Kindergarten etc.) aufzuhalten.

Der Verfahrenswert beläuft sich gem. § 49 Abs. 1 Hs. 1 FamGKG auf 2.000,00 EUR. Eine Wertaddition oder eine Erhöhung wegen mehrerer beantragter Maßnahmen i.S.v. § 1 GewSchG kommt nicht in Betracht.

Werden dagegen Ansprüche für mehrere Antragsteller geltend gemacht, insbesondere für Ehefrau und Kinder, so liegen verschiedene Verfahrensgegenstände vor, die gesondert zu bewerten und sodann nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren sind.[7]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

Der Anwalt beantragt sowohl für die Ehefrau als auch für die beiden gemeinsamen Kinder, gegenüber dem Ehemann und Kindesvater ein Kontaktverbot zu verhängen und ein Verbot auszusprechen, die eheliche Wohnung zu betreten.

Der Verfahrenswert für den Antrag auf Kontaktverbot und Betretungsverbot beläuft sich gem. § 49 Abs. 1 Hs. 1 FamGKG auf 2.000,00 EUR je Auftraggeber, insgesamt somit auf 6.000,00 EUR (§ 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG kommt daneben nicht in Betracht.

Diese Werte gelten nicht nur für die erstmalige Anordnung einer Maßnahme, sondern auch für Verfahren auf Verlängerung einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 S. 2 Hs. 2; § 2 Abs. 2 S. 3 GewSchG.

Nach § 49 Abs. 2 FamGKG besteht die Möglichkeit, Unbilligkeiten durch eine Herauf- oder Herabsetzung der Regelwerte zu begegnen.

[5] OLG Frankfurt/M. AGS 2014, 522 = NZFam 2015, 84 = NJW-Spezial 2014, 733 = FF 2015, 130 = FamRB 2015, 183.
[6] AG Bergen auf Rügen AGS 2014, 418 = NZFam 2014, 751; OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.4.2012 – 3 WF 17/12.
[7] OLG Frankfurt/M. AGS 2016, 189 = NZFam 2016, 277 = NJW-Spezial 2016, 221.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge