Der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren richtet sich gem. § 23 Abs. 1 S. 1 u. 3 RVG nach den für das gerichtliche Verfahren geltenden Vorschriften, also nach § 49 FamGKG, wobei in einstweiligen Anordnungsverfahren noch die Vorschrift des § 41 FamGKG zu beachten ist.
1. Hauptsacheverfahren
In einem Hauptsacheverfahren über Maßnahmen nach § 1 GewSchG ist ein Regelwert i.H.v. 2.000,00 EUR vorgesehen (§ 49 Abs. 1 Hs. 1 FamGKG). Bei Ansprüchen nach § 2 GewSchG gilt ein Regelwert in Höhe von 3.000,00 EUR (§ 49 Abs. 1 Hs. 2 FamGKG).
Soweit Gegenstand des Verfahrens sowohl Ansprüche nach § 1 GewSchG als auch nach § 2 GewSchG sind, werden die Werte nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zusammengerechnet.
Beispiel
Der Anwalt beantragt für die Ehefrau, gegen den Ehemann sowohl ein Kontaktverbot zu verhängen als auch ein Verbot, die eheliche Wohnung zu betreten. Darüber hinaus beantragt er die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung an die Ehefrau.
Der Verfahrenswert für den Antrag auf Kontaktverbot und Betretungsverbot beläuft sich gem. § 49 Abs. 1 Hs. 1 FamGKG auf 2.000,00 EUR, der Wert für die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung auf 3.000,00 EUR (§ 49 Abs. 1 Hs. 2 FamGKG). Beide Werte sind nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zusammenzurechnen, sodass sich ein Gesamtwert i.H.v. 5.000,00 EUR ergibt.
Dagegen findet keine Wertaddition statt, wenn in einem Verfahren mehrere Gewaltschutzanordnungen auf derselben Grundlage ergehen (also z.B. ein Näherungsverbot, ein Kontaktaufnahmeverbot usw. nach § 1 GewSchG).
Beispiel
Der Anwalt beantragt für die Ehefrau, gegen den Ehemann sowohl ein Kontakt- als auch ein Näherungsverbot zu verhängen und ihm zu untersagen, sich an bestimmten Orten (Arbeitsplatz, Kindergarten etc.) aufzuhalten.
Der Verfahrenswert beläuft sich gem. § 49 Abs. 1 Hs. 1 FamGKG auf 2.000,00 EUR. Eine Wertaddition oder eine Erhöhung wegen mehrerer beantragter Maßnahmen i.S.v. § 1 GewSchG kommt nicht in Betracht.
Werden dagegen Ansprüche für mehrere Antragsteller geltend gemacht, insbesondere für Ehefrau und Kinder, so liegen verschiedene Verfahrensgegenstände vor, die gesondert zu bewerten und sodann nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren sind.
Beispiel
Der Anwalt beantragt sowohl für die Ehefrau als auch für die beiden gemeinsamen Kinder, gegenüber dem Ehemann und Kindesvater ein Kontaktverbot zu verhängen und ein Verbot auszusprechen, die eheliche Wohnung zu betreten.
Der Verfahrenswert für den Antrag auf Kontaktverbot und Betretungsverbot beläuft sich gem. § 49 Abs. 1 Hs. 1 FamGKG auf 2.000,00 EUR je Auftraggeber, insgesamt somit auf 6.000,00 EUR (§ 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG kommt daneben nicht in Betracht.
Diese Werte gelten nicht nur für die erstmalige Anordnung einer Maßnahme, sondern auch für Verfahren auf Verlängerung einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 S. 2 Hs. 2; § 2 Abs. 2 S. 3 GewSchG.
Nach § 49 Abs. 2 FamGKG besteht die Möglichkeit, Unbilligkeiten durch eine Herauf- oder Herabsetzung der Regelwerte zu begegnen.
2. Einstweilige Anordnungen
Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt ergänzend § 41 FamGKG. Es ist zunächst vom Wert der Hauptsache auszugehen und dieser bei geringerer Bedeutung herabzusetzen (§ 41 S. 1 FamGKG), i.d.R. um die Hälfte (§ 41 S. 2 FamGKG). Bei Ansprüchen nach § 1 GewSchG ergibt sich danach ein Wert von 1.000,00 EUR, bei Ansprüchen nach § 2 GewSchG i.H.v. 1.500,00 EUR.
Soweit Gegenstand des Anordnungsverfahrens sowohl Ansprüche nach § 1 GewSchG als auch nach § 2 GewSchG sind, werden auch hier die (hälftigen) Werte nach § 33 Abs. 1 FamGKG zusammengerechnet; es ist dann i.d.R. von einem Gesamtwert i.H.v. 2.500,00 EUR auszugehen.
Ebenso sind die ggf. ermäßigten Werte zusammenzurechnen, wenn die einstweilige Anordnung für mehrere Auftraggeber beantragt wird.
Werden dagegen mehrere Gewaltschutzanordnungen auf derselben Grundlage beantragt (also z.B. ein Näherungsverbot, ein Kontaktaufnahmeverbot usw. nach § 1 GewSchG), findet eine Addition der Werte nicht statt; es ist dann von einem Wert i.H.v. 1.000,00 EUR auszugehen.
Je nach Bedeutung, insbesondere bei Vorwegnahme der Hauptsache, kann von einer Ermäßigung abgesehen werden und ein höherer Wert als die hälftige Hauptsache, bis zum vollen Wert, angenommen werden.
Die Auffassung, dass der Verfahrenswert auf den Wert der Hauptsache festzusetzen sei, wenn im einstweiligen Anordnungsverfahren mit einem Vergleich der Streit der Beteiligten umfassend geregelt und beigelegt wird, ist allerdings unzutreffend. Insoweit liegt vielmehr ein Mehrwert in Höhe des Hauptsachewerts vor.
Wie in diesen Fällen abzurechnen ist, hängt davon ab, ob die Hauptsache bereits anhängig ist oder noch nicht.