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FF 12/2016, Vergütung in Gewaltschutzsachen / V. Gegenstandswert

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Der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren richtet sich gem. § 23 Abs. 1 S. 1 u. 3 RVG nach den für das gerichtliche Verfahren geltenden Vorschriften, also nach § 49 FamGKG, wobei in einstweiligen Anordnungsverfahren noch die Vorschrift des § 41 FamGKG zu beachten ist.

1. Hauptsacheverfahren

In einem Hauptsacheverfahren über Maßnahmen nach § 1 GewSchG ist ein Regelwert i.H.v. 2.000,00 EUR vorgesehen (§ 49 Abs. 1 Hs. 1 FamGKG). Bei Ansprüchen nach § 2 GewSchG gilt ein Regelwert in Höhe von 3.000,00 EUR (§ 49 Abs. 1 Hs. 2 FamGKG).

Soweit Gegenstand des Verfahrens sowohl Ansprüche nach § 1 GewSchG als auch nach § 2 GewSchG sind, werden die Werte nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zusammengerechnet.[5]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

Der Anwalt beantragt für die Ehefrau, gegen den Ehemann sowohl ein Kontaktverbot zu verhängen als auch ein Verbot, die eheliche Wohnung zu betreten. Darüber hinaus beantragt er die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung an die Ehefrau.

Der Verfahrenswert für den Antrag auf Kontaktverbot und Betretungsverbot beläuft sich gem. § 49 Abs. 1 Hs. 1 FamGKG auf 2.000,00 EUR, der Wert für die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung auf 3.000,00 EUR (§ 49 Abs. 1 Hs. 2 FamGKG). Beide Werte sind nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zusammenzurechnen, sodass sich ein Gesamtwert i.H.v. 5.000,00 EUR ergibt.

Dagegen findet keine Wertaddition statt, wenn in einem Verfahren mehrere Gewaltschutzanordnungen auf derselben Grundlage ergehen (also z.B. ein Näherungsverbot, ein Kontaktaufnahmeverbot usw. nach § 1 GewSchG).[6]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

Der Anwalt beantragt für die Ehefrau, gegen den Ehemann sowohl ein Kontakt- als auch ein Näherungsverbot zu verhängen und ihm zu untersagen, sich an bestimmten Orten (Arbeitsplatz, Kindergarten etc.) aufzuhalten.

Der Verfahrenswert beläuft sich gem. § 49 Abs. 1 Hs....

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